Die rechtspopulistische Nachrichtenseite Nius berichtete über ein angebliches "Fastenbrechen für Bürgergeldempfänger" in einer Behördenkantine. Dagegen klagte die Pächterin erfolgreich auf Unterlassung. Das LG Köln findet deutliche Worte.
Das klingt nach einem echten Skandal: Der Staat feiert Ramadan, lädt dabei Bürgergeldempfänger zum Essen ein und gewährt ihnen damit – am strengen Sozialrecht vorbei – illegitime Vorteile. Mit diesem Spin berichtete das rechtspopulistische Magazin Nius unter dem Titel "Fastenbrechen für Bürgergeldempfänger" über ein Büffet in der Dortmunder Arbeitsagentur. Im Text hieß es, die Veranstaltung sei öffentlich zugänglich und steuerfinanziert.
Mit einem Eilbeschluss vom vergangenen Dienstag untersagte das Landgericht (LG) Köln dem von Ex-Bild-Chefredakteur Julian Reichelt verantworteten Nius nun die Kernaussagen des Berichts vom 13. März (Az. 14 O 100/26). Diese seien "sämtlich unwahr". Denn die Kantinenbetreiberin Selvi Aksünger hatte das Büfett auf eigene Kosten veranstaltet, um ihren Einstand zu feiern. Eingeladen waren nur die Behördenmitarbeiter:innen. Entsprechend gewann Aksünger vor Gericht.
Mit dem Beschluss, der LTO im Volltext vorliegt, untersagte die Kölner Pressekammer Nius außerdem die Verbreitung mehrerer Bildaufnahmen, die das Büfett sowie Aksünger auf der Veranstaltung zeigten. Nius hat die Bilder inzwischen offline genommen. Überschrift und Text hat Nius inzwischen – ohne jeden Korrekturhinweis – angepasst. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts genügen die Anpassungen jedoch nicht vollständig.
Veranstaltung war nicht öffentlich
Angegriffen hatte Aksünger mit ihrer Rechtsanwältin Sophie Hartmann (Prigge Recht) drei Textpassagen: die ursprüngliche Überschrift: "Fastenbrechen für Bürgergeldempfänger: Dortmunder Arbeitsamt feiert Ramadan mit Luxusbüfett"; "Das Arbeitsamt in Dortmund lädt zu einem Fastenbrechen ein, finanziert vom Steuerzahler"; und "Die Veranstaltung war öffentlich zugänglich und prominent durch die Geschäftsleitung der Arbeitsagentur Dortmund beworben."
Das LG gab ihr hier in vollem Umfang recht und erkannte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Anspruchsgrundlage bilden die §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Kammer wertete alle drei Aussagen als Tatsachenbehauptungen. Das Resümee im Beschluss gegen das von der Kanzlei Steinhöfel vertretene Nius: Die Passagen sind zu untersagen, "da die angegriffenen Aussagen sämtlich unwahr sind".
Aksünger habe glaubhaft gemacht: Die Veranstaltung richtete sich nicht an Bürgergeldempfänger:innen, sondern an die Mitarbeitenden der Arbeitsagentur Dortmund. Das ergab sich schon aus sorgfältiger Lektüre einer in dem Nius-Artikel dargestellten internen E-Mail-Einladung zu dem Event. Dass die Veranstaltung damit auch nicht öffentlich war, ergebe sich zudem aus der Startzeit 18:28 Uhr, die außerhalb der Geschäftszeiten liege.
Nius konstruierte Ramadan-Event
Es handelte sich auch nicht um eine Einladung zum Fastenbrechen als Teil des Ramadan. Auch dies ergibt sich bereits aus der dargestellten E-Mail-Einladung. Dort heißt es: "Da die Veranstaltung in die Zeit des Ramadans fällt", habe man sich dafür entschieden, "das gemeinsame Essen zum Zeitpunkt des Iftars stattfinden zu lassen". Als Iftar bezeichnet man das tägliche Mahl nach Sonnenuntergang während des Ramandans. Nius habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Essen sei Teil dieser Praxis oder finde "zum Zwecke oder anlässlich des Iftars" statt, so das Gericht.
Auch habe Aksünger glaubhaft gemacht, dass das Essen – entgegen der Darstellung im Artikel – nicht vom Steuerzahler finanziert worden ist, sondern Aksünger die Kosten in vollem Umfang selbst getragen hat.
Damit fällt der von Nius konstruierte Skandal in sich zusammen. "Das Gericht hat zentrale Aussagen des Artikels beanstandet, man muss hier also von Desinformation sprechen", kommentierte Klägeranwältin Hartmann den Beschluss. "Wer versucht, eine gewöhnliche Kantineneröffnung zu einem Skandal aufzublasen, muss sich an die Fakten halten."
Dass Nius auch die Veröffentlichung der von Aksünger teils online geposteten Bildern untersagt wurde, findet seine Grundlage im Urheberrecht. Eines der drei Fotos hatte sie nach eigener Aussage selbst gemacht, die anderen beiden stammten von Dritten, die Aksünger die Nutzungsrechte eingeräumt hatten. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Zurschaustellung von Frau Aksünger auf einem der drei Fotos ergebe sich zudem ebenfalls aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Denn es fehle an ihrer Einwilligung als abgebildete Person.
Nius kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, dann kommt es vor dem LG Köln zur mündlichen Verhandlung.
Kantinenpächterin erhielt Drohanrufe
Nius hat die Überschrift inzwischen angepasst: "Dortmunder Arbeitsamt feiert Ramadan mit Luxusbüfett." Das Wort "Bürgergeldempfänger" taucht nicht mehr auf, auch ist nicht mehr von einer öffentlichen Veranstaltung die Rede.
Allerdings wird nach wie vor behauptet, es handele sich um eine Einladung zum Fastenbrechen, die Überschrift spricht von einer Feier anlässlich des Ramadans. Diese Aussagen wären nach der im Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Kölner Pressekammer immer noch unwahr. Mindestens irreführend ist die Aussage im geänderten Text, dass das Büfett "von einem Caterer" organisiert wurde, "der durch den Steuerzahler subventioniert ist". Staatliche Gelder erhält Aksüngers Betrieb nicht, lediglich die Räume für die Veranstaltung sind vom Staat zur Verfügung gestellt worden – da es sich eben um Behördenräume handelt.
Inwiefern Aksünger diese Passagen angreifen könnte, ist nicht ganz klar. Denn in dem abgeänderten Artikel tauchen weder Fotos noch der Name von ihr auf; es ist nur noch von der Catering-Firma die Rede. Weiter gegen Nius vorgehen will Aksünger nicht. Über ihre Anwältin ließ sie mitteilen: "Ich bin erleichtert, dass das Gericht die falsche Darstellung untersagt hat und meine Rechte geschützt wurden." Nach Erscheinen des Artikels habe sie Drohanrufe erhalten.
Kernaussagen laut LG Köln "sämtlich unwahr": . In: Legal Tribune Online, 24.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59812 (abgerufen am: 26.04.2026 )
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