Alle wollen gegen sie vorgehen: Wie wird man eigent­lich ein "Gefährder"?

von Dr. Christian Rath

28.07.2026

Große Debatte nach dem CSD-Anschlag: Islamistische Gefährder sollen in Präventivhaft sitzen oder sogar ausgebürgert werden. Dabei ist der Begriff gar nicht verbindlich definiert. Betroffene können auch nicht gegen die Einstufung klagen.

Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hält nach dem CSD-Anschlag ein härteres Vorgehen gegen sogenannte Gefährder für nötig. Sie sollen in Präventivhaft genommen werden, zumindest soll ihre Bewegungsfreiheit durch elektronische Fußfesseln eingeschränkt werden. Auch CSU-Chef Markus Söder forderte bereits harte Maßnahmen gegen Gefährder, etwa die Ausbürgerung bei Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Obwohl der Begriff "Gefährder" in der rechtspolitischen Debatte derzeit allgegenwärtig ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es gibt nur eine unverbindliche Definition aus dem Jahr 2004: "Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird." § 100a StPO regelt die Überwachung von Telekommunikation und enthält einen Katalog von knapp 130 Delikten, vom Mord bis zur Geldwäsche. Beschlossen hat die Definition die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts.

410 islamistische Gefährder

Die Einstufung als Gefährder führt nicht zu konkreten Maßnahmen. Sie bedeutet erst einmal nur, dass die Polizei eine Person im Auge behalten will, von der sie in der Zukunft politische Straftaten befürchtet. Über die Einstufung entscheiden die jeweiligen Landespolizeibehörden. Dabei versuchen sie, sich ein umfassendes Bild der Person zu machen, und beziehen auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden ein. Der CSD-Attentäter Abdul Ballout war spätestens ab 2025 als Gefährder eingestuft.

Nach Angaben des Bundeskriminalamts gab es Anfang Juli in Deutschland 410 islamistische Gefährder, zudem waren 65 Rechtsextremisten und 17 Linksextremisten als Gefährder registriert. Enthalten sind dabei auch Personen, die sich im Ausland befinden oder möglicherweise schon tot sind. Die Zahl der Gefährder kann stark ansteigen oder auch wieder fallen. 2012 gab es nur 130 Gefährder, 2018 waren es insgesamt 677.

Die Betroffenen können nur vermuten, dass sie als Gefährder eingestuft sind. Sie werden darüber nicht unterrichtet. Sie können dagegen auch nicht klagen, denn die Einstufung gilt nicht als Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern als behördeninterne Prognose. Klagen sind erst gegen konkrete polizeiliche Maßnahmen möglich.

Bund und Länder tauschen Erkenntnisse über Gefährder aus. Hierfür wurde 2004 das G-TAZ eingerichtet, das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum. Es ermöglicht die Kooperation von rund vierzig Sicherheitsbehörden, insbesondere von Polizei und Verfassungsschutz. So soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass ein Gefährder im Blick bleibt, auch wenn er das Bundesland wechselt. Seit 2006 erleichtert zudem die Antiterrordatei den Austausch von Daten zwischen Polizei und Geheimdiensten. Das G-Taz befasste sich mehrfach mit Abdul Ballout.

Ballout war "Hochrisikoperson"

Auch unter den Gefährdern gibt es Unterschiede. Seit 2017 werden diese in drei Untergruppen eingeteilt: "hohes Risiko", "auffälliges Risiko" und "moderates Risiko". Die Risikobewertungssoftware des BKA nennt sich Radar-iTE und basiert auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie wurde vom BKA gemeinsam mit der Uni Konstanz entwickelt. Dabei erfassen Sachbearbeiter der Polizei 73 Kriterien zur Sozialisation, Einstellung zu Gewalt, zu psychischen Problemen und zu familiären Bindungen. Am Ende errechnet das System die Risikostufe. Bei Abdul Ballout wurde ein "hohes Risiko" attestiert. Dem entspricht aber keine Prozentzahl für eine Anschlagswahrscheinlichkeit. Die Gruppen dienen nur der Priorisierung der Überwachung. "Hohes Risiko" heißt demnach nur, dass das Risiko höher ist als bei "auffälligem Risiko".

Welche Maßnahmen zur präventiven Überwachung möglich sind, ergibt sich aus den Polizeigesetzen von Bund und Ländern. Eigentlich sind für die Gefahrenabwehr nur die Bundesländer zuständig. Nach den Al-Qaida-Anschlägen von 2001 wurde jedoch das Grundgesetz geändert (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG). Seitdem ist das Bundeskriminalamt zuständig für die Abwehr von Gefahren des "internationalen Terrorismus". Gemeint ist hier vor allem der islamistische Terror. Außerdem können im BKA-Gesetz entsprechende Befugnisse eingeräumt werden, die seit 2008 in den §§ 38 ff. BKAG stehen.

Maximal vier Tage Gewahrsam

Von "Gefährdern" ist auch dort nicht die Rede. Vielmehr geht es um die Verhinderung von terroristischen Straftaten gem. § 5 BKAG. Hierzu kann gem. § 56 BKAG schon jetzt das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden. Und wenn ein Anschlag "unmittelbar bevorsteht", kann ein Islamist gem. § 57 BKAG auch in Gewahrsam genommen werden, allerdings nur für maximal vier Tage (§ 57 Abs. 2 BKAG iVm. § 42 Abs. 1 BPolG).

Das Instrumentarium, das Dobrindt fordert, ist also durchaus schon da. Der Gewahrsam müsste aus seiner Sicht aber wohl noch deutlich länger anwendbar sein. Welche Gewahrsamsdauer und Voraussetzungen möglich sind, prüft das Bundesverfassungsgericht gerade anhand des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, wo maximal zwei Monate möglich sind und eine "drohende Gefahr" genügt.

Auch bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("Fußfessel") dürften die gesetzlichen Hürden für eine Anwendung auf Abdul Ballout zu hoch gewesen sein. Laut § 56 BKAG müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person "innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise" eine terroristische Straftat begehen wird. Eine solche konkretisierte Gefahr war bei Ballout aber nicht ersichtlich. Die Schwelle könnte zwar theoretisch durch den Bundestag abgesenkt werden. Allerdings wäre eine Präventivhaft bei einer bloß abstrakten Gefahr wohl verfassungswidrig.

Die Kamera vor der Haustür

Im Fall von Ballout gab es nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai verschiedene Überwachungsmaßnahmen. Allerdings wurde nach zehn Tagen die Observation wieder eingestellt, da nichts Verdächtiges zu beobachten war. Die Telefonüberwachung und die Kameraüberwachung seiner Eingangstür wurde jedoch fortgeführt. So sah die Polizei Anfang Juli, wie Ballout einen waffenähnlichen Gegenstand in der Hand hält und in den Hosenbund steckt. Sofort wurde Ballouts Wohnung durchsucht, dabei aber nichts als eine Spielzeugpistole gefunden. Wollte er die Polizei in Sicherheit wiegen?

Dank der Kameraüberwachung konnte die Polizei im Nachhinein auch sehen, wie Ballout am vergangenen Samstagabend um 20.58 Uhr das Haus verließ. Was er vorhatte, konnte die Kamera aber natürlich nicht erkennen.

Die Überwachung von Einzeltätern ist oft wenig ergiebig, weil hier keine verräterische Kommunikation in der Gruppe stattfindet. Die Abschiebungssanordnung gem. § 58a Aufenthaltsgesetz für ausländische Gefährder nützt nichts, wenn es um deutsche Staatsbürger geht.

Zitiervorschlag

Alle wollen gegen sie vorgehen: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60535 (abgerufen am: 28.07.2026 )

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