EU-Vertrag
| Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8) |
(1) 1Auf begrรผndeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europรคischen Parlaments oder der Europรคischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fรผnfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europรคischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. 2Der Rat hรถrt, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschlieรt.
3Der Rat รผberprรผft regelmรครig, ob die Grรผnde, die zu dieser Feststellung gefรผhrt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europรคischen Kommission und nach Zustimmung des Europรคischen Parlaments kann der Europรคische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) 1Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlieรen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Vertrรคge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschlieรlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. 2Dabei berรผcksichtigt er die mรถglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natรผrlicher und juristischer Personen.
3Die sich aus den Vertrรคgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fรผr diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem spรคteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschlieรen, nach Absatz 3 getroffene Maรnahmen abzuรคndern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhรคngung dieser Maรnahmen gefรผhrt hat, รnderungen eingetreten sind.
(5) Die Abstimmungsmodalitรคten, die fรผr die Zwecke dieses Artikels fรผr das Europรคische Parlament, den Europรคischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags รผber die Arbeitsweise der Europรคischen Union festgelegt.
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Rechtsprechung zu Art. 7 EUV
361 Entscheidungen zu Art. 7 EUV in unserer Datenbank:
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- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-156/21
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
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Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der ...
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Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich ...
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- EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschlieรung des ...
- EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte entscheiden, dass die Bestimmungen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europรคischen ...
Zum selben Verfahren:
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Eine Justizbehรถrde, die zur Vollstreckung eines Europรคischen Haftbefehls ...
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwรคltin Capeta hat Ungarn gegen das ...
Querverweise
Auf Art. 7 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag รผber die Arbeitsweise der Europรคischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften รผber die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof der Europรคischen Union
- Art. 269
- Allgemeine und Schluรbestimmungen
- Art. 354 (ex-Artikel 309 EGV)