Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren (§§ 55 - 56) |
(1) 1Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. 2Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. 2Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 55 JGG
239 Entscheidungen zu § 55 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2026 - 2 StR 564/25
Modifizierte Beurteilung der Schwere der Schuld mit zunehmendem Alter eines ...
- OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22
Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel
- BGH, 29.01.2020 - 4 StR 605/19
Anfechtung von Entscheidungen (Überprüfung von Erziehungsmaßregeln und ...
- BGH, 13.01.2026 - 4 StR 645/25
Rechtsmittel: Begründung im JGG-Verfahren, Angriffsziel muss deutlich werden
- OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
Wahlrevision, Zulässigkeit, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel, ...
- BGH, 26.10.2023 - 2 StR 226/23
Hehlerei (Sich-Verschaffen: Erlangen der Sache zur eigenen Verfügungsgewalt)
- BayObLG, 03.02.2026 - 202 StRR 96/25
Absichtsmerkmal in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen sog. Polizeifluchtfälle; ...
- OLG Hamm, 02.10.2014 - 1 Ws 477/14
Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Kontext von § 55 JGG
- BGH, 21.04.2020 - 4 StR 67/20
Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn bei in der Urteilsurkunde fehlender ...
- BayObLG, 12.08.2024 - 203 StRR 354/24
Zu den Begründungsanforderungen an die Anfechtung einer Entscheidung im ...
§ 55 JGG in Nachschlagewerken
- § 55 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Revision (Recht)
Querverweise
Auf § 55 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)