BVerwG fällt wegweisendes Urteil zur Massentierhaltung: Vier Stroh­ballen rei­chen nicht für 5.000 Puten

von Hasso Suliak

24.04.2026

"Unangemessene Beeinträchtigung des Ruhe- und Sozialverhaltens": Das BVerwG hat grundlegende Ausführungen zu den Haltungsbedingungen in der Putenmast getroffen. Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Folgen haben.

Die Haltungsbedingungen für Puten und anderes Vieh in deutschen Mastbetrieben könnten sich nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugunsten der Tiere ändern.

Das Gericht entschied am Donnerstag, dass die Umstände in einem Putenmastbetrieb in Baden-Württemberg nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Die Behörden dürfen weitergehende Anforderungen an Putenhalter stellen, damit die Tiere angemessen gehalten werden (Urt. v. 23.04.2026, Az. 3 C 2.25).

Außerdem stellte das BVerwG klar: Eine sich von den Putenerzeugern im Jahr 2013 gegebene freiwillige Selbstverpflichtung zur Haltung von Mastputen ("Puteneckwerte 2013") sei wenig aussagekräftig und für die Prüfung durch die zuständigen Tierschutzbehörden nur bedingt ein tauglicher Maßstab.

Im konkreten Fall ging es um einen Mastbetrieb in Ilshofen im Kreis Schwäbisch Hall. In diesem werden laut BVerwG Putenhähne in Herden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen gehalten. Die Ställe seien nicht weiter unterteilt und abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen auch ansonsten nicht weiter strukturiert.  "Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen", heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG.

Tierschutzbehörde berief sich auf fehlende Verordnung

Der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V. hielt diese Bedingungen für die Puten für inakzeptabel und klagte darauf, dem Betrieb die Haltung sämtlicher Puten oder zumindest einzelner Rassen zu untersagen. Die Verhältnisse in dem Putenzuchtbetrieb verstießen in vielfältiger und gravierender Weise gegen die Gebote artgerechter Tierhaltung und damit gegen § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die beklagte Tierschutzbehörde, in dem Fall das Landratsamt Schwäbisch Hall, lehnte jedoch den Antrag des Vereins auf tierschutzrechtliches Einschreiten nach § 16a TierSchG ab.

Da keine Rechtsverordnung zur Putenhaltung existiere, sei praktisch völlig unklar, was man eigentlich anordnen solle, um die Bedingungen für die Puten zu verbessern. Im Übrigen aber lägen in der Tierhaltung des beigeladenen Mastbetriebes keine schwerwiegenden Verstöße gegen das geltende Tierschutzrecht vor.

VGH Mannheim gibt Tierschützern Recht

Das wollten die Tierschützer nicht auf sich sitzen lassen und klagten. Vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart scheiterten sie zunächst (Urt. v. 31.10.2018, VG 15 K 17147/17). Doch in der Berufungsinstanz hob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim den Bescheid des Landratsamts auf und verpflichtete es, zu prüfen, inwieweit es tierschutzrechtlich einschreiten muss (Urt. v. 07.03.2024, VGH S 3018/19).

Die Haltung der Puten, so der VGH, entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Norm verpflichtet den Halter eines Tieres, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

Im Fall des Mastbetriebes, so das Mannheimer Gericht, wögen die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen des Unternehmens dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege dann aber in ihrem Ermessen.

Moniert hatte der VGH ebenso wie die Tierschützer die fehlenden Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere. Sie würden im Schlaf häufig von anderen Puten aufgescheucht, was zu Stress führe. Ihre Schnäbel seien gekürzt, damit sich die Tiere weniger Verletzungen durch Picken zufügen können.

BVerwG: "Die festgestellten Beeinträchtigungen wiegen schwer"

Gegen die Entscheidung des VGH legte daraufhin das Landratsamt Revision ein, scheiterte damit aber nun vor dem BVerwG. Der VGH habe zu Recht angenommen, dass das von dem im Verfahren beigeladenen Mastbetrieb praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Fehlende Verordnungen dürften nicht dazu führen, dass nichts getan wird, so die Vorsitzende Richterin. 

Zur Konkretisierung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine verhaltensgerechte Unterbringung habe der VGH auch zutreffend nicht auf die Puteneckwerte 2013 abgestellt, heißt in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Eckwerte sollen das Wohlbefinden der Puten in der Massentierhaltung sicherstellen. Entwickelt worden waren sie auf Initiative des Verbands Deutscher Putenerzeuger (VDP).

Das BVerwG stellte nun klar, dass die Puteneckwerte 2013 jedenfalls zu den für die Bewertung der Haltungsbedingungen maßgeblichen Parametern "Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung" nicht aussagekräftig seien. Sie würden die Auswirkungen auf die Ermöglichung eines art- und bedürfnisentsprechenden Ruhe- sowie Sozialverhaltens der Puten nicht hinreichend erläutern und begründen, so das Gericht.

Weiter bestätigte das BVerwG die Rechtsauffassung des VGH, wonach der Begriff "angemessen" in § 2 Nr. 1 TierSchG eine Unterbringung meine, "die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter schafft". Im konkreten Fall würden das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen in dem Betrieb der Beigeladenen unangemessen beeinträchtigt. Die festgestellten Beeinträchtigungen wögen schwer.

Als konkrete Folge des Urteils muss das Landratsamt nun prüfen, welche Maßnahmen der Mastbetrieb ergreifen muss, um das Tierwohl sicherzustellen. "Die Beigeladene kann durch zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen", so das BVerwG. Dem weitergehenden Wunsch der Tierschützer, dem Betrieb die Putenhaltung komplett zu untersagen, entsprach das BVerwG indes nicht. Darauf existiere kein Anspruch.

PETA: "Urteil betrifft jede Art der Intensivtierhaltung"

Generell könnte das Urteil des BVerwG weitreichende Auswirkungen für Tierhalter haben und die Tierschutzbehörden jedenfalls bei der Putenmasthaltung bundesweit in die Pflicht nehmen. Insbesondere die Klarstellung durch die Leipziger Richter, dass es der freiwilligen Vereinbarung in den Puteneckwerten 2013 an Aussagekraft mangele, werten die Tierschutzverbände als riesigen Erfolg.

"Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass das Tierschutzgesetz Mindeststandards enthält, die nicht etwa durch freiwillige Vereinbarungen zur Haltung von Mastputen der Tierhaltungskonzerne verwässert werden können", erklärte Krishna Singh, Leiter der Rechtsabteilung der Tierschutzorganisation PETA Deutschland gegenüber LTO. Wer ein Tier halte, müsse es gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG art- und verhaltensgerecht unterbringen. Das gelte für einen großen Tierhaltungsbetrieb genauso wie für jeden privaten Hundehalter. 

Laut dem PETA-Juristen betrifft die Entscheidung in der Konsequenz nicht nur Puten, sondern jede Art der Intensivtierhaltung. "Es ist dringend notwendig, dass die Entscheidung tatsächlich in der Praxis umgesetzt wird, wodurch sich die Intensivtierhaltung erledigen würde."

Landwirtschaftsministerium kündigt Prüfung an

Ein Sprecher des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) kündigte gegenüber LTO an, man werde die Urteilsbegründung gründlich prüfen, sobald sie veröffentlicht sei. "Tierschutz bleibt ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag bekennt sich die Bundesregierung daher auch dazu, den Tierschutz zu stärken – auch im Sinne des im Grundgesetz verankerten Staatsziels", so der Sprecher.

In den deutschen Putenmastbetrieben lebten laut einer Statistik des Bundeslandwirtschaftsministeriums zufolge 2023 rund neun Millionen Puten. Die Tiere werden in mehreren Durchgängen pro Jahr gehalten. Eine Henne wächst in 16 Wochen auf ihr Schlachtgewicht von zehn Kilo heran. Hähne erreichen in 22 Wochen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 20 Kilogramm. Vergangenes Jahr wurden in den Geflügelschlachtbetrieben laut Statistischem Bundesamt rund 27,5 Millionen Puten geschlachtet.

Eine LTO-Anfrage beim Putenerzeuger-Verband VDP, was man dort zu dem Urteil sagen möchte, blieb bis zum Erscheinen des Artikels unbeantwortet.

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

BVerwG fällt wegweisendes Urteil zur Massentierhaltung: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59814 (abgerufen am: 26.04.2026 )

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