Christien Ulmen verliert gegen Spiegel vor LG Hamburg: Spiegel darf über Deep­fake-Ver­dacht und Gewalt­vor­würfe berichten

von Dr. Felix W. Zimmermann

08.05.2026

Christian Ulmen zog gegen den Spiegel wegen des Berichts "Du hast mich virtuell vergewaltigt" vor Gericht. Er geht vor allem gegen Deep-Fake-Verdächtigungen und Gewaltvorwürfe vor. Damit ist er jetzt vor dem LG Hamburg gescheitert. 

Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel hat in zulässiger Weise den Verdacht verbreitet, dass Christian Ulmen Deepfakes von Collien Fernandes verschickt hat. Auch über Gewaltvorwürfe durfte der Spiegel berichten. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden. Insgesamt unterlag Ulmen in vier von fünf Punkten (Beschl. v. 07.05.2026, Az. 324 O 149/26).

Im Streit zwischen Christian Ulmen und dem Spiegel geht es um den Artikel "Du hast mich virtuell vergewaltigt" vom 21.03.2026. Der Spiegel hatte dort über den Vorwurf von Collien Fernandes berichtet, ihr Ex-Mann Christian Ulmen habe Fake-Accounts in ihrem Namen auf Social Media erstellt. Unter diesen soll Ulmen über hundert Männer angeschrieben haben. Mit ca. 30 Männern soll eine Kommunikation begonnen worden sein, die am Ende in der Übermittlung von pornografischem Material und Fake-Telefonsex mündete. Dies habe ihr Christian Ulmen selbst Ende Dezember 2024 gestanden. 

Worüber wird gestritten?

All diesen Vorwürfen ist Ulmen, vertreten durch Simon Bergmann (Schertz Bergmann Rechtsanwälte), im Prozess nicht entgegengetreten.

Ulmen bestreitet aber, Deepfake-Pornos von Collien Fernandes, also KI-generiertes Videomaterial mit ihrem Gesicht, hergestellt und verbreitet zu haben. Die Verdachtsberichterstattung des Spiegel sei unzulässig. Der Spiegel, vertreten durch Dr. Marc-Oliver Srocke (JBViniol), meint hingegen, einen solchen Verdacht überhaupt nicht erweckt zu haben. Im Übrigen wäre aber ein Mindestbestand an Beweistatsachen für diesen Verdacht gegeben, sodass die Berichterstattung ohnehin zulässig sei. Fernandes hat kürzlich im FAZ-Interview klargestellt, dass sich das Geständnis von Ulmen nicht auf Deepfakes bezog. Dies hatte der Spiegel aber nicht berichtet, sodass sich auch die Frage der Ausgewogenheit der Berichterstattung als Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung stellt.

Christian Ulmen wendet sich außerdem gegen den Verdacht, gegenüber Fernandes gewalttätig gewesen zu sein und sie schwer bedroht zu haben. Konkret sei auch unwahr, dass er seine Frau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt habe. Auch habe er sie nicht gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert.

Der Spiegel hatte im Bericht auch aus einer Mail von Ulmen an seinen Strafverteidiger zitiert und die entsprechenden Passagen als Beleg für die Vorwürfe gegenüber Ulmen präsentiert. Auch dagegen wandte sich Ulmen. Die enthaltenen intimen Details seien besonders geschützt, außerdem habe Fernandes den Code zu seinem iPad offenbar ausgespäht. Fernandes räumte nach LTO-Informationen im Prozess ein, die Mail auf dem iPad von Ulmen gefunden zu haben; dieses sei aber nicht gegen Zugriff gesichert gewesen.

Letztendlich gab das Landgericht Ulmen nur in dem Nebenpunkt recht, in dem es um dessen Erscheinen vor einem spanischen Gericht ging. In den Hauptpunkten unterlag Ulmen:

LG: Deepfake-Verdacht zulässig verbreitet

Der Verdacht, Ulmen habe sog. Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, verbreitet, werde durch den Spiegel-Bericht zwar erweckt. Der Verdacht entstehe aus dem Kontext des Gesamtbeitrags. Es werde der Verdacht aufgestellt, dass Ulmen es in Kauf nahm, dass sich unter dem versendeten Material auch Deepfake-Videos von Fernandes befanden. Der Verdacht erstrecke sich aber nicht darauf, dass Ulmen absichtlich solche Videos verbreitet habe; sondern nur, dass er Videos verbreiten wollte, in denen Frauen zu sehen waren, die Collien Fernandes mindestens täuschend ähnlich sahen. Wie das LG Hamburg zu dieser Differenzierung kommt, erläutert es nicht. 

Das LG kommt zu der Überzeugung, dass der Spiegel diesen Verdacht zulässig aufgestellt hat. Es liege der hierfür notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Maßgeblich stellt die Kammer zunächst auf Ulmens prozessuales Verhalten ab: Der Spiegel habe vorgetragen, Ulmen habe im Namen von Collien Fernandes Fake-Profile erstellt und darüber pornografische Inhalte versendet, auf denen Frauen zu sehen gewesen seien, die Fernandes zum Verwechseln ähnlich sahen. Dies habe Ulmen im Verfahren nicht bestritten.

Für die Kammer ist das ein erheblicher Anknüpfungspunkt. Denn unstreitig sei damit jedenfalls, dass Ulmen sogenannte Lookalike-Pornoinhalte sowie auch Deepfake-Fotos seiner Ex-Frau verbreitet habe. Vor diesem Hintergrund bestehe ein tatsächlicher Kern für den Verdacht, er habe zumindest mit Eventualvorsatz auch Deepfake-Pornovideos verbreitet.

Keine Ausführungen zur Ausgewogenheit der Berichterstattung 

Hinzu komme die eidesstattliche Versicherung von Fernandes. Dort schildert sie, Ulmen habe in Gesprächen eingeräumt, dass er in ihrem Namen mit Hunderten Männern geflirtet und etwa 30-mal Telefonsex oder Online-Affären unter ihrer Identität geführt habe. Dabei habe er erotische Bilder und Videos verschickt. Es sei ihm auch darum gegangen, sie zu kontrollieren, zu demütigen und zum Sexobjekt zu degradieren. Auch dies spricht nach Auffassung des LG Hamburg dafür, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Verbreitung von Deepfake-Videos mit dem Gesicht von Collien Fernandes besteht. 

Zu den Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung gehört auch eine ausgewogene Darstellung. Auf die Frage, ob der Spiegel "ausgewogen" berichtete, obwohl er seine Leser nicht ausdrücklich darüber in Kenntnis setzte, dass unklar ist, ob Ulmen auch Deepfake-Videos verschickt hat, sondern im Gegenteil das Geständnis von Ulmen so gelesen werden kann, als habe er auch dies gestanden, geht das LG Hamburg nicht ein

LG: Kein Vorwurf der Herstellung von Deepfake-Videos erweckt

Christian Ulmen griff auch den Verdacht an, er habe sog. Deepfake-Videos hergestellt. Hier gelangt das LG Hamburg zu der Auffassung, dieser Verdacht werde beim Durchschnittsrezipienten gar nicht erst erweckt, sodass es nicht darauf ankomme, ob hierfür Beweistatsachen existieren. Zur Begründung führt das LG an, dass der Spiegel gerade nicht den Vorwurf aufstelle, Ulmen habe Deepfakes auch hergestellt. Dies werde durch Formulierungen deutlich wie "Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe" oder durch eine Passage, wo es heißt, dass Fernandes "zumindest" was das Verschicken von Deepfakes angeht, Christian Ulmen als Täter sehe. Auf die Bedeutung des Wortes "zumindest" geht das LG nicht ein. Dabei könnte dies hier auch so gedeutet werden, dass Ulmen im Verdacht steht, gerade mehr getan zu haben als nur Deepfakes zu "verschicken", nämlich und auch für das kurz zuvor erwähnte "Erstellen" mitverantwortlich zu sein. 

Insgesamt kommt das LG also zu dem Schluss, dass der Spiegel in zulässiger Weise den Verdacht aufgestellt hat, dass Ulmen Deepfake-Video verbreitet hat, hingegen Leser der Berichterstattung gar nicht erst entnehmen, dass Ulmen auch im Verdacht stünde, Deepfakes hergestellt zu haben.

LG: Mindestbestand für Gewaltvorwürfe besteht

Der Spiegel habe auch in zulässiger Weise über die Gewaltvorwürfe von Collien Fernandes berichtet, so das LG Hamburg. Es sieht den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen als gegeben an. Dabei betont die Kammer ausdrücklich, dass die Berichterstattung den Verdacht nicht bereits "beweisen" müsse. Es genüge vielmehr ein tatsächlicher Kern, der den Verdacht plausibel erscheinen lasse.

Diesen sieht die Kammer vor allem in der eidesstattlichen Versicherung von Collien Fernandes. Sie schildere eine Ehe, die über Jahre von psychischer und physischer Gewalt geprägt gewesen sei. Bereits 2012 soll Ulmen sie aus dem Bett gezerrt, gegen eine Wand getreten, immer wieder gegen die Wand geschlagen oder zu Boden geschleudert haben, bis sie regungslos dort gelegen habe. Der Angriff soll 20 bis 30 Minuten gedauert haben.

Ausführlich schilderte Fernandes in ihrer eidesstattlichen Versicherung zudem die Vorfälle vom 10. und 11. Januar 2023 in der gemeinsamen Wohnung auf Mallorca. Ulmen soll sie während eines längeren Wutanfalls gegen die Wand geschlagen und wiederholt auf den Kachelboden geworfen haben. Sie habe um Hilfe geschrien und mehrfach versucht, zur Wohnungstür zu kommen, um zu fliehen. Ulmen habe sie jedoch immer wieder davon weggezogen. Am nächsten Tag soll er sie erneut auf den Kachelboden geworfen haben, sodass sie am ganzen Körper Prellungen davongetragen habe. Schließlich sei es ihr gelungen, durch ein bodentiefes Fenster um Hilfe zu rufen; daraufhin sei die Polizei erschienen.

Gestützt werde dies durch Fotos, die Hämatome an Fernandes zeigen sollen. Zwar bestritt Ulmen deren Authentizität. Die Kammer hielt die Aufnahmen aber für hinreichend belastbar, weil auf mehreren Bildern auch identifizierende Merkmale von Fernandes erkennbar seien. Zudem hätten ihre Schwester und deren Ehemann eidesstattlich versichert, die Fotos damals unmittelbar per WhatsApp erhalten zu haben.

LG: Mail an Anwalt ist kein Tabu, auch wenn es um Sexualität geht

Ulmen scheiterte auch mit der begehrten Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe "leider einen sexuellen Fetisch" entwickelt, unterfällt dies nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre, meint die Pressekammer. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. 

Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den Spiegel streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe. 

Das LG geht in seiner Begründung nicht darauf ein, dass es sich vorliegend um eine Konstellation handelt, in der eine Person sich hilfesuchend an einen einen Rechtsanwalt wendet und ob dieser Umstand vor dem besonderen Hintergrund des Schutzes der Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation in der Rechtsordnung in der Abwägung eine Rolle spielen muss.

Ulmen kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einreichen. Dann entscheidet das Oberlandesgericht Hamburg. 

Zitiervorschlag

Christien Ulmen verliert gegen Spiegel vor LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59910 (abgerufen am: 08.05.2026 )

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