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EU-Vertrag

   Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
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Art. 7
(ex-Artikel 7 EUV)

(1) 1Auf begrรผndeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europรคischen Parlaments oder der Europรคischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fรผnfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europรคischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. 2Der Rat hรถrt, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschlieรŸt.

3Der Rat รผberprรผft regelmรครŸig, ob die Grรผnde, die zu dieser Feststellung gefรผhrt haben, noch zutreffen.

(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europรคischen Kommission und nach Zustimmung des Europรคischen Parlaments kann der Europรคische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(3) 1Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlieรŸen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Vertrรคge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschlieรŸlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. 2Dabei berรผcksichtigt er die mรถglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natรผrlicher und juristischer Personen.

3Die sich aus den Vertrรคgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fรผr diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(4) Der Rat kann zu einem spรคteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschlieรŸen, nach Absatz 3 getroffene MaรŸnahmen abzuรคndern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhรคngung dieser MaรŸnahmen gefรผhrt hat, ร„nderungen eingetreten sind.

(5) Die Abstimmungsmodalitรคten, die fรผr die Zwecke dieses Artikels fรผr das Europรคische Parlament, den Europรคischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags รผber die Arbeitsweise der Europรคischen Union festgelegt.

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Rechtsprechung zu Art. 7 EUV

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Auf Art. 7 EUV verweisen folgende Vorschriften:

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