Art 2 EUV
Anlässlich der Gründung der Europäischen Union (EU) wurde im Vertrag über die Europäische Union (EUV) (1992) erstmals ein Demokratiegebot für die Mitgliedstaaten verankert (Art F Abs 1 EUV idF Vertrag von Maastricht). Damit wurden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Verfassungen ein auf demokratischen Grundsätzen beruhendes Regierungssystem vorzusehen (horizontales Homogenitätsgebot) ( Beutler in Groeben/Schwarze 6 Art 6 EUV [aF] Rz 24).
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