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EU-Vertrag

   Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EUV (https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EUV
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Art. 5
(ex-Artikel 5 EGV)

(1) 1Fรผr die Abgrenzung der Zustรคndigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermรคchtigung. 2Fรผr die Ausรผbung der Zustรคndigkeiten der Union gelten die Grundsรคtze der Subsidiaritรคt und der VerhรคltnismรครŸigkeit.

(2) 1Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermรคchtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zustรคndigkeiten tรคtig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Vertrรคgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele รผbertragen haben. 2Alle der Union nicht in den Vertrรคgen รผbertragenen Zustรคndigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

(3) 1Nach dem Subsidiaritรคtsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschlieรŸliche Zustรคndigkeit fallen, nur tรคtig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen MaรŸnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden kรถnnen, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

2Die Organe der Union wenden das Subsidiaritรคtsprinzip nach dem Protokoll รผber die Anwendung der Grundsรคtze der Subsidiaritรคt und der VerhรคltnismรครŸigkeit an. 3Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritรคtsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4) 1Nach dem Grundsatz der VerhรคltnismรครŸigkeit gehen die MaรŸnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht รผber das zur Erreichung der Ziele der Vertrรคge erforderliche MaรŸ hinaus.

2Die Organe der Union wenden den Grundsatz der VerhรคltnismรครŸigkeit nach dem Protokoll รผber die Anwendung der Grundsรคtze der Subsidiaritรคt und der VerhรคltnismรครŸigkeit an.

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