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Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
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__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
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Art. 14
Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

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Rechtsprechung zu Art. 14 MRK

4.355 Entscheidungen zu Art. 14 MRK in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 14 MRK verweisen folgende Vorschriften:

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