Das AG Zwickau hatte eine Frau freigesprochen, die versucht haben soll, ihren Stiefvater mit einem Döner zu vergiften. Weil die Berufungskammer einen Tötungsvorsatz sah, muss jetzt vor dem LG Zwickau neu verhandelt werden.
Über Geschmack kann man bekanntlich streiten und an Dönern scheiden sich die Geister. Ernst und strafrechtlich relevant wird es, wenn sich in der Fladenbrottasche auf einmal Oxycodon befindet.
So soll es in einem Fall in Zwickau gewesen sein. Dort kam es zu Ermittlungen, weil eine 35-Jährige ihrem Stiefvater einen vergifteten Döner verabreicht haben soll. Weil sie ihm zuvor außerdem eine Modelleisenbahn im Wert von etwa 900 Euro gestohlen haben soll, klagte die Staatsanwaltschaft Zwickau sie vor dem örtlichen Amtsgericht (AG) unter anderem wegen versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an. Das AG Zwickau hielt diese Tatbestände für nicht erwiesen und sprach sie frei.
Dosierung reichte nicht für Tötung
Die Staatsanwaltschaft sah das anders und ging in Berufung. Sie ist überzeugt, dass die Frau ihrem Stiefvater mit Tötungsvorsatz einen mit dem Betäubungsmittel Oxycodon versetzten Döner gegeben hatte. Laut Schilderung der Staatsanwaltschaft wurde dem Mann daraufhin schwindelig, er schlief mehrfach ein und erbrach sich schließlich. Er starb jedoch nicht an dem Wirkstoff. Grund hierfür sei gewesen, dass die beigemischte Menge Oxycodon entweder zu niedrig dosiert war oder aber die Dosierung wegen des Erbrechens des Mannes nicht zur vollen Wirkung gelangte. Wenige Tage nach der Tat habe die Frau ihrem Stiefvater die Beimischung des Oxycodons in den Döner gebeichtet.
Bei Oxycodon handelt es sich um ein Opioid, das wegen seiner stark abhängig machenden Wirkung besonders in den USA ein großes Problem darstellt.
Berufungsgericht sieht Tötungsvorsatz
In der Berufung der Staatsanwaltschaft führte die Berufungskammer des Landgerichts (LG) Zwickau dann eine neue Beweisaufnahme durch. Wie eine Sprecherin des Gerichts LTO bestätigte, kam die Berufungskammer dabei zu dem Schluss: Die Frau hatte Tötungsvorsatz. Da die Berufungskammer für Tötungsdelikte jedoch nicht zuständig ist, verwies sie den Fall an das Schwurgericht des LG Zwickau. Die Angeklagte legte Revision dagegen ein, die das Oberlandesgericht Dresden aber zurückwies.
Ab Mittwoch muss sich die Frau daher nun vor dem Schwurgericht verantworten. Die Anklage lautet jetzt auf versuchten Mord (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB).
jh/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Berufungsgericht LG Zwickau sieht Tötungsvorsatz: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59626 (abgerufen am: 30.03.2026 )
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