Ungarn verstößt mit einem Gesetz, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, gegen Unionsrecht, urteilt der EuGH. Erstmals stützt der Gerichtshof damit ein Urteil auch auf einen Verstoß gegen die Werte der EU.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erstmals in einem Klageverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgestellt. Diese Norm führt die Werte auf, auf die sich die Europäische Union gründet. Das sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Mit dem LGBTI+-Gesetz hat Ungarn gegen einige dieser Werte verstoßen, urteilte der EuGH (Urt. v. 21.04.2026, Az. C-769/22).
Ungarn hatte unter dem jüngst abgewählten Präsidenten Viktor Orban im Jahr 2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Rechte von nicht-heterosexuellen Menschen erheblich einschränkte. Die Regierung gab vor, damit Minderjährige schützen zu wollen. Das Gesetz untersagte und beschränkte den Zugang zu Inhalten, die homosexuelle oder trans Menschen als Teil einer Normalität erscheinen lassen. Die EU-Kommission bezeichnete das Gesetz schon damals als "Schande" und erhob eine Vertragsverletzungsklage.
Der EuGH urteilte jetzt, dass Ungarn mit dem Gesetz unter anderem gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta), gegen Art. 2 EUV, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht damit genau, wie von der Kommission beantragt.
Gesetz schürt hassgetriebenes Verhalten gegenüber nicht-cis-Personen
Sehr deutlich stellt der EuGH fest, dass das Gesetz in mehrere Grundrechte von Personen, die nicht cisgeschlechtlich oder nicht-heterosexuell sind, "besonders schwerwiegend" eingreife. Das betreffe das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GR-Charta) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GR-Charta).
Die Menschen würden durch das Gesetz stigmatisiert und marginalisiert, sie würden "allein wegen ihrer sexuellen Identität oder Ausrichtung als schädlich für die körperliche, geistige und moralische Entfaltung von Minderjährigen" dargestellt. Der Titel des Gesetzes bringe sie "mit pädophiler Kriminalität in Verbindung". Dies sei geeignet, die "Stigmatisierung zu verstärken und hassgetriebenes Verhalten ihnen gegenüber zu schüren".
Auch einen Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 GR-Charta sieht der EuGH: Denn Ungarn behandele eine Gruppe von Personen allein wegen ihrer sexuellen Identität oder Ausrichtung als Gefahr für die Gesellschaft, die eine besondere rechtliche Behandlung verdiene. Das sei stigmatisierend und kränkend gegenüber Menschen, die ein fester Bestandteil einer pluralistisch geprägten Gesellschaft seien.
Eigenständiger Verstoß gegen die Werte der EU
Erstmals stellt der EuGH auch einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest. In dieser Norm sind die gemeinsamen Werte niedergelegt, auf die sich die EU gründet und die allen Mitgliedstaaten gemein sind.
In den Regelungen des ungarischen Gesetzes sieht der EuGH ein "koordiniertes Bündel an diskriminierenden Maßnahmen". Diese verletzten in "offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise" nicht‑cisgeschlechtliche, nicht-heterosexuelle und trans Menschen in allen dort normierten Werten.
Verstöße gegen Dienstleistungsfreiheit und Datenschutz
Zur Dienstleistungsfreiheit betonte der EuGH, dass Mitgliedstaaten zwar einen Beurteilungsspielraum hätten, wenn es darum geht, zu bestimmen, welche Inhalte Minderjährige in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten. Entsprechend könnten die Länder Diensteanbietern Vorgaben zur Wahrung des Kindeswohls machen, Art. 24 Abs. 2 der Charta bzw. Art. 14 Abs. 3 der GR-Charta. So können sie die Dienstleistungsfreiheit entsprechend einschränken. Das ungarische Gesetz gehe jedoch davon aus, dass jegliche Darstellung etwa von Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität das Kindeswohl beeinträchtige. Das sei stigmatisierend und eine "Missachtung des Wesensgehalts" des Verbots gegen Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung gem. Art. 21 Abs. 1 GR-Charta und damit eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung.
Zudem stellte der EuGH fest, dass das Gesetz auch noch gegen die DSGVO und das Recht auf Datenschutz verstößt. Denn Ungarn hatte das Strafregistergesetz geändert, um den Zugang zu im Strafregister gespeicherten Informationen zu erweitern. Das betraf Personen, die eine Kinder verletzende Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen hatten. Eine solche Änderung kann nach dem EuGH nur unter Festlegung zu Zugangsberechtigten und definierten Voraussetzungen gerechtfertigt sein.
tap/LTO-Redaktion
Grundsatzurteil des EuGH zum LGBTI+-Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59778 (abgerufen am: 21.04.2026 )
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