Programmbeschwerde nach § 27 Abs. 3 MedienG LSA

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Uwe Zirkler • Birkenweg 11 • 06268 Querfurt

MEDIENANSTALT SACHSEN-ANHALT
Anstalt des öffentlichen Rechts
z. Hd. der Versammlung der Medienanstalt
Reichardtstraße 9
06114 Halle (Saale)

 

Querfurt, den 02. Juli 2026

 

Formelle Programmbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 MedienG LSA wegen Verstöße gegen die Programmgrundsätze, die journalistischen Sorgfaltspflichten, das Sachlichkeitsgebot und das Fairnessgebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich formell und fristgerecht Programmbeschwerde gemäß § 27 Absatz 3 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) gegen die nachfolgend bezeichneten Hörfunkausstrahlungen sowie die korrespondierenden Online-Veröffentlichungen des Veranstalters Radio CORAX ein.

Gegenstand der Beschwerde:

  • Format/Sendebeitrag: „Antifanews für den 2. Juli 2026“
  • Programm: Radio CORAX (Corax e. V. – Initiative für Freies Radio)
  • Ausstrahlungen im Radio (Rundfunk):
  1. Am 2. Juli 2026 um 09:02 Uhr in der Sendung „Morgenmagazin“
  2. Am 2. Juli 2026 um 18:04 Uhr in der Sendung „Widerhall“
  • Online-Publikationen (Telemedien):
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    Der Sendebeitrag „Antifanews für den 2. Juli 2026“ verletzt in schwerwiegender, systematischer und fortgesetzter Weise die gesetzlichen Programmgrundsätze des MedienG LSA, die medienstaatsvertraglichen Sorgfaltspflichten (§§ 6, 19 MStV) sowie die im „Merkblatt Journalistische Sorgfalt“ der Landesmedienanstalten festgelegten Standards für redaktionelle Angebote.

    Zur berufsrechtlichen Selbstverpflichtung des Veranstalters:

    Radio CORAX ist Mitglied des Bundesverbandes Freier Radios (BFR) und stellt als solches den Sitz dieses Verbandes dar. In der verbindlichen Charta des BFR heißt es explizit:

    „Journalist_innen der Freien Radios werden Berufsjournalist_innen gleichgestellt.“

    Mit dieser bewussten Gleichstellung bekennen sich der Veranstalter und seine Redakteure uneingeschränkt zu den anerkannten journalistischen Grundsätzen. Die nachfolgend dokumentierten eklatanten Abweichungen von diesen Standards wiegen daher im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Bewertung besonders schwer.

    I. Rechtliche Maßstäbe der Beschwerde

    Die gesetzlichen Leitplanken für den privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt und für journalistische Online-Angebote ergeben sich aus folgenden Normen:

    1. § 3 Abs. 5 MedienG LSA (Wahrheitspflicht): Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen bedingungslos zur Wahrheit verpflichtet.
    2. § 3 Abs. 6 MedienG LSA (Sorgfalt, Sachlichkeit, Quellentrennung): Berichterstattung und Informationssendungen müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare müssen unmissverständlich von der Berichterstattung getrennt und unter Nennung der Verfasser gekennzeichnet werden.
    3. § 3 Abs. 8 MedienG LSA (Fairness, Meinungsvielfalt, Urteilsbildung): Die Auffassungen wesentlich betroffener Personen, Gruppen oder Stellen müssen angemessen und fair berücksichtigt werden. Ziel von Informationssendungen ist die sachliche und umfassende Unterrichtung zur Ermöglichung einer selbstständigen Urteilsbildung der Bürger.
    4. § 6 Abs. 1 MStV (Sorgfaltspflichten im Rundfunk) & § 19 Abs. 1 MStV (Sorgfaltspflichten in Telemedien): Diese staatsvertraglichen Normen verpflichten den Veranstalter sowohl im linearen Programm als auch in seinen Online-Medien zur Einhaltung der anerkannten journalistischen Grundsätze und zur präzisen Prüfung von Inhalt, Herkunft und Wahrheit aller Nachrichten vor deren Verbreitung.
    5. Merkblatt „Journalismus im Internet und in sozialen Medien“ der Landesmedienanstalten: Dieses stellt klar, dass journalistische Sorgfalt eine sorgfältige Quellenauswahl, die Pflicht zur Einholung von Stellungnahmen bei schwerwiegenden Vorwürfen, eine sachliche, nicht-manipulative Sprache und eine klare Kennzeichnung von Meinungsbeiträgen verlangt.

    II. Konkrete Verletzungstatbestände im Sendebeitrag

    Anhand des Sendebeitrags und des Abgleichs mit allgemein zugänglichen Pressequellen sowie offiziellen Dokumenten lassen sich die Rechtsverstöße in fünf Kernbereiche unterteilen:

    1. Verletzung von Sachlichkeit und Quellentrennung beim GFF-Gutachten zum AfD-Verbot

    • Sachverhalt im Beitrag (1:06 - 3:13): Der Beitrag stellt das von der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) veröffentlichte Gutachten als unumstößlichen, quasi-gerichtlichen Beleg dar: „Demnach sei die AfD nachweislich verfassungswidrig“ (1:16). Die Quelle wird als vermeintlich neutrale Instanz inszeniert („Acht Expert*innen für Verfassungsrecht...“, 1:19), die nun den politischen Druck erhöhe. Flankiert wird dies durch ein unkritisches O-Ton-Zitat von Prof. Dr. Marcel Lewandowski (1:52), das die Systematik der Verfassungsfeindlichkeit der Partei als erwiesenen Fakt darstellt.
    • Die unterschlagene Realität (Sorgfaltsverstoß): Bei der GFF handelt es sich nicht um eine neutrale wissenschaftliche oder staatliche Institution, sondern um eine parteiische, spendenfinanzierte Aktivisten-NGO mit einer klaren politischen Agenda. Das Gutachten wurde von ihr selbst initiiert, mittels politischer Kampagnenplattformen (u. a. Campact) kofinanziert und gezielt als politisches Instrument lanciert. Die Redaktion unterschlägt zudem wesentliche verfassungsrechtliche Gegenstimmen und eklatante methodische Mängel des Gutachtens:
      • Methodische Mängel (Die „Black Box“): Das Gutachten stützt sich auf eine automatisierte KI-Vorauswahl von ca. 3 Millionen Texteinheiten. Nur ein winziger Bruchteil (ca. 2.500 Belege) floss ungeprüft auf systematische Verzerrungen in die Endfassung ein.
      • Juristische Kritik: Führende Staats- und Verfassungsrechtler weisen das Gutachten als wissenschaftlich unzureichend zurück. So legten Prof. Dr. Elisa Hoven und Marco Vöhringer in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) am 30.06.2026 detailliert dar, warum dieses Papier juristisch und methodisch nicht überzeugt, da es lediglich bekannte Einzelfälle aggregiert und unzulässig verallgemeinert (vgl. Universität Leipzig / FAZ-Artikel vom 30.06.2026).
    • Rechtliche Bewertung: Die Darstellung einer hochgradig umstrittenen NGO-Arbeit als neutrale Tatsachenfeststellung unter bewusster Verschweigung namhafter rechtswissenschaftlicher Kritik verletzt die Pflicht zur Wahrheit (§ 3 Abs. 5 MedienG LSA), das Sachlichkeitsgebot (§ 3 Abs. 6 MedienG LSA) und behindert die freie Urteilsbildung der Hörer (§ 3 Abs. 8 MedienG LSA) durch das Vorenthalten wesentlicher Fakten.

    2. Agitative Sprache und verzerrende Berichterstattung zum BSW-Brief an die AfD

    • Sachverhalt im Beitrag (3:14 - 3:58): Der Moderator behauptet wertend: „Das BSW fordert ein Ende der Brandmauer und lädt die AfD zu gemeinsamen Wahlkampfveranstaltungen ein“ und stellt fest: „Während das BSW sich weiter an die AfD rankuschelt...“ (0:12 & 3:14). Es wird suggeriert, das BSW strebe eine unkritische, strategische Verbrüderung an.
    • Die unterschlagene Realität (Sorgfaltsverstoß): Die Verwendung des abwertenden, diffamierenden Begriffs „rankuschelt“ in einer Sendung, die für sich beansprucht, Nachrichten zu verbreiten, ist reine politische Agitation. Inhaltlich verkürzt der Beitrag das reale Dokument (Brief der BSW-Spitze vom 26. Juni 2026) in manipulativer Weise:
      • Der Brief enthält explizit keine bedingungslose Koalitions- oder Zusammenarbeitsabsicht. Er schlägt punktuelle, sachbezogene Debatten im Bundestag zu konkreten Themen vor (z. B. Corona-Aufarbeitung, Nord Stream, Migrationspolitik). Die BSW-Spitze betont stets das Prinzip „immer in der Sache“ bei gleichzeitiger scharfer inhaltlicher Abgrenzung zur AfD.
      • Medienanalysen (vgl. Berliner Zeitung vom 1. Juli 2026) belegen, dass eine sachliche Einordnung dieses Briefwechsels in vielen linken Medien bewusst ausgespart wurde, um ein vereinfachtes Kontaktschuld-Narrativ zu bedienen (vgl. Berliner Zeitung, Artikel 10154393).
    • Rechtliche Bewertung: Die Verwendung wertender Kampfberiffe („rankuschelt“) im Nachrichtenkontext bricht das strikte Trennungsgebot von Nachricht und Meinung (§ 3 Abs. 6 MedienG LSA, § 6 MStV). Zudem liegt eine Verletzung des Fairnessgebots (§ 3 Abs. 8 MedienG LSA) vor, da die Position des BSW verzerrt und ohne die gebotene Sachlichkeit dargestellt wird.

    3. Einseitige Protestberichterstattung zum AfD-Parteitag in Erfurt und Unterschlagung massiver Gewaltaufrufe

    • Sachverhalt im Beitrag (8:59 - 14:10): Der Beitrag thematisiert ausführlich die Proteste gegen den AfD-Parteitag in Erfurt. Blockaden werden euphemistisch als „friedliche Straßenblockaden als Mittel des zivilen Ungehorsams“ (9:19) verharmlost. Kritik wird ausschließlich an den behördlichen Demonstrationsverboten geübt, die als „repressiv“ dargestellt werden. O-Töne von Aktivisten (10:35, 10:55 „in einer direkten Aktion widersetzen...“, 12:17 „weil der Staat es leider nicht hinkriegt...“) werden völlig unkommentiert und ohne journalistische Distanz ausgestrahlt.
    • Die unterschlagene Realität (Sorgfaltsverstoß): Der Beitrag betreibt aktives Framing, indem er die Proteste als rein bürgerlich-friedlich darstellt. Er verschweigt vorsätzlich die reale, im Vorfeld dokumentierte, hochgradig militante Mobilisierung im linksextremen Spektrum:
      • Offizielle Warnungen der Sicherheitsbehörden: Die Thüringer Polizei und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) warnten im Vorfeld der Proteste öffentlich vor massiver Gewalt. Es wurde mit bis zu 2.500 gewaltbereiten Linksextremisten der Kategorie „Rot“ gerechnet, die aus dem gesamten Bundesgebiet anreisen, um schwere Ausschreitungen herbeizuführen (vgl. DPA-Meldung Freistaat Thüringen, 02.07.2026).
      • Konkrete Gewalt- und Sabotageaufrufe: Auf der Plattform Indymedia sowie in behördlich überwachten linken Netzwerken lagen detaillierte Pläne zur Besetzung und „militanten Verteidigung“ von Dächern im Erfurter Stadtgebiet vor. Ziel war es, Einsatzkräfte massiv von oben anzugreifen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz / IMK-Bericht Linksextremismus, 19. Juni 2026).
      • Auch im Aktionskonsens des Bündnisses „Widersetzen“ wird zwar formal von einem „friedlichen“ Rahmen gesprochen, gleichzeitig werden jedoch bewusst Blockaden und Konfrontationen gesucht, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen und die Grenze zum zivilen Ungehorsam überschreiten (vgl. Aktionskonsens Widersetzen Konferenz).
    • Rechtliche Bewertung: Die bewusste Unterschlagung der realen Gefahrenlage und der polizeilich prognostizierten Gewalt im linksextremen Spektrum stellt eine gravierende Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen, sachlichen und umfassenden Information dar (§ 3 Abs. 5, 6 & 8 MedienG LSA). Es wird ein ideologisch motiviertes Narrativ des „friedlichen Bürgers gegen den repressiven Staat“ konstruiert, welches die Hörer manipuliert und ihnen eine objektive Lagebeurteilung unmöglich macht.

    4. Einseitige und verzerrende Darstellung des Verfassungsschutzberichts 2025

    • Sachverhalt im Beitrag (5:34 - 6:24): Der Beitrag vermeldet die Zahlen des Verfassungsschutzberichts 2025 („Zahl extremistischer Personen so hoch wie wie nie“). Er nennt den Anstieg bei Linksextremisten (+11 %) und Rechtsextremisten (+17 %). Im Anschluss wird der Bericht jedoch ausschließlich instrumentalisiert, um die angebliche Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ zu diskutieren.
    • Die unterschlagene Realität (Sorgfaltsverstoß): Obwohl der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2025 einen dramatischen Anstieg der Gewaltbereitschaft und der tatsächlichen Gewalttaten (u. a. Brandanschläge auf kritische Infrastruktur durch linksextremistische Gruppen wie die „Vulkangruppe“) explizit ausweist, verliert die Redaktion hierüber kein einziges Wort. Die erhebliche Gefährdungslage, die vom gewaltorientierten Linksextremismus ausgeht, wird im Sendebeitrag komplett verschwiegen.
    • Rechtliche Bewertung: Dies verstößt gegen das Gebot der Ausgewogenheit und Unparteilichkeit aus § 3 Abs. 6 MedienG LSA und § 6 MStV. Eine staatliche Quelle wird hochgradig selektiv ausgewertet, um eine politische Keule zu kreieren, während die im selben Bericht enthaltenen Warnungen vor linksextremer Gewalt ausgeblendet werden.

    5. Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht im US-Segment (ICE/FBI)

    • Sachverhalt im Beitrag (8:09 - 8:46): Sprecher 2 berichtet über einen Vorfall aus Spokane (USA), wonach die Einwanderungsbehörde ICE und das FBI „ohne Rechtsgrundlage Handydaten von Demonstranten ausgelesen“ hätten (0:41 & 8:09). Dies wird als bewiesene Tatsache und staatliche Willkür dargestellt.
    • Die unterschlagene Realität (Sorgfaltsverstoß): Der Beitrag beruft sich unkritisch auf Berichte der „Autonomen Antifa“ und zeichnet ein grob verzerrendes Bild eines komplexen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den USA. Recherchen renommierter Medien (wie der Originalbericht im Magazin Mother Jones) zeigen, dass es sich keineswegs um ein willkürliches Auslesen „ohne Rechtsgrundlage“ handelte. Dem Verfahren gegen die sogenannten „Spokane 9“ ging ein dringender Tatverdacht wegen einer kriminellen Verschwörung zur Behinderung von Polizeibeamten voraus. Das FBI handelte im Rahmen bundesstaatlicher Ermittlungskompetenzen bezüglich schwerer Sabotageakte (vgl. Mother Jones, 24. Juni 2026). Das unkritische Übernehmen von Falschdarstellungen aus aktivistischen Foren ohne Einholen behördlicher Stellungnahmen offenbart ein eklatantes Recherchedefizit.
    • Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung von Inhalt, Herkunft und Wahrheit von Auslandsnachrichten vor deren Verbreitung (§ 19 Abs. 1 MStV sowie das Merkblatt Journalistische Sorgfalt).

    6. Systematisches Defizit: Missbrauch des Nachrichtenbegriffs für politische Agitation

    • Sachverhalt im Sendebeitrag (Gesamtbild): Das Format trägt den Namen „Antifa-Nachrichten“ und ist formal wie ein klassisches Nachrichtenmagazin aufgebaut (Moderatoren-Duo, Kurzmeldungen, Auslandsschau, O-Töne, Veranstaltungstipps). Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein politisches Kampagnenformat, das linksextreme Straftäter (wie Lina E. im Antifa-Ost-Komplex, 4:42) als Opfer staatlicher Willkür stilisiert und unkritisch Termine aus dem linksautonomen Spektrum bewirbt (21:50).
    • Verstoß gegen das Trennungsgebot und Sachlichkeitsgebot (§ 3 Abs. 6 MedienG LSA, § 6 MStV): Das „Merkblatt Journalistische Sorgfalt“ legt eindeutig fest, dass die Grenze zur unzulässigen Berichterstattung überschritten ist, wenn ein Format den Anschein einer neutralen Nachrichtensendung erweckt, in Wahrheit jedoch systematisch Desinformation, manipulative Auslassungen und einseitige Meinungen verbreitet. Kommentare sind von der Berichterstattung nicht getrennt und die Verfasser der wertenden Passagen werden nicht benannt.

    III. Zusammenfassung und Anträge

    Die Ausstrahlungen vom 2. Juli 2026 im Programm von Radio CORAX sowie die korrespondierenden Online-Angebote verletzen die medienrechtlichen Standards in einer Weise, die über die Grenzen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit weit hinausgeht.

    Die tagesaktuelle Redaktion von Radio CORAX agiert hier nicht als freies, journalistisches Medium (wie es die BFR-Charta beansprucht), sondern als verlängerter, unkritischer PR-Arm einer politisch-militanten Szene. Durch das systematische Verschweigen von Gegenmeinungen, das manipulative Auslassen von Sicherheitsrisiken (Erfurt) und die einseitige Präsentation von NGO-Auftragsarbeiten (GFF) wird der gesetzliche Auftrag zur Förderung der freien Urteilsbildung der Bürgerinnen und Bürger aktiv untergraben.

    Ich beantrage daher im Rahmen der gesetzlichen Aufsichtspflicht der Landesanstalt für Medien Sachsen-Anhalt (MSA):

    1. Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bezüglich des Sendebeitrags „Antifanews für den 2. Juli 2026“ im Hörfunkprogramm von Radio CORAX sowie der dazugehörigen Telemedien-Angebote.
    2. Feststellung der konkreten Rechtsverstöße gegen § 3 Abs. 5, 6 und 8 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) sowie gegen die §§ 6 und 19 des Medienstaatsvertrags (MStV).
    3. Erlass einer förmlichen Beanstandung gegenüber dem Veranstalter Radio CORAX e.V. mit der Aufforderung, die journalistischen Standards künftig konsequent einzuhalten.
    4. Aufforderung zur Entfernung bzw. Richtigstellung des Beitrags in den öffentlich zugänglichen Online-Archiven (freie-radios.net, lokalmedial.de, radiocorax.de) aufgrund der dokumentierten inhaltlichen Falschdarstellungen und des massiven Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht im Netz (§ 19 MStV).

    Ich bitte Sie, mir die Bearbeitung dieser Beschwerde bevorzugt per E-Mail zu bestätigen und mich über den weiteren Verfahrensablauf, die Einschätzung der Versammlung sowie nächste Schritte zeitnah zu informieren. Eine Rückmeldung über die Aufnahme der Beschwerde und eine erste Einschätzung der Sachlage würde ich sehr begrüßen.

    Mit freundlichen Grüßen,

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    Uwe Zirkler

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