Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2016 | Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften | 08.07.2016 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
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Rechtsprechung zu § 63 StGB
3.987 Entscheidungen zu § 63 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.05.2026 - 4 StR 636/25
Aufhebung des Schuldspruchs mangels Feststellung eines vom Angeklagten bewirkten ...
- BGH, 18.06.2026 - 4 StR 680/25
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - VerfGH 87/25
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - VerfGH 90/25
- BGH, 09.04.2026 - 4 StR 158/25
Fehlerhafter Maßregelausspruch bgzl. der Unterbringung des u.a. wegen sexuellen ...
- BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und ...
- BGH, 26.02.2026 - 2 StR 143/25
Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem ...
- BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22
Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem ...
- VerfGH Thüringen, 03.06.2026 - VerfGH 29/25
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 63 StGB
| 08.07.2016 | Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften | BGBl. I S. 1610 |
§ 63 StGB in Nachschlagewerken
- § 63 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringung (Deutschland)
Schuldunfähigkeit
Maßregelvollzug
- § 63 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsvoraussetzung
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitssorge
Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKG
VBVG-Rechtsprechung
Wahlrecht
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 63 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 13 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 68 (Schusswaffengebrauch gegenüber Personen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 74 (Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 63 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a (Vollrausch)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24 II
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 80a (Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 246a (Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 358 II 2 (Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff. (Voraussetzungen der Unterbringung)
- Maßregelvollzug
- § 15