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C.3.1.   Grundbedarf im Allgemeinen
Richtlinien
 
 
1   Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
a.   
Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
b.   
Bekleidung und Schuhe
c.   
Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)
d.   
Allgemeine Haushaltsführung
e.   
Persönliche Pflege
f.   
Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)
g.   
Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
h.   
Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung
i.   
Übriges
2   Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Es gelten folgende Beträge:
1
Haushaltsgrösse
Äquivalenz-skala
Grundbedarf
Pauschale Mt./Fr.
Pauschale
Person/Mt
1 Person
1.00
1'061 Fr.
1'061 Fr.
2 Personen
1.53
1'624 Fr.
812 Fr.
3 Personen
1.86
1'974 Fr.
658 Fr.
4 Personen
2.14
2'271 Fr.
568 Fr.
5 Personen
2.42
2'568 Fr.
514 Fr.
pro weitere Person
+ 216 Fr.
3   Pauschalbeträge ermöglichen unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit).
4   Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet.

 1. (#6) Version vom 01.01.2026
  
2. (#5) Version vom 
 01.01.2025
 
  
3. (#3) Version vom 
 01.01.2023
 
  
4. (#2) Version vom 
 01.01.2022
 
  
5. (#1) Version vom 
 01.01.2021