Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum der Gerichtshof den Artikel 2 EU-Vertrag nun zu einer gerichtlich durchsetzbaren Norm entwickelt hat. Das ist alles andere als selbstverständlich. Denn die dort genannten Werte sind offene Begriffe, sie müssen definiert, mit Leben erfüllt werden. Was »Demokratie« oder »Rechtsstaatlichkeit« heißt, was »Menschenwürde« oder »Gleichheit« bedeutet, kann ganz unterschiedlich verstanden werden. 

Als die rechtsnationale PiS-Regierung in Polen sich jedoch 2015 daran machte, die Unabhängigkeit der polnischen Justiz zu untergraben, begann der Europäische Gerichtshof mit einer Konkretisierung der Werte des Artikel 2. Aus einer Verbindung von konkreten Vertragspflichten und abstrakten Werten hat er schrittweise Maßstäbe für die Mitgliedsstaaten entwickelt. Allerdings blieb bis zum 21. April 2026 hochumstritten, ob diese Werte auch direkt, ohne eine Verbindung zu konkreten Vertragspflichten, eingeklagt werden können. Dies hat der EuGH nun bestätigt; ein weiterer Meilenstein seiner Werterechtsprechung.

Die Feststellung, dass die ungarischen Maßnahmen unmittelbar gegen Artikel 2 EU-Vertrag verstoßen, entfaltet eine enorme Signalwirkung. Es geht nicht nur um einen »normalen« Verstoß gegen EU-Recht, sondern um eine Abkehr vom gemeinsamen Fundament Europas. Über viele Regeln und Auslegungen lässt sich streiten, sogar über Grundrechte. Mithilfe des Artikel 2 wird aber markiert, was nicht zur Diskussion steht.

Diese gerichtliche Feststellung von Wertverstößen kann politische Verfahren zum Schutz der Werte unterstützen. Die Kommission kann bei Verletzung der Werte EU-Gelder einfrieren, der Rat nach Artikel 7 EUV die Stimmrechte des betreffenden Mitgliedsstaats aussetzen. 

Mehr noch, das jetzt ergangene Urteil kann die europäischen Werte in der ganzen Breite des nationalen Rechts aktivieren. Anders als etwa die EU-Grundrechte, die für Mitgliedsstaaten nur bei der Durchführung von EU-Recht gelten, ist Artikel 2 EUV nicht beschränkt. Grundsätzlich lässt sich jedes mitgliedsstaatliche Handeln an den Werten messen. Damit könnten viele mitgliedsstaatliche Bereiche ohne unionsrechtlichen Bezug, etwa die Staatsorganisation, das Polizei- und Versammlungsrecht oder das Wahlrecht, unter europäische Kuratel kommen – so zumindest die Befürchtung mancher Staatsrechtler. Deshalb legt der Gerichtshof fest, dass die selbstständige Anwendung des Artikel 2 EUV nur in besonders schweren und offenkundigen Fällen in Betracht kommt. Es geht um die Bestimmung negativer Grenzen, nicht um positive Vorgaben für die Mitgliedsstaaten. Der EuGH zieht lediglich rote Linien. 

Unvereinbar mit der ungarischen Verfassung

Es ist unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof zukünftig Detailvorgaben für die mitgliedsstaatlichen Verfassungsordnungen entwickeln wird. Auch Befürchtungen vor einem Konflikt mit den Verfassungen der Mitgliedsstaaten scheinen überzogen. Die gemeinsamen Verfassungstraditionen sind das zentrale Reservoir für das Füllen der Werte. Das gilt auch hier: Das ungarische Gesetz gegen LGTBIQ-Personen ist wohl mit keiner mitgliedsstaatlichen Verfassungsordnung vereinbar – einschließlich der ungarischen.

Manche Kritiker sehen in diesem Urteil dennoch eine illegitime Ausweitung richterlicher Macht. Die Rechtsfortbildung gehört aber seit jeher zum Mandat des Gerichtshofs. Ihre Rechtsgrundlage in Artikel 2 EU-Vertrag ist offensichtlich. Zudem genießt diese Rechtsprechung die Unterstützung des Europäischen Rats, des europäischen Gesetzgebers, der Kommission und der meisten Mitgliedsstaaten. Sechzehn von ihnen haben die Klage der Kommission gegen Ungarn unterstützt. Nicht zuletzt sei daran erinnert, dass die Richterinnen und Richter des EuGH nicht von der Union Europäischer Föderalisten ernannt werden, sondern im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen. Viktor Orbán hat der Wahl und auch der Wiederwahl aller Richterinnen und Richter zugestimmt, die jetzt sein Anti-LGBTIQ-Gesetz vorhersehbar zurückgewiesen haben. 

Der epochale Anspruch der Entscheidung kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie im Plenum aller 27 Richterinnen und Richter entschieden wurde, was nur ganz selten geschieht. Nicht nur die Rechtswelt, sondern auch Politik und Gesellschaft sollen aufhorchen. Zeitungen, soziale Medien und die Öffentlichkeit sollen darüber sprechen, damit die Entscheidung die größtmögliche Wirkung in der europäischen Gesellschaft entfaltet.