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StrafprozeรŸordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (ยงยง 374 - 406l)   
   5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (ยงยง 406d - 406l)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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ยง 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

(1) 1Verletzte kรถnnen sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und wรคhrend der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsรคtze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergรผtung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz รผber die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Unter den in ยง 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in ยง 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedรผrftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist fรผr den Verletzten kostenfrei. 4Fรผr die Beiordnung gilt ยง 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach ยง 162 zustรคndige Gericht.

(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefรคhrden kรถnnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Grรผnde einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Vรถlkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255
13.12.2019
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung10.12.2019BGBl. I S. 2128
01.01.2017
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Stรคrkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2525
01.10.2009
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Stรคrkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
01.09.2004Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)24.06.2004BGBl. I S. 1354

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Rechtsprechung zu ยง 406g StPO

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Querverweise

Auf ยง 406g StPO verweisen folgende Vorschriften:

    StrafprozeรŸordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          ยง 406i (Unterrichtung des Verletzten รผber seine Befugnisse im Strafverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu ยง 406g StPO:

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