Ein epochales Urteil für Europa – Seite 1

Armin von Bogdandy ist Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie Professor für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main. Luke Dimitrios Spieker ist Habilitand an der Humboldt-Universität in Berlin und Referent am Max-Plack-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.

Vor wenigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, das höchste Gericht der Europäischen Union, das ungarische Gesetz über »strengere Maßnahmen gegen Pädophile und den Schutz von Kindern« für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Diese Entscheidung ist epochal.

Das im Juni 2021 vom ungarischen Parlament verabschiedete Gesetz verbietet, Minderjährigen Inhalte zugänglich zu machen, die LGBTIQ*-Identitäten darstellen. Es verbietet, in der Schule sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentitäten jenseits des traditionellen Familienbildes der Orbán-Regierung überhaupt nur zu erwähnen. Und es erlaubt Fernsehsendungen mit entsprechenden Inhalten allenfalls zwischen 22 und 5 Uhr – ähnlich wie Pornografie.

»Pädophilie-Gesetz« in Ungarn: Armin von Bogdandy ist Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie Professor für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main.
Armin von Bogdandy ist Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie Professor für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main. © privat

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs suggeriert das Gesetz, Menschen mit LGBTIQ*-Identität stellten eine »grundlegende Bedrohung für die ungarische Gesellschaft und die europäische Gesellschaft« dar. Dies könne »hassgetriebenes Verhalten« gegen sie befördern. Eine solche Stigmatisierung und Marginalisierung, so der Gerichtshof, laufe darauf hinaus, die »Unsichtbarkeit« eines Teils der Gesellschaft zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verstärken.

Epochal ist diese Entscheidung aus zwei Gründen. Erstens entwickeln die Richterinnen und Richter einen neuen rechtlichen Hebel, um solche Politikmuster zu identifizieren und damit in die europäische Öffentlichkeit zu stellen. Das Gericht hat zum ersten Mal in seiner Geschichte eine »selbständige« Verletzung von Artikel 2 des EU-Vertrags festgestellt. Diese Bestimmung legt die Werte nieder, auf denen sich die Europäische Union gründet – unter anderem Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch Menschenwürde, Gleichheit oder Menschenrechte. Auf dieser Grundlage lassen sich in einer pluralistischen Gesellschaft viele politische Ideen vertreten, aber manches eben nicht: zum Beispiel die gezielte Stigmatisierung sozialer Gruppen.

»Pädophilie-Gesetz« in Ungarn: Luke Dimitrios Spieker ist Habilitand an der Humboldt-Universität in Berlin und Referent am Max-Plack-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.
Luke Dimitrios Spieker ist Habilitand an der Humboldt-Universität in Berlin und Referent am Max-Plack-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. © Maximilian Koenig

Zweitens stellt die Entscheidung fest, dass es eine gemeinsame »europäische Gesellschaft« gibt. Das klingt abstrakt, ist aber wichtig. Denn es beantwortet eine Frage, die in diesen Jahren immer dringlicher wird: Was ist eigentlich dieses Europa, das sich von Trumps Amerika emanzipieren, gegen Russland behaupten und beim Klimaschutz mehr Verantwortung übernehmen soll? Sind das nur 27 Staaten mit gemeinsamen Institutionen? Ist es ein europäisches Volk? Oder gibt es eine andere, passendere Beschreibung?

Der Gerichtshof findet darauf eine ebenso schlichte wie folgenreiche Antwort – wiederum in Artikel 2 EU-Vertrag. Diese Norm spricht davon, dass die Werte den EU-Mitgliedsstaaten »in einer Gesellschaft« gemeinsam sind. Das EU-Recht ist, so hält der Gerichtshof fest, die »Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft«. Das ist die europäische Gesellschaft.

Gesellschaft bedeutet nicht Einigkeit

Dagegen wird es Widerspruch geben, vor allem von jenen, die eine Gesellschaft nur dort anerkennen wollen, wo es auch ein Volk gibt. Doch genau diese Gleichsetzung vermeidet der EU-Vertrag. Er spricht in Artikel 1 von der »immer engeren Union der Völker Europas«; in Artikel 2 spricht er von einer »Gesellschaft«. Das bringt die Entwicklung der letzten 70 Jahre auf den Punkt. Die europäischen Völker verschwinden nicht. Aber ihre Gesellschaften haben sich inzwischen so eng miteinander verflochten, dass sie auch eine gemeinsame Gesellschaft bilden: die europäische Gesellschaft.

Was ist damit gewonnen? Zunächst ein treffendes Wort für eine Wirklichkeit, die viele täglich erfahren, aber oft nicht gut einordnen können. Europa ist nicht nur ein Markt, nicht nur eine Bürokratie, nicht nur ein Staatenverbund. Es ist ein Raum intensiver Beziehungen und gemeinsamer Werte. Der Begriff der europäischen Gesellschaft macht sichtbar, wer die europäische Rechtsordnung trägt und wen sie schützen soll.

Gesellschaft bedeutet nicht Einigkeit. Der ungarische Fall zeigt gerade, wie heftig über europäische Werte gestritten wird. Nicht alle verstehen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit oder Menschenwürde gleich. Aber solcher Streit widerlegt eine europäische Gesellschaft nicht. Er gehört zu ihr. Schon der große Soziologe Georg Simmel wusste, dass Konflikte Gesellschaften nicht nur spalten, sondern auch bilden können, wenn sie in gemeinsamen Formen ausgetragen werden. Genau das geschieht in der europäischen Gesellschaft. Die Eurokrise, die Migrationskrise, die Pandemie, gemeinsame Schulden: Es wird viel gestritten, aber eben zumeist darüber, was europäische Demokratie, europäische Solidarität, europäische Rechtsstaatlichkeit verlangen. Die Werte des Artikel 2 EU-Vertrag liefern dafür eine gemeinsame Sprache. Sie machen aus nationalen Gegensätzen europäische Konflikte.

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat der europäischen Vergesellschaftung weiteren Schub verschafft. Die meisten politischen Kräfte, von Annalena Baerbock bis zu Giorgia Meloni, stimmen darin überein, dass die Ukraine »unsere Werte« verteidigt. Damit nehmen sie in Anspruch, dass es ein europäisches »Wir« gibt, sicherlich nicht als Volk und auch nicht als Nation, aber eben als Gesellschaft. Und sie tun das nicht in Sonntagsreden, sondern um weitreichende und schwere politische Entscheidungen zu rechtfertigen: eine aggressive Atommacht zu konfrontieren, die Ukraine mit Milliarden zu unterstützen und Millionen Flüchtlinge aufzunehmen. Europäische Werte sind Maßstäbe politischen Handelns, gerade in existenziellen Fragen, und der normative Kern der europäischen Gesellschaft.

Politik und Gesellschaft sollen aufhorchen

Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum der Gerichtshof den Artikel 2 EU-Vertrag nun zu einer gerichtlich durchsetzbaren Norm entwickelt hat. Das ist alles andere als selbstverständlich. Denn die dort genannten Werte sind offene Begriffe, sie müssen definiert, mit Leben erfüllt werden. Was »Demokratie« oder »Rechtsstaatlichkeit« heißt, was »Menschenwürde« oder »Gleichheit« bedeutet, kann ganz unterschiedlich verstanden werden. 

Als die rechtsnationale PiS-Regierung in Polen sich jedoch 2015 daran machte, die Unabhängigkeit der polnischen Justiz zu untergraben, begann der Europäische Gerichtshof mit einer Konkretisierung der Werte des Artikel 2. Aus einer Verbindung von konkreten Vertragspflichten und abstrakten Werten hat er schrittweise Maßstäbe für die Mitgliedsstaaten entwickelt. Allerdings blieb bis zum 21. April 2026 hochumstritten, ob diese Werte auch direkt, ohne eine Verbindung zu konkreten Vertragspflichten, eingeklagt werden können. Dies hat der EuGH nun bestätigt; ein weiterer Meilenstein seiner Werterechtsprechung.

Die Feststellung, dass die ungarischen Maßnahmen unmittelbar gegen Artikel 2 EU-Vertrag verstoßen, entfaltet eine enorme Signalwirkung. Es geht nicht nur um einen »normalen« Verstoß gegen EU-Recht, sondern um eine Abkehr vom gemeinsamen Fundament Europas. Über viele Regeln und Auslegungen lässt sich streiten, sogar über Grundrechte. Mithilfe des Artikel 2 wird aber markiert, was nicht zur Diskussion steht.

Diese gerichtliche Feststellung von Wertverstößen kann politische Verfahren zum Schutz der Werte unterstützen. Die Kommission kann bei Verletzung der Werte EU-Gelder einfrieren, der Rat nach Artikel 7 EUV die Stimmrechte des betreffenden Mitgliedsstaats aussetzen. 

Mehr noch, das jetzt ergangene Urteil kann die europäischen Werte in der ganzen Breite des nationalen Rechts aktivieren. Anders als etwa die EU-Grundrechte, die für Mitgliedsstaaten nur bei der Durchführung von EU-Recht gelten, ist Artikel 2 EUV nicht beschränkt. Grundsätzlich lässt sich jedes mitgliedsstaatliche Handeln an den Werten messen. Damit könnten viele mitgliedsstaatliche Bereiche ohne unionsrechtlichen Bezug, etwa die Staatsorganisation, das Polizei- und Versammlungsrecht oder das Wahlrecht, unter europäische Kuratel kommen – so zumindest die Befürchtung mancher Staatsrechtler. Deshalb legt der Gerichtshof fest, dass die selbstständige Anwendung des Artikel 2 EUV nur in besonders schweren und offenkundigen Fällen in Betracht kommt. Es geht um die Bestimmung negativer Grenzen, nicht um positive Vorgaben für die Mitgliedsstaaten. Der EuGH zieht lediglich rote Linien. 

Unvereinbar mit der ungarischen Verfassung

Es ist unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof zukünftig Detailvorgaben für die mitgliedsstaatlichen Verfassungsordnungen entwickeln wird. Auch Befürchtungen vor einem Konflikt mit den Verfassungen der Mitgliedsstaaten scheinen überzogen. Die gemeinsamen Verfassungstraditionen sind das zentrale Reservoir für das Füllen der Werte. Das gilt auch hier: Das ungarische Gesetz gegen LGTBIQ-Personen ist wohl mit keiner mitgliedsstaatlichen Verfassungsordnung vereinbar – einschließlich der ungarischen.

Manche Kritiker sehen in diesem Urteil dennoch eine illegitime Ausweitung richterlicher Macht. Die Rechtsfortbildung gehört aber seit jeher zum Mandat des Gerichtshofs. Ihre Rechtsgrundlage in Artikel 2 EU-Vertrag ist offensichtlich. Zudem genießt diese Rechtsprechung die Unterstützung des Europäischen Rats, des europäischen Gesetzgebers, der Kommission und der meisten Mitgliedsstaaten. Sechzehn von ihnen haben die Klage der Kommission gegen Ungarn unterstützt. Nicht zuletzt sei daran erinnert, dass die Richterinnen und Richter des EuGH nicht von der Union Europäischer Föderalisten ernannt werden, sondern im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen. Viktor Orbán hat der Wahl und auch der Wiederwahl aller Richterinnen und Richter zugestimmt, die jetzt sein Anti-LGBTIQ-Gesetz vorhersehbar zurückgewiesen haben. 

Der epochale Anspruch der Entscheidung kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie im Plenum aller 27 Richterinnen und Richter entschieden wurde, was nur ganz selten geschieht. Nicht nur die Rechtswelt, sondern auch Politik und Gesellschaft sollen aufhorchen. Zeitungen, soziale Medien und die Öffentlichkeit sollen darüber sprechen, damit die Entscheidung die größtmögliche Wirkung in der europäischen Gesellschaft entfaltet.