Nach dem Putschversuch 2016 verurteilte die Türkei einen Mann wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Er verbrachte vier Jahre im überfüllten Gefängnis. Der EGMR sah diverse Verstöße gegen die EMRK.
Knapp zehn Jahre nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei erneut verurteilt. Die Regierung von Präsident Recep Tayyip Erdogan macht die "Fetullahistische Terrororganisation" (FETÖ) für den vereitelten Coup verantwortlich, an deren Spitze der mittlerweile verstorbene islamische Prediger Fethullah Gülen gestanden haben soll. Im Nachgang ging die Regierung mit Entlassungen und Verhaftungen gegen angebliche Putschisten, aber auch gegen Journalisten und Menschenrechtler vor. 2021 sprach der EGMR mehr als 400 Juristen eine Entschädigung von jeweils 5.000 Euro zu.
Zudem verurteilten türkische Gerichte zahlreiche Menschen wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, der FETÖ, nach Artikel 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches. Auch der Beschwerdeführer Şaban Yasak war deshalb im Jahr 2018 zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden, die er in einem Gefängnis in der türkischen Stadt Çorum verbrachte. Mit der Verurteilung haben die innerstaatlichen Gerichte gegen den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" aus Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, so die Große Kammer des EGMR. Die innerstaatlichen Gerichte hätten den Vorsatz nicht ausreichend geprüft. Yasak habe zwar zeitweise bestimmte Aufgaben innerhalb der FETÖ wahrgenommen – dies aber lange bevor, die türkischen Behörden die Organisation als terroristische Vereinigung eingestuft hatten.
Außerdem seien die Haftbedingungen im überfüllten Gefängnis prekär gewesen, so habe der Beschwerdeführer unter anderem über einen Zeitraum von 14 Monaten kein eigenes Bett gehabt. Dies verstoße gegen das Gebot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK (Urt. v. 05.05.2026, Beschwerde-Nr. 7389/20).
Der EGMR verurteilte die Türkei dazu, dem Mann 2.800 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen sowie 9.050 Euro für Kosten und Auslagen.
Mann in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt
Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 wird die FETÖ in der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Beschwerdeführer hatte in einer Bildungseinrichtung gearbeitet, die der FETÖ zugerechnet wird. Er hatte aber stets beteuert, keinerlei Verbindungen zur Organisation zu haben. Zudem endete seine angebliche Mitgliedschaft spätestens im Jahr 2014, also deutlich vor der Einstufung als Terrororganisation.
Die innerstaatlichen Gerichte haben ihn dennoch verurteilt. Das Schwurgericht als erste Instanz stützte die Verurteilung auf eine Reihe von Indizien. So habe ein der FETÖ nahestehendes Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, er habe telefonischen Kontakt zu Mitgliedern der Organisation gehabt und einen Decknamen verwendet. Außerdem hätten Zeugen ihn als regionalen Anführer innerhalb der Organisation beschrieben.
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges erhob der Mann am 2. April 2020 Individualbeschwerde zum EGMR. Er berief sich darauf, die Handlungen, die seiner Verurteilung zugrunde lagen, seien zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Außerdem hätten die Strafverfolgungsbehörden die einschlägigen Gesetze zu weitreichend und willkürlich ausgelegt. Am 27. August 2024 entschied eine Kammer des EGMR einstimmig, dass kein Verstoß gegen die EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte die Verweisung der Sache an die Große Kammer des EGMR. Am 7. Mai 2025 fand eine Anhörung statt.
Anders als die Vorinstanz nahm die Große Kammer eine Verletzung von Artikel 7 und 3 der EMRK an.
EGMR: Vorsatz nicht hinreichend geprüft
Nach Artikel 7 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war. Insbesondere bei der Prüfung des Vorsatzes haben die türkischen Gerichte dies versäumt, so der EGMR.
Beim Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung handele es sich um eine besonders schwere Straftat. Für eine Verurteilung sei der Nachweis erforderlich, dass der Angeklagte ein terroristisches Vorhaben bewusst und vorsätzlich unterstütze. Eine Kollektivschuld bzw. Schuld durch bloße Zugehörigkeit reiche gerade nicht aus. Die innerstaatlichen Gerichte hätten mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen, ob die Mitwirkung des Beschwerdeführers an einer Bildungseinrichtung nicht vielmehr eine Beteiligung ohne jegliche kriminelle Absicht sei.
Der Mann habe bestimmte Aufgaben innerhalb des Bildungszweigs der Organisation wahrgenommen – allerdings lange, bevor diese von den nationalen Behörden und Gerichten als terroristische Vereinigung eingestuft wurde. Die nationalen Gerichte hätten nicht dargelegt, weshalb diese Tatsache zu der Schlussfolgerung geführt hatte, dass er sich des Charakters und der terroristischen Ziele der Organisation bewusst war, die Absicht hatte, Teil dieser Organisation zu sein, und aktiv und kontinuierlich beizutragen.
Außerdem sei die Organisation seit Jahren tief in verschiedenen Bereichen der türkischen Gesellschaft verwurzelt gewesen, insbesondere im Bildungsbereich. Dort sei sie rechtmäßig tätig gewesen und habe sich als "moralische und pädagogische Bewegung" präsentiert. Dies könnte dazu geführt haben, dass viele Menschen Verbindungen zu den sichtbaren Strukturen der Organisation aufrechterhielten, ohne sich ihrer tatsächlichen Ziele bewusst zu sein, so der EGMR.
Die innerstaatlichen Gerichte hätten nicht einmal versucht, eine persönliche, funktionale oder hierarchische Verbindung zu den strategischen Zweigen der Organisation festzustellen. Insgesamt liege ein grundlegender Verstoß gegen das Erfordernis einer individuellen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor.
Fast vier Jahre Haft unter prekären Bedingungen
Der Mann, der mittlerweile in Deutschland lebt, war seit dem 6. Februar 2017 in einem Gefängnis in Çorum inhaftiert. Insbesondere nach dem Putschversuch und der Verhaftung zahlreicher Menschen waren die türkischen Gefängnisse überfüllt. Fast vier Jahre lang sei der Beschwerdeführer unter prekären Bedingungen inhaftiert gewesen, so der EGMR.
Ursprünglich sei das Gefängnis auf 477 Inhaftierte ausgelegt gewesen, durch weitere Etagenbetten sei Platz für 1.592 Inhaftierte geschaffen worden. Es seien aber insgesamt etwa 2.000 Menschen in dem Gefängnis untergebracht worden. Das habe dazu geführt, dass der Mann über einen Zeitraum von rund 14 Monaten kein eigenes Bett und damit auch gar keine Privatsphäre gehabt habe. Die sanitären Einrichtungen seien ebenfalls unzureichend gewesen. Außerdem seien Freizeitaktivitäten und Bewegung im Freien nur eingeschränkt möglich gewesen.
Insgesamt liege deshalb ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Artikel 3 EMRK vor.
Bei der Verletzung von Artikel 7 entschied der EGMR mit elf zu sechs Stimmen, bei Artikel 3 mit neun zu acht Stimmen.
EGMR verurteilt Türkei: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59891 (abgerufen am: 05.05.2026 )
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