Widerspruch zu nationaler Systematik: EU ver­schärft die Vor­gaben zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung

Gastbeitrag von Dr. Markus Gierok und Saskia Hohmann

05.05.2026

Nach langjähriger Debatte und viel Kritik hat die EU eine Korruptionsbekämpfungsrichtlinie erlassen. Trotz eines hohen Schutzniveaus in Deutschland muss der Gesetzgeber nun nachbessern. Markus Gierok und Saskia Hohmann mit Details.

Vor wenigen Tagen hat der Rat der Europäischen Union die neue EU-Richtlinie (RiLi) zur Korruptionsbekämpfung angenommen. 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wird sie in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Dies wird dem deutschen Gesetzgeber einiges abverlangen, da die strafrechtlichen Vorgaben teils in Widerspruch zur derzeitigen Systematik der nationalen Korruptionsdelikte stehen und sich nicht flächendeckend in das deutsche Korruptionsstrafrecht einfügen.

Darüber hinaus geht die RiLi viel weiter als nach deutschem Korruptionsverständnis zu erwarten wäre: Neben den klassischen Korruptionsdelikten enthält sie Vorgaben zur Harmonisierung von geldwäsche- und untreueähnlichen sowie weiteren Delikten.

Ziel der RiLi ist laut Erwägungsgrund (EGr.) 1 die strafrechtliche Bekämpfung der Korruption, um eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Offenbar fällt den Behörden die strafrechtliche Verfolgung von länderübergreifender Korruption nach der Wahrnehmung der EU (zu) schwer.

Differenzierende Kerntatbestände der Korruption

Das deutsche Strafrecht bewertet die Korruption im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch (StGB)) anders als die Korruption von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB): Private haben im Korruptionsstrafrecht eine gänzlich andere Stellung als Amtsträger. Die RiLi differenziert bei den Kerntatbeständen der Korruption ebenso: Art. 4 RiLi sanktioniert die Bestechung im privaten Sektor, Art. 3 RiLi die Bestechung im öffentlichen Sektor. Das deutsche Strafrecht bildet diese fast vollständig in §§ 299, 331 ff. StGB ab, sodass nur marginaler Umsetzungsbedarf besteht.

Im öffentlichen Sektor unterscheidet das deutsche Strafrecht zwischen den Amtsträgern als Teil der Exekutive sowie den Mandatsträgern als Teil der Legislative. Für erstere gelten strengere Regeln, da sie der Bindung an das Gesetz unterliegen. Mandatsträger hingegen sind gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) lediglich ihrem Gewissen unterworfen. Da dieser Grundsatz des freien Mandats einer Gleichstellung mit den Amtsträgern entgegensteht, enthalten §§ 108e, 108f StGB eigenständige Korruptionstatbestände für Mandatsträger.

Die RiLi kennt diese Unterscheidung nicht: Unter dem Begriff "öffentlicher Bediensteter" werden Mandatsträger den Amtsträgern grundsätzlich gleichgestellt. Die RiLi erlaubt es den Mitgliedstaaten gleichwohl, aufgrund von Besonderheiten ihres nationalen Rechts zwischen beiden Kategorien zu unterscheiden. Insofern darf der deutsche Gesetzgeber seine differenzierende Systematik im Korruptionsstrafrecht beibehalten.

Neue Korruptionstatbestände: Veruntreuung und unerlaubte Einflussnahme

Daneben müssen die Mitgliedstaaten weitere Straftatbestände schaffen, die nach deutschem Verständnis nicht zur Korruption zählen. Diese sind bereits weitgehend über allgemeine, d.h. für jedermann geltende Straftatbestände im StGB abgedeckt.

Zu den weiteren Tatbeständen, die Mitgliedstaaten nach der RiLi erlassen müssen, zählt etwa die Veruntreuung gemäß Art. 5 RiLi. Sie erfasst Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, wenn dies entweder zum Vorteil dieses Bediensteten oder einer anderen Person geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts geschädigt werden. Der Tatbestand ähnelt stark der allgemeinen Untreue gemäß § 266 StGB. Noch unklar ist, ob die von Art. 5 RiLi geforderte Beziehung des Täters zum Vermögensgegenstand ("betraut sein") weiter geht als die vom deutschem Recht geforderte Vermögensbetreuungspflicht.

Darüber hinaus soll gemäß Art. 6 RiLi die unerlaubte Einflussnahme strafbar werden. Dieser Tatbestand ließe sich auch mit "Einflusshandel" überschreiben: Im Gegenzug für den Erhalt eines Vorteils verspricht der Einflussverkäufer dem Vorteilsgewährenden, seinen Einfluss in unzulässiger Weise auf einen öffentlichen Bediensteten auszuüben. Ob der Verkäufer tatsächlich Einfluss hat oder ihn ausübt, ist unerheblich. Dadurch wird die Strafbarkeit sehr weit in das Vorfeld der tatsächlichen Korruption eines Amtsträgers vorverlagert. Dies ist mit Blick auf den Grundsatz, dass Strafrecht immer nur das letzte Mittel sein darf, bedenklich. Die RiLi zeigt auch kein Bedürfnis für eine solche Ausweitung des Strafrechtsschutzes auf. Bislang kennt das deutsche Strafrecht kein Pendant, sodass der Gesetzgeber tätig werden muss.

Der als rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter überschriebene Art. 7 RiLi soll bestimmte schwere Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei Handlungen umfassen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Amtes durchführt oder unterlässt. Die Mitgliedstaaten können die zu sanktionierenden Verstöße frei definieren. Bereits jetzt können sich öffentliche Bedienstete bei rechtswidriger Mittelverwendung bspw. wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen. Dies genügt den weiten Vorgaben der RiLi, sodass kein Umsetzungsbedarf besteht.

Neue Anschlussdelikte wie Behinderung der Justiz

Abschließend sieht die RiLi für ausgewählte Korruptionstatbestände drei Anschlussdelikte vor. Die Behinderung der Justiz gemäß Art. 8 RiLi soll sicherstellen, dass Ermittlungen wegen des Verdachts der Korruption nicht durch die Beeinflussung von Zeugen erschwert werden. Dieses Ziel wird in Deutschland weitestgehend über die Strafbarkeit der Strafvereitelung (§ 258 StGB) sowie die Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erreicht.

Daneben sollen Erträge aus Korruptionstaten weder genutzt noch deren Herkunft verschleiert werden. Solche Handlungen müssen gemäß Art. 9 RiLi (Bereicherung durch Korruptionsdelikte) und Art. 10 RiLi (Verheimlichung) strafbar sein.

Das deutsche Recht bestraft jegliche Verwendung von Geldern aus Straftaten gemäß § 261 StGB als Geldwäsche. Handelt es sich beim Geldwäscher hingegen um denjenigen, der die Korruptionstat begangen hat, ist die Geldwäsche nach deutschem Recht in der Regel nicht strafbar. Diese Privilegierung müsste der Gesetzgeber jedenfalls für die Wäsche von Erträgen aus Korruption aufheben.

Unternehmenssanktionen und Korruptionsprävention

In Deutschland gibt es (immer) noch kein Strafrecht für Unternehmen. Ein solches muss auch nach der RiLi nicht eingeführt werden. Gleichwohl muss der deutsche Gesetzgeber nachschärfen: Bislang können juristische Personen in Deutschland wegen vorsätzlicher Korruptionsstraftaten nur mit Geldbußen bis zu maximal 10 Millionen Euro sanktioniert werden. Die in der RiLi vorgesehenen Sanktionen gehen weit darüber hinaus: Art. 14 Abs. 3 RiL verlangt Geldbußen entweder von bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person oder i.H.v. bis zu 40 Millionen Euro. Der deutsche Gesetzgeber müsste also den heutigen Bußgeldrahmen deutlich erhöhen.

Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten weitere Sanktionen und Maßnahmen vorsehen. Diese listet die RiLi indes nur beispielhaft auf und die Mitgliedstaaten dürfen wählen, welche Maßnahmen sie umsetzen. Unter den Beispielen der RiLi findet sich als schärfste Maßnahme die gerichtlich angeordnete Auflösung der juristischen Person. Möglich sind daneben u.a. ihr Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Vergabeverfahren sowie das Verbot ihrer geschäftlichen Tätigkeit.

Neue Vorgaben zur Prävention

Darüber hinaus enthält die RiLi Vorgaben zur Korruptionsprävention. So sollen mit der Korruptionsverhütung betraute Stellen eingerichtet werden. Deren Aufgaben stellt die RiLi jedoch ins Belieben der Mitgliedstaaten. Zudem gibt es eine nur vage Verpflichtung, eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption anzunehmen.

Die nunmehr angenommene RiLi trifft vielseitige Vorgaben zur strafrechtlichen Bekämpfung der Korruption. Für einige der zu pönalisierenden Handlungen existieren bereits Pendants im deutschen Strafrecht. Trotzdem wird der deutsche Gesetzgeber das Korruptionsstrafrecht verschärfen und in einigen Feinheiten justieren müssen, um den Richtlinienvorgaben gerecht zu werden.

Dr. Markus Gierok
Dr. Markus Gierok
Saskia Hohmann
Saskia Hohmann

Dr. Markus Gierok und Saskia Hohmann sind Rechtsanwalt und Rechtsanwältin im Kölner Büro von Tsambikakis und Partner.

Zitiervorschlag

Widerspruch zu nationaler Systematik: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59885 (abgerufen am: 06.05.2026 )

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