Schwerpunkt Digitale Prozesse

KI, Simulation und digitale Beweismittel: Beweisaufnahme 2.0

Überzeugen AR/VR-Simulationen mehr als Zeugen? Wie belastbar sind digitale Spuren vor Gericht?

Am 17. März 2026 fand die Frühjahrstagung der Vereinigung für Zivilprozessrecht e.V. (VZPR) in Hamburg zum Thema „Beweisaufnahme 2.0 – Einsatz von KI, Simulation und digitalen Beweismitteln“ statt. Die Veranstaltung zeigte, wie KI, Simulation und digitale Beweismittel die Beweisaufnahme bereits heute verändern.

I. Keynote: Beweisaufnahme 2.0

Die Keynote griff das Thema der Veranstaltung auf und beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit die Beweisaufnahme durch die technologischen Innovationen verändert werden wird. Der Vortrag begann mit der Kernthese, dass technologische Neuerungen die Beweisaufnahme verändern, aber nicht revolutionieren werden. Sowohl auf der Ebene der Richter als auch auf der Ebene der Sachverständigen und der Anwälte bleibt das menschliche Element bis auf Weiteres ausschlaggebend. Dies ist eine Folge der gesetzlichen Funktionsverteilung, die eine menschliche Beteiligung de lege lata zwingend voraussetzt.

1. Grundlagen

Nach einer kurzen Darstellung des technischen status quo und einer Unterscheidung zwischen regelbasierten Expertensystemen und statistischen Modellen auf der Basis von Deep Learning ging Schroeder auf die innerhalb der Justiz eingesetzten Assistenzsysteme ein. Das Verkehrsordnungswidrigkeitensystem FRIDA diente als Beispiel für ein Expertensystem, die für die Bewältigung von Fluggastfällen eingesetzte KI namens FRAUKE und die für Dieselverfahren entwickelte OLGA wurden als Beispiele für statistische Modelle diskutiert. Der Referent leitete dann ab, dass der Kernbereich richterlicher Tätigkeit, insbesondere das Entscheiden des konkreten Einzelfalles, stets von einem Menschen ausgeübt werden muss. Dies folge bereits aus der Verfassung und dem die Verfassung konkretisierenden Deutsches Richtergesetz (DRiG)1. Ein Algorithmus könne deshalb de lege lata nicht Richter sein; KI-Unterstützung bei der richterlichen Tätigkeit bleibe deshalb notwendigerweise auf Assistenzsysteme beschränkt. Anders liege der Fall bei der Anwaltschaft. Diese könne KI uneingeschränkt bei der Schriftsatzerstellung einsetzen, wobei aber der den Schriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes behalte. Schroeder verwies in diesem Zusammenhang auf einschlägige Rechtsprechung, welche die ungeprüfte Übernahme von halluzinationsbehafteten KI-Ergebnissen als Berufspflichtverstoß einordnet2.

2. Beweiswürdigung

In Anwendung dieser Grundsätze auf die Beweiswürdigung als Kern richterlicher Tätigkeit sind auch der Verwendung von Assistenzsystemen hier sehr enge Grenzen gesetzt. Insbesondere dürfte nach der Lügendetektorentscheidung des BVerfG3 ein Einsatz von KI bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht eingesetzt werden. Und auch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse der Richter stets die Schlussfolgerungen der KI nachvollziehen können, was den Einsatz intransparenter statistischer Modelle (im Gegensatz zu regelbasierten Expertensystemen) ausschließe.

3. Virtual und Augmented Reality

Einen weiteren Schwerpunkt der Keynote bildete der Einsatz von Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) als digitale Demonstrationsobjekte in der Beweisaufnahme. Augmented Reality ergänzt die analoge Welt durch projizierte virtuelle Elemente wie Bilder, Animationen oder Texte, während Virtual Reality eine digitale 360°-Umgebung schafft, in die der Nutzer mittels VR-Headset und Controllern vollständig eintaucht. Mögliche Einsatzbereiche sind die virtuelle Ortsbegehung und die Nachstellung von vergangenen Geschehensabläufen, wie bereits nach anekdotischen Berichten im Strafprozess durchgeführt. Der Referent äußerte sich kritisch zu dem Beweiswert derartiger Modelle, die für die Beweistatsache allenfalls ein schwaches Indiz liefern können. Es bestehe die Gefahr, dass die Rekonstruktion mit dem tatsächlichen Geschehen verwechselt werden. Dies umso mehr, je realistischer diese Simulationen werden.

4. Digitale Beweismittel

Die digitale Beweisführung im engeren Sinne wird überwiegend durch Inaugenscheinnahme zum Beispiel elektronischer Kommunikation (E-Mail, SMS, Messenger-Dienste) geführt. Diese Kommunikationsakte werden regelmäßig im Ausdruck eingeführt und werden dann Teil des unstreitigen Prozessstoffes. Bei Bestreiten der Authentizität ist eine sachverständige Untersuchung der Originaldatei erforderlich. Digitale Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur, die als Urkunden im Sinne des § 371a ZPO gelten, sind in der Praxis selten bis nie anzutreffen. Ein besonderer Fokus lag auf Deepfakes und KI-Manipulationen. Der Einsatz dieser Manipulationen im Zivilprozess stellt regelmäßig eine Straftat dar, jedenfalls einen versuchten Prozessbetrug. Die in der KI-VO vorgesehene Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 4 KI-VO) laufe bei krimineller Verwendung in der Regel leer, da der Verwender bereits die Absicht hat, eine Straftat zu begehen. Sollten tatsächlich zukünftig KI-Manipulationen häufiger im Zivilprozess anzutreffen sein, drohe eine Entwertung digitaler Beweismittel und eine Häufung von Überprüfungen des Deep-Fake-Einwandes mit Hilfe von Sachverständigen.

5. Ausblick

Der Ausblick fiel nüchtern aus: Der Einsatz von KI sei bei den Gerichten noch lange nicht alltäglich, nicht zuletzt, weil er eine umfassende Digitalisierung der Justiz voraussetze, die nur schleppend voranschreite. Insgesamt zeichnet der Vortrag das Bild eines Beweisrechts, das den technischen Fortschritt aufnimmt, ohne seinen Charakter grundlegend zu verändern. Auch die vermeintlich neuen Beweismittel digitaler Natur fügen sich in das System des Strengbeweises ein. Gerade für die Justiz lassen sich noch Effizienzsteigerungspotentiale mit Hilfe von Assistenzsystemen heben, die allerdings nur außerhalb des Kernbereichs richterlicher Tätigkeit eingesetzt werden dürfen.

II. Panel 1: Künstliche Intelligenz als Werkzeug der Beweisaufnahme

1. KI als Unterstützung richterlicher Entscheidungsfindung

Im ersten Panel stand die Frage im Mittelpunkt, ob und wie KI die Qualität gerichtlicher Entscheidungsfindung steigern könne. Deutlich wurde dabei die Einschätzung, dass angesichts beschränkter personeller Ressourcen ein effizienter und qualitativ überzeugender Justizbetrieb nur mit KI-Unterstützung zu erreichen sei. Die These, dass mehr Personal allein keine Lösung der strukturellen Probleme der Justiz bringe, fand erkennbare Zustimmung im Saal. Einigkeit bestand auch darin, dass richterliches Denken sich im Zuge dieser Veränderungen grundlegend wandeln müsse. Die Haltung der Richterschaft sei dabei von einem kritisch- produktiven Ausprobieren geprägt, nicht von einer unkritischen Übernahme KI-generierter Produkte.

2. Schiedsgerichtsbarkeit als Maßstab?

Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde als Seismograph für kommende Entwicklungen bezeichnet: Sie passe sich erfahrungsgemäß schneller an neue Gegebenheiten an Videoverhandlungen, Zeugeneinvernahmen per Video und hybride Verhandlungen sind in der Schiedsgerichtsbarkeit ebenso gängiger Standard wie Wortlautprotokolle. Die staatliche Gerichtsbarkeit könne sich an dieser Stelle einiges von der Schiedsgerichtsbarkeit abschauen – in diesem Befund waren sich Panelisten und Tagungsteilnehmer einig.

3. Videoverhandlung und Zeugenvernehmung per Video

Die anfängliche Skepsis gegenüber der Videoverhandlung, die auch unter dem Schlagwort der „Würde des Gerichts“ diskutiert wurde, sei zwar an vielen Gerichten offenkundig überwunden. Allerdings bestünden nach wie vor noch starke Divergenzen in der Handhabung zwischen den einzelnen Bundesländern. Es wurde vorgeschlagen, bei Antrag beider Prozessbevollmächtigten eine verpflichtende Videoverhandlung vorzusehen. Die praktischen Vorteile wurden konkret benannt: Eine persönliche Anreise für eine 20- bis 30-minütige Verhandlung erscheine in vielen Fällen nicht erforderlich und kaum vermittelbar – gerade im Kontext von Massenklagen. Dies gilt umso mehr im grenzüberschreitenden Kontext, wo die Erwartung, ein ausländischer Zeuge müsse stets nach Deutschland reisen, oft auf Unverständnis stoße.

Es wurde vertreten, dass der Zivilprozess nicht in jedem Fall staatlich-hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Völkerrechts darstelle. Ein reines Videotelefonat mit einem Zeugen im Ausland stelle deshalb keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden Staates dar.

Interessant war der historische Hinweis auf die Genese des § 128a ZPO, der – so wurde berichtet – anlässlich einer China-Reise ins Leben gerufen worden sei. Rechtsdogmatisch wurde hervorgehoben, dass § 128a ZPO und vergleichbare Normen zwar seit Jahrzehnten existierten, jedoch lange Zeit kaum genutzt worden seien.

4. Augmented Reality und Virtual Reality

Methodisch wurde betont, dass jede Beweiserhebung eine Rekonstruktion sei – Augmented Reality bilde dabei keine Ausnahme, könne aber unter bestimmten Umständen anderen Beweismitteln sogar überlegen sein. Auf die Frage nach dem Einsatz von Virtual Reality wurde schließlich berichtet, dass VR-Anwendungen bereits zur Ausbildung von Referendaren im Bereich der Zeugenbefragung eingesetzt werden – ein Hinweis darauf, dass der Technologieeinsatz nicht bei der Verhandlungsführung endet, sondern auch in die juristische Ausbildung hineinreicht.

5. Automation Bias und Delegationsbefugnis

In der anschließenden Diskussion wurden grundsätzliche Bedenken gegenüber einem zu weitgehenden Einsatz von KI in der Entscheidungsfindung laut. Das Phänomen des sogenannten „Automation Bias“ – die Tendenz, maschinellen Vorschlägen unkritisch zu folgen – wurde als ernstzunehmendes Risiko benannt. Hierzu wurde vertreten, dass die gerichtliche Entscheidung selbst nicht an eine KI delegiert werden könne bzw. dürfte. Nach der eigentlichen Entscheidungsfindung könne KI hingegen durchaus für die Abfassung des Urteilstexts eingesetzt werden.

6. Prozessrisikoanalyse

Einhellige Zustimmung fand der Einsatz von KI für die Prozessrisikoanalyse – also die strukturierte, datengestützte Einschätzung, wie ein Verfahren ausgehen könnte. Dies wurde sowohl für die Beratung der Parteien als auch für die Steuerung des Verfahrens als sinnvolle Ergänzung gesehen.

III. Panel 2: Künstliche Intelligenz als Gegenstand der Beweisaufnahme

1. Grundlagen: Wie funktionieren Large Language Models?

Das zweite Panel widmete sich den Herausforderungen, die elektronische Beweismittel und insbesondere KI-generierte Inhalte im Zivilprozess aufwerfen. Einleitend wurden die technischen Grundlagen von Large Language Models (LLMs) erläutert4 – denn nur wer verstehe, wie diese Systeme funktionieren, könne die Zuverlässigkeit entsprechender Beweismittel zutreffend einschätzen. Dieser Grundsatz zog sich als roter Faden durch das gesamte Panel.

2. Befund aus der Praxis: Digitale Beweismittel kaum präsent

Der Ausgangsbefund war ernüchternd: Digitale Beweismittel spielen in der gerichtlichen Praxis bislang kaum eine Rolle. Dies steht in einem auffälligen Missverhältnis zur alltäglichen digitalen Realität von Unternehmen und Privatpersonen.

Am Beispiel kartellrechtlicher Schadensersatzverfahren wurde konkretisiert, welche Konsequenzen dies hat: Beweismittel lägen in Unternehmen mittlerweile nahezu ausschließlich in digitaler Form vor. Gleichwohl täten sich Gerichte mit digitalen Beweismitteln (zum Beispiel in Form von digitalen Dateien) nach wie vor schwer, weswegen die Beweisführung sich mitunter schwierig gestalte. Exemplarisch wurde der Gegensatz zwischen einer Rechnung als klassischer Urkunde und einem Warenwirtschaftssystem als elektronischem Beweismittel beleuchtet: Während die Rechnung als Urkundenbeweis prozessual reibungslos funktioniere, gelänge die Verwertung von Daten aus Warenwirtschaftssystemen in der gerichtlichen Praxis nur selten – trotz vergleichbarer oder gar höherer inhaltlicher Aussagekraft. Aus anwaltlicher Vorsicht müsse dies dazu führen, im Prozess alle verfügbaren Beweismittel zu nutzen, auch wenn Doppelungen den Beweisbeschaffungsaufwand mitunter drastisch erhöhen.

3. Dogmatischer Rahmen: Reichen die klassischen Beweismittel noch aus?

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob der bestehende Kanon der Beweismittel – Urkunde, Zeugnis, Sachverständigenbeweis, Augenschein, Parteivernehmung – für die Herausforderungen des digitalen Zeitalters noch ausreicht. Die Tendenz in der Diskussion ging dahin, die bestehenden Kategorien als ausreichend anzusehen: Entscheidend sei nicht die formale Einordnung des Beweismittels, sondern seine Aussagekraft und Zuverlässigkeit im konkreten Verfahren. Eine gesetzliche Änderung wurde dabei nicht als zwingend erforderlich erachtet. Gleichwohl wurde auf eine verbreitete Zurückhaltung gegenüber elektronischen Beweismitteln hingewiesen, die auch in einer gewissen Skepsis gegenüber der elektronischen Form ihren Ausdruck findet.

4. Zuverlässigkeit elektronischer Beweismittel: Halluzinationen und Deepfakes

Ein besonderer Schwerpunkt lag auf der Frage, wie die Zuverlässigkeit elektronischer Beweismittel – insbesondere KI-generierter Inhalte – beurteilt werden kann. An dieser Stelle wurde erneut betont, dass nur derjenige die Beweiskraft KI-generierter Beweismittel verstehen könne, der die Funktionsweise und Beschränkungen von KI und LLMs verstehe. Wenn ein per LLM generiertes Dokument Zitate ohne verlinkbare Quellen enthalte, sei dies ein starkes Indiz für eine sogenannte Halluzination – also eine inhaltlich falsche, aber textlich plausibel (und wahrscheinlich) erscheinende Ausgabe des LLMs.

Für die prozessuale Behandlung von Videobeweisen wurde folgender Ansatz diskutiert: Wird ein Video vom Beweisführer vorgelegt und vom Beweisgegner mit dem Einwand bestritten, es handele sich um einen sogenannten Deep-Fake, so könnte dies besonderes Gewicht erlangen, wenn der Beweisgegner gleichzeitig substantiiert darlegt, wie ein vergleichbares Video technisch hätte hergestellt werden können. In diesem Fall wäre eine erhebliche Skepsis gegenüber dem Beweiswert des Videos angebracht.

5. Adäquanzerwägungen im Beweisrecht?

Abschließend wurde die Idee aufgeworfen, ob Elemente der zivilrechtlichen Adäquanztheorie fruchtbar gemacht werden könnten, um in komplexen Beweiskonstellationen – insbesondere bei Kausalketten, die durch digitale Prozesse geprägt sind – die Beweiswürdigung dogmatisch zu strukturieren. Dieser Ansatz wurde als diskussionswürdig bezeichnet, ohne dass eine abschließende Positionierung erfolgte.

IV. Fazit und Ausblick

Die Frühjahrstagung der VZPR hat gezeigt, dass die Digitalisierung das zivilprozessuale Beweisrecht zwar vor neue Herausforderungen stellt, dessen tragende Strukturen aber nicht grundlegend erschüttert.

In der Keynote wurde herausgearbeitet, dass technologische Innovationen – von KI-Assistenzsystemen über AR/VR-Anwendungen bis hin zu digitalen Beweismitteln – das bestehende Beweisrechtssystem ergänzen, nicht ersetzen. Das menschliche Element bleibt auf allen Ebenen – Richterschaft, Sachverständige, Anwaltschaft – rechtlich zwingend und praktisch unverzichtbar. Der Einsatz von KI ist verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich auf Assistenzfunktionen außerhalb des Kernbereichs richterlicher Tätigkeit beschränkt.

Die VZPR-Herbsttagung wird am 12. November 2026 in Köln stattfinden.

1 Vgl hierzu Schroeder, ZdiW 2022, 109ff; Schnabl, SchiedsVZ 2024, 269ff.

2 LG Frankfurt a.M. NJW 2025, 3174; AG Köln, KIR 2025, 241.

3 BVerfG NJW 1982, 375.

4 Dazu näher etwa Kätscher/Pesch, KIR 2024, 46, 47.

Zitiervorschlag: Rücker/Schroeder, KI, Simulation und digitale Beweismittel: Beweisaufnahme 2.0, anwaltsblatt.de, 28.04.2026, https://doi.org/10.70919/anwbl10184.

Redaktioneller Hinweis

Vergleiche auch:

Passend dazu auch zuRechtgehört – die Podcast-Reihe des DAV: Folge 37 - „KI und Anwaltschaft 2026“ – Wo stehen wir?