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13.3485 Interpellation

Definition von Vergewaltigung im Strafgesetzbuch

Eingereicht von:
Hiltpold Hugues Hiltpold Hugues

FDP-Liberale Fraktion

FDP.Die Liberalen

Bekämpfer/in:

Einreichungsdatum:
19.06.2013
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

Hält der Bundesrat eine Änderung der Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches für angebracht, um eine einzige Strafnorm zur Ahndung jeder Form der sexuellen Nötigung (Beischlaf oder andere sexuelle Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren bestraft werden) zu schaffen?

Die gemäss Strafgesetzbuch geltende Definition von Vergewaltigung ist ziemlich speziell.

Im schweizerischen Strafrecht regelt eine Strafnorm die Ahndung von sexueller Nötigung, eine andere die Ahndung von Vergewaltigung. Gleichzeitig besteht eine enge Definition von Vergewaltigung als Nötigung einer Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs. Im geltenden Recht werden männliche Opfer und sexuelle Handlungen, die nicht Beischlaf im eigentlichen Sinn sind, vom Vergewaltigungsbegriff grundsätzlich nicht erfasst. Diese Definition gibt es nur in der Schweiz. Andere Länder sehen gesetzlich entweder eine einzige oder aber zwei Strafnormen, nämlich den sexuellen Übergriff und die Vergewaltigung, vor. Dabei wird kein Unterschied zwischen dem Geschlecht der Opfer oder der Art der sexuellen Handlung gemacht.

Die Änderung der geltenden Definition in der Schweiz scheint notwendig zu sein, da heute einzig die Nötigung von Personen weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs im engen Sinn als Vergewaltigung angesehen wird. Es sollte demgegenüber eine Strafnorm geschaffen werden zur Ahndung aller Formen der sexuellen Nötigung (jegliche Form der sexuellen Penetration von Personen jedes Geschlechts) sowie eine Strafnorm für andere sexuelle Übergriffe, bei denen es zu keiner Penetration kommt.

Die geltenden Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehen auf eine Teilrevision des Sexualstrafrechts von 1991 zurück. Damals hatten sowohl die Expertenkommission als auch der Bundesrat die Ausweitung des Tatbestands der Vergewaltigung auf Opfer männlichen Geschlechts verworfen, weil die der Vergewaltigung entsprechende Notzucht "seit Langem ein nur an einer Frau begehbares Delikt ist und nur als solche Tat verstanden wird" (Erläuternder Bericht zu den Vorentwürfen der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches für die Änderung des Strafgesetzbuches betreffend die Strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie und der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes, Bern 1981, S. 40); überdies sprächen vor allem physiologische Gründe gegen die Gleichstellung von homosexueller und heterosexueller Vergewaltigung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie) vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1072). Zudem hat das Parlament eine Ausweitung des Tatbestandes der Vergewaltigung auch auf männliche Opfer bei der Umsetzung des Römer Statutes des Internationalen Strafgerichtshofs vor Kurzem abgelehnt (vgl. AB 2010 S 342).

Was jedoch den Einwand angeht, die Aufteilung von Handlungen sexueller Nötigung in die zwei Tatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) stehe im Gegensatz zu jüngeren Revisionen in anderen Ländern, in denen alle Formen sexueller Nötigung in einem einzigen Tatbestand erfasst würden (so etwa seit 1997 in Deutschland, Paragraf 177 dt-StGB), ist zunächst zu berücksichtigen, dass die geltende Regelung nach Artikel 189 und 190 StGB bislang zu keinerlei Strafbarkeitslücken geführt hat. Jede unter Anwendung von Nötigungsmitteln erzwungene Duldung sexueller Handlungen ist strafbar. Zudem trägt die Angleichung des Höchstmasses der Strafe bei beiden Delikten dem Umstand Rechnung, dass eine sexuelle Nötigung nach den Artikeln 189 StGB für das Opfer eine ähnlich schwere Beeinträchtigung bedeuten kann wie eine Vergewaltigung. Anderseits legt Artikel 189 anders als Artikel 190 StGB richtigerweise keine Mindeststrafe fest: Denn eine sexuelle Nötigung kann eine weniger schwer wiegende Beeinträchtigung bewirken als eine Vergewaltigung. Auch das spricht dagegen, die verschiedenen Handlungen in einem Tatbestand zu erfassen. Mit einer Zusammenführung in einem einzigen Tatbestand ginge sodann die Gefahr einher, dass innerhalb des Tatbestandes Abstufungen (qualifizierte und privilegierte Formen) vorgenommen werden müssten, um der unterschiedlichen Schwere der verschiedenen denkbaren Formen von Handlungen Rechnung tragen zu können. Dass dies mit Auslegungsschwierigkeiten verbunden sein kann, zeigt allein schon die Kritik an der Regelung in Deutschland.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die geltende Regelung weder zu Strafbarkeitslücken führt noch hinsichtlich der Strafdrohungen Inkongruenzen aufweist, sondern - wie die bundesgerichtliche Praxis im Übrigen zeigt - im Gegenteil eine einzelfallgerechte Ahndung der fraglichen Delikte erlaubt.

Ob allenfalls eine Veränderung des gesellschaftlichen Verständnisses über den Begriff der Vergewaltigung oder die internationale Rechtspraxis, namentlich in der Rechtsprechung der Uno-Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Rwanda, eine Revision des Sexualstrafrechts erforderlich macht, wird im Rahmen der weiteren Arbeiten am Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht geprüft werden.

Chronologie

  • 27.09.2013
    Nationalrat

    Diskussion verschoben

  • 19.06.2015