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StrafprozeรŸordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (ยงยง 374 - 406l)   
   5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (ยงยง 406d - 406l)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ StrafprozeรŸordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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ยง 406e
Akteneinsicht

(1) 1Fรผr den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der รถffentlichen Klage vorzulegen wรคren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstรผcke besichtigen, soweit er hierfรผr ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in ยง 395 genannten Fรคllen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit รผberwiegende schutzwรผrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefรคhrdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzรถgert wรผrde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in ยง 395 genannten Fรคllen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) 1Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absรคtze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstรผcke unter Aufsicht zu besichtigen. 2Werden die Akten nicht elektronisch gefรผhrt, kรถnnen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten รผbermittelt werden. 3ยง 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absรคtze 1 bis 3 gelten auch fรผr die in ยง 403 Satz 2 Genannten.

(5) 1รœber die Gewรคhrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskrรคftigem AbschluรŸ des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im รผbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaรŸten Gerichts. 2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach ยง 162 zustรคndige Gericht beantragt werden. 3Die ยงยง 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5Diese Entscheidungen werden nicht mit Grรผnden versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefรคhrdet werden kรถnnte.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur ร„nderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur ร„nderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
26.11.2019
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/67920.11.2019BGBl. I S. 1724
01.01.2018
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Einfรผhrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Fรถrderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.01.2010
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur ร„nderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
01.10.2009
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Stรคrkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
01.11.2000Gesetz zur ร„nderung und Ergรคnzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensรคnderungsgesetz 1999 (StVร„G 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253

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Rechtsprechung zu ยง 406e StPO

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Querverweise

Auf ยง 406e StPO verweisen folgende Vorschriften:

    StrafprozeรŸordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          ยง 58a (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          ยง 385 (Stellung des Privatklรคgers; Ladung; Akteneinsicht)
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          ยง 406i (Unterrichtung des Verletzten รผber seine Befugnisse im Strafverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu ยง 406e StPO:

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