"USM Haller" gegen "konektra" vor dem BGH: Wann ist ein Regal mehr als nur ein Regal?

23.04.2026

Designklassiker oder doch nur funktionale Möbel? Das modulare System von USM Haller beschäftigt erneut den BGH. Im Zentrum steht die Frage, ob das ikonische Design urheberrechtlich geschützt ist – eine Richtung lässt der Senat bereits erkennen.

Seit Jahrzehnten verkauft das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbelsysteme aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und bunten Metall-Fronten. Die Regale und Sideboards gelten als Designklassiker - aber sind sie auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? 

Um diese Frage dreht sich ein jahrelanger Rechtsstreit, der nun erneut den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Denn: USM hat einen Konkurrenten, den Betreiber des Online-Shops "konektra", aus Nürnberg verklagt, weil es durch dessen Angebot an Möbelteilen sein Urheberrecht verletzt sieht. Am Donnerstag verhandelte das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe über die Klage. Ein Urteil soll am 2. Juli fallen (Az. I ZR 96/22).

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Computerprogramme oder Kunstobjekte, so steht es in § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Schutz entsteht ab dem Moment der Schöpfung und muss anders als beim Patent-, Design- oder Markenrecht nicht erst in ein amtliches Register eingetragen werden. In Deutschland können nach § 7 UrhG nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet § 64 UrhG zufolge 70 Jahre nach deren Tod. Danach kann das Werk frei verwendet werden. 

Wovor schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht verleiht dem Urheber oder der Urheberin zunächst die exklusiven Verwertungsrechte (§ 15 UrhG) am Werk. Er oder sie allein entscheidet, wer das Werk zu welchen Konditionen veröffentlichen (§ 12 UrhG), vervielfältigen (§ 16 UrhG) oder bearbeiten (§ 23 UrhG) darf. Gesetzliche Ausnahmen, sogenannte Schrankenbestimmungen, erlauben die Nutzung in engen Grenzen auch ohne Zustimmung, etwa für Zitate (§ 51 UrhG) oder Privatkopien (§ 53 UrhG). Über Lizenzverträge (§ 31 UrhG) können Dritten zudem gezielt bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Das Urheberrecht schützt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG "persönliche geistige Schöpfungen", die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälden oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) geschützt sein. Dafür muss der Urheber jedoch über den rein funktionellen Zweck hinaus einen künstlerischen Gestaltungsspielraum ausnutzen, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen.

Wogegen klagt USM in Karlsruhe?

USM hält sein Möbelsystem für ein solches Werk der angewandten Kunst und sieht sein Urheberrecht daher von einem Konkurrenten aus Nürnberg verletzt, der online Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller-Möbelsystem anbietet. Seit einigen Jahren listet der Online-Shop laut BGH sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau kompletter USM Haller Regale und Sideboards nötig sind – und: Es wird ein Montageservice angeboten, der Kunden aus den Teilen ein vollständiges Möbelstück zusammenbaut. Vor Gericht fordert von USM unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht

Das beklagte Unternehmen meint, das USM Haller Design erreiche nicht die für einen Urheberschutz notwendige Gestaltungshöhe. Die einzelnen Merkmale der Möbel seien vor allem durch funktionelle, technische Zwänge vorgegeben – und eben keine freien, kreativen Entscheidungen eines Schöpfers, argumentierte dessen Anwalt bei der Verhandlung am BGH.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte einen Urheberschutz für das Möbelsystem im Juli 2020 zunächst bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah die Sache in zweiter Instanz aber anders und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche an – und keinen Urheberschutz. Beide Parteien legten Revision ein, sodass der Fall in Karlsruhe landete. Der BGH sah im Dezember 2023 aber europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei ein Gegenstand, "der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt", betonten die Luxemburger Richter. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, "ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind". Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.

Der erste Zivilsenat ließ bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag durchblicken, dass das Berufungsurteil aus Düsseldorf seiner Prüfung wohl nicht standhalten wird. Die Begründung, mit der das OLG einen Urheberschutz verneinte, lasse sich wohl nicht halten, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Die Sache könnte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen werden. Dort müsste anhand der Hinweise von EuGH und BGH erneut ein Urheberschutz geprüft werden.

Artikel aktualisiert um Datum des geplanten Urteils am Tag der Veröffentlichung.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

"USM Haller" gegen "konektra" vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59800 (abgerufen am: 26.04.2026 )

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