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StrafprozeรŸordnung

   8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (ยงยง 474 - 500)   
   1. Abschnitt - Erteilung von Auskรผnften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten fรผr verfahrensรผbergreifende Zwecke (ยงยง 474 - 482)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ StrafprozeรŸordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrafprozeรŸordnung
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ยง 474
Auskรผnfte und Akteneinsicht fรผr Justizbehรถrden und andere รถffentliche Stellen

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehรถrden erhalten Akteneinsicht, wenn dies fรผr Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) 1Im รœbrigen sind Auskรผnfte aus Akten an รถffentliche Stellen zulรคssig, soweit

1. die Auskรผnfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprรผchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fรคllen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren รผbermittelt werden dรผrfen oder soweit nach einer รœbermittlung von Amts wegen die รœbermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfรผllung erforderlich ist oder
3. die Auskรผnfte zur Vorbereitung von MaรŸnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen รผbermittelt werden dรผrfen.

2Die Erteilung von Auskรผnften an die Nachrichtendienste richtet sich nach ยง 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, ยง 12 des Sicherheitsรผberprรผfungsgesetzes, ยง 10 des MAD-Gesetzes und ยง 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewรคhrt werden, wenn die Erteilung von Auskรผnften einen unverhรคltnismรครŸigen Aufwand erfordern wรผrde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Grรผnden erklรคrt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfรผllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen wรผrde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absรคtze 1 oder 3 kรถnnen amtlich verwahrte Beweisstรผcke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, kรถnnen in den Fรคllen der Absรคtze 1 und 3 zur Einsichtnahme รผbersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschรผssen ein Recht auf Akteneinsicht einrรคumen, bleiben unberรผhrt.

Zu unรผbersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur ร„nderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 (BGBl. I S. 771), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur ร„nderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts19.04.2021BGBl. I S. 771
01.01.2018
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Einfรผhrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Fรถrderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
31.12.2016
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse รผber buzer.de (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklรคrung des Bundesnachrichtendienstes23.12.2016BGBl. I S. 3346
01.01.2008
ร„nderung
Vorherige Fassung und Synopse (รถffnet in neuem Tab)
ร„nderung
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsรผberwachung und anderer verdeckter ErmittlungsmaรŸnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG21.12.2007BGBl. I S. 3198
01.11.2000Gesetz zur ร„nderung und Ergรคnzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensรคnderungsgesetz 1999 (StVร„G 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253

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Rechtsprechung zu ยง 474 StPO

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Querverweise

Auf ยง 474 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    StrafprozeรŸordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskรผnften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten fรผr verfahrensรผbergreifende Zwecke
          ยง 478 (Form der Datenรผbermittlung)
          ยง 479 (รœbermittlungsverbote und Verwendungsbeschrรคnkungen)
          ยง 480 (Entscheidung รผber die Datenรผbermittlung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      BuรŸgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          ยง 49b (Verfahrensรผbergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten fรผr verfahrensรผbergreifende Zwecke)

Redaktionelle Querverweise zu ยง 474 StPO:

    StrafprozeรŸordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        ร–ffentliche Klage
          ยง 155b (Durchfรผhrung des Tรคter-Opfer-Ausgleichs) (zu ยงยง 474 ff)
Was ist das?

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