Man betrachte folgende fiktiven Fälle (jeweils Einvernehmen vorausgesetzt).
1. Der 20-jährige A masturbiert vor seiner 16-jährigen Freundin B.
2. Der 20-jährige A masturbiert per Webcam vor seiner 16-jährigen Freundin B.
3. Der 20-jährige A schickt seiner 16-jährigen Freundin ein Bild seines steifen Penis.
Fall 1 ist legal, die Fälle 2 und 3 sind strafbar nach 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB. (Daran ändert es nichts, dass ein Richter das Verfahren mutmaßlich einstellen würde.)
Welchen Sinn hat das? Liege ich richtig, dass hier ein Wertungswiderspruch vorliegt? Evtl sogar ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und somit eine Verfassungswidrigkeit des 184 Abs. 1 Nr. 1 in solchen Fällen?
Ja, man hat die Befürchtung, dass Pornographie auch schon Sexualmündige, die aber noch minderjährig sind, "verwirren" kann, weil es keine realistischen Darstellungen sind. Dieses Argument funktioniert doch hier gar nicht?
Besonders würden mich Meinungen von Rechtsgelehrten interessieren :)