EuGH-Urteil auf Vorlage des OVG Bremen: Unbe­fris­tetes Ein­rei­se­verbot bei Ter­r­or­ge­fahr mög­lich

23.04.2026

Nach einer Abschiebung wegen Terrorgefahr kann eine unbefristete Einreisesperre rechtmäßig sein. Das nationale Gericht muss aber alle Belange auch des Abgeschobenen umfassend berücksichtigen können, urteilt der EuGH. 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen darf ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen werden. Das gilt, wenn von ihm eine terroristische Gefahr ausgeht und seine Belange berücksichtigt werden können. Die entsprechende deutsche Norm kann mit europäischem Recht vereinbar sein, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 23.04.2026, Az. C 446/24). 

Gegen einen damals 18-jährigen Russen hatte die Stadt Bremen bereits 2017 eine Abschiebungsanordnung erlassen, § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Behörden hatten befürchtet, dass der Mann einen Terroranschlag begehen könnte. Der Mann wehrte sich umfassend: Er rief das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 26.07.2017, Az. 2 BvR 1606/17) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an – überall erfolglos. Am 4. September 2017 wurde er nach Russland abgeschoben, wo er noch immer lebt. Doch er will wiederkommen. 

Allerdings hatte die Bremer Ausländerbehörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gegen das wehrt sich der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen (Az. 2 LC 25/24). Dieses hatte dem EuGH dazu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

“Unbefristet” sieht die Richtlinie nicht vor

Denn grundsätzlich sollen nach europäischem Recht Einreisesperren auf fünf Jahre beschränkt werden, Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG). Allerdings können diese bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit auch länger ausgesprochen werden. In der Richtlinie heißt es dazu jedoch nur, dass die Dauer des Einreiseverbots auch fünf Jahre überschreiten dürfe. Zu einer Höchstgrenze oder der Notwendigkeit einer Befristung schweigt sich die Richtlinie aus. Sie fordert nur, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung zu Ausreisesperren auf Antrag des Ausländers überprüfen müssen.

Im deutschen Aufenthaltsrecht findet die Regelung zu den Einreiseverboten eine Entsprechung in § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zudem sieht § 58a AufenthG iVm § 11 Abs. 5a AufenthG vor, gegen Gefährder ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Die Formulierung lautet konkret, es "soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden".

Das OVG wollte nun wissen, ob dies mit der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) vereinbar ist. Diese Frage ist unter den deutschen Gerichten, der Bundesregierung und dem Schrifttum in Deutschland umstritten. 

Regelfall oder Ermessen?

Nach dem Urteil des EuGH können die Mitgliedstaaten auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die deutsche Norm könne mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vereinbar sein. Art. 3 fordert von den Mitgliedstaaten jedoch faire und transparente Regelungen bei Rückführungen. Dafür müssen die nationalen Behörden alle Umstände des Falles berücksichtigen können, legte der EuGH dar. 

Es muss also Raum für eine Ermessensentscheidung bleiben.

Es wird nun Sache des OVG sein, zu entscheiden, ob § 11 Abs. 5a AufenthG genug Raum für die effektive Berücksichtigung aller Umstände lässt. Das betrifft sowohl die Beurteilung der Person als terroristischen Gefährder als auch die der individuellen Umstände des Einzelfalles. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH-Urteil auf Vorlage des OVG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59803 (abgerufen am: 26.04.2026 )

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