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EU-Vertrag

   Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EUV (https://dejure.org/gesetze/EUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EUV
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__paste_bez__ __paste_norm__ EU-Vertrag
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Art. 4

(1) Alle der Union nicht in den Vertrรคgen รผbertragenen Zustรคndigkeiten verbleiben gemรครŸ Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.

(2) 1Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Vertrรคgen und ihre jeweilige nationale Identitรคt, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmรครŸigen Strukturen einschlieรŸlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. 2Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der รถffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. 3Insbesondere die nationale Sicherheit fรคllt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

(3) 1Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstรผtzen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfรผllung der Aufgaben, die sich aus den Vertrรคgen ergeben.

2Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten MaรŸnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfรผllung der Verpflichtungen, die sich aus den Vertrรคgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.

3Die Mitgliedstaaten unterstรผtzen die Union bei der Erfรผllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle MaรŸnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefรคhrden kรถnnten.

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Rechtsprechung zu Art. 4 EUV

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Querverweise

Auf Art. 4 EUV verweisen folgende Vorschriften:

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