Strafprozeรordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (ยงยง 374 - 406l) |
| 5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (ยงยง 406d - 406l) |
(1) 1Verletzte kรถnnen sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und wรคhrend der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
(2) Die Grundsรคtze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergรผtung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz รผber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Unter den in ยง 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in ยง 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedรผrftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist fรผr den Verletzten kostenfrei. 4Fรผr die Beiordnung gilt ยง 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach ยง 162 zustรคndige Gericht.
(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefรคhrden kรถnnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Grรผnde einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts vom 30.07.2024
| Inkrafttreten | รnderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.08.2024 | Gesetz zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts | 30.07.2024 | |
| 13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Stรคrkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Stรคrkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
| 01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
berechtigten Verletzten ยง 406iUnterrichtung des Verletzten รผber seine Befugnisse im Strafverfahren ยง 406jUnterrichtung des Verletzten รผber seine Befugnisse auรerhalb des Strafverfahrens ยง 406kWeitere Informationen ยง 406lBefugnisse von Angehรถrigen und Erben von Verletzten
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Rechtsprechung zu ยง 406g StPO
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Querverweise
Auf ยง 406g StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeรordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- ยง 406i (Unterrichtung des Verletzten รผber seine Befugnisse im Strafverfahren)