(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Einundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.03.2021 | Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates | 10.03.2021 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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Rechtsprechung zu § 263a StGB
486 Entscheidungen zu § 263a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.2025 - 5 StR 362/25
Computerbetrug (unbefugtes Verwenden von Daten; kontaktloses Zahlen ohne ...
- BGH, 12.10.2022 - 4 StR 134/22
Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: unbefugt, betrugsspezifische ...
- OLG Hamm, 19.01.2023 - 5 RVs 39/22
Nutzung einer durch verbotene Eigenmacht erlangten Bankkarte als unbefugte ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bottrop, 31.08.2020 - 30 Cs 319/19
Computerbetrug
- AG Bottrop, 31.08.2020 - 30 Cs 319/19
- BGH, 12.06.2025 - 6 StR 557/24
Gewerbsmäßiger bandenmäßiger Computerbetrug (Vermögensschaden des ...
- BGH, 18.11.2025 - 1 StR 375/25
Verwerfung der Revision als unbegründet
- OLG Hamm, 03.09.2024 - 4 ORs 98/24
Versuchter Compterbetrug durch Verwendung eines Verrechnungskontos bei Nutzung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 09.04.2024 - 12 KLs 112 Js 10426/22 Corona
Computerbetrug bei Nichtprüfen von Daten durch das Programm (Online-Portal "Meine ...
§ 263a StGB in Nachschlagewerken
- § 263a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Computerbetrug
- § 263a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 263a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)