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Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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Rechtsprechung zu Art. 3 MRK

23.733 Entscheidungen zu Art. 3 MRK in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 3 MRK verweisen folgende Vorschriften:

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