Darf die Ausländerbehörde prüfen, ob einem Ausländer bei einer Abschiebung unmenschliche Behandlung droht? Oder gilt die vorausgegangene Entscheidung des BAMF fort? Das OVG Bremen hält eine deutsche Norm dazu für unionsrechtswidrig.
Darf oder muss sich die Ausländerbehörde darauf verlassen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Bundesbehörde alle Umstände und Rechte eines Ausländers berücksichtigt hat? Oder darf die Behörde selbst prüfen, dass eine Abschiebung nicht die Grundrechte eines Menschen verletzt? Das will das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen wissen, und hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 05.05.2026, Az. 2 LC 44/25).
In der Sache geht es um einen Afghanen, der 2017 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 5. Juli 2021, erhalten hatte. Der Mann ist suchtkrank; er ist von Heroin und Kokain abhängig. Am 3. Juli 2021 wurde er in Untersuchungshaft genommen und im November 2021 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Bei einer derartigen schweren Straftat ist der subsidiäre Schutz zu widerrufen, § 73 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG). Das tat das BAMF im Februar 2023 und stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan nicht vorlägen. Der Mann nutzte die eingeräumte Möglichkeit, Stellung zu nehmen, nicht und erhob erst im Oktober 2024 Klage gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht (VG) Bremen; diese ist noch anhängig.
Zudem wies die Ausländerbehörde – in Bremen der Innensenator – den Mann mit Bescheid vom September 2023 aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und erließ eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab, das OVG soll nun über die Berufung entscheiden.
Neue Prüfung oder Bindung an BAMF-Entscheidung?
Der Afghane meint, die Abschiebungsandrohung verstoße gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG), weil seine Abschiebung nach Afghanistan das Refoulement-Verbot verletzen würde. Denn seine Klage gegen den Widerruf des subsidiären Schutzes sei noch anhängig und außerdem hätte die Ausländerbehörde eine mögliche Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) prüfen müssen. Das hatte das BAMF für dessen Entscheidung zum Fortbestehen des Schutzstatus zwar schon gemacht, aber die Ausländerbehörde müsse von Grund auf neu prüfen, ob Abschiebungshindernisse vorliegen. Das folgert der Kläger aus einer Entscheidung des EuGH (Urt. v. 17.10.2024, Az. C-156/23) zur Prüfung von Abschiebungshindernissen von Amts wegen durch Haftgerichte.
Der Mann meint nämlich, dass er wegen seiner Suchterkrankung ohne Familie vor Ort nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe.
Die Ausländerbehörde hingegen fühlt sich an die Wertungen des BAMF auch in Hinblick auf Art. 4 EMRK gebunden. Sie meint, sie müsse lediglich prüfen, ob sich seit dessen Entscheidung die Umstände geändert hätten.
Umstrittene Wertung in Deutschland
Doch steht diese Auslegung der Ausländerbehörde im Einklang mit europäischem Recht? Das OVG meint mit Blick auf das genannte Urteil des EuGH nein: Denn nach dem Urteil sei eine Bindung der Ausländerbehörden und der Gerichte an die Feststellungen des BAMF zu Art. 3 EMRK nicht mit Art. 5 der Rückführungsrichtlinie vereinbar.
Es lese das Urteil des EuGH so, dass die für die Abschiebung zuständige Behörde und auch das für die Überprüfung zuständige Gericht selbst eigenständig prüfen können müssen, ob Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK vorliegen, so das OVG. In Deutschland aber sind die Behörden und die Gerichte bei der Überprüfung der Entscheidungen an die Feststellungen des BAMF dazu, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht oder nicht entgegensteht, gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG).
Das OVG Bremen weist in der Vorlage darauf hin, dass das OVG Niedersachsen diese Rechtslage trotz des EuGH-Urteils für europarechtskonform hält (Beschl. v. 16.05.2025, Az. 13 ME 32/25).
Und es weist selbst darauf hin, dass sein Sachverhalt von dem in dem EuGH-Urteil in zwei Aspekten abweicht: Zum einen kann der Ausländer zwar nicht an die Ausländerbehörde, aber ans BAMF auch nach Aberkennung seines Schutzstatus einen Antrag auf Überprüfung von Abschiebungsverboten stellen – er ist also auch dann nicht gänzlich schutzlos. Zum zweiten gibt es in im Vorlagefall noch keine Abschiebungsanordnung, sondern bisher nur die vorgelagerte Androhung.
Dem OVG Bremen aber geht es um das "generelle Konzept". Dazu wird sich in einigen Monaten nun der EuGH äußern. Bis zu dessen Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.
tap/LTO-Redaktion
OVG Bremen legt EuGH zu Prüfung von Abschiebungsverboten vor: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59915 (abgerufen am: 07.05.2026 )
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