Aktenzeichen: 4 Ss 1070/98 OLG Hamm
Leitsatz: Wenn aus den Urteilsfeststellungen Umstände ersichtlich sind, die das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB jedenfalls als möglich erscheinen lassen, muß das Tatgericht sich damit auseinandersetzen.
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Anforderung an Beweiswürdigung, schwerer Raub, Schuldfähigkeit, Überzeugung
Normen: StGB 21, StPO 261, StGB 249
Beschluss: Strafsache gegen S.S.,
wegen schweren Raubes.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 27. Mai 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.10.1998 durch den Vorsitzenden am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Ahaus - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat die 16. kleine Strafkammer des Landgerichts Münster mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 23. Oktober 1997 - 5 Ds 60 Js 137/97 - und unter Aufrechterhaltung der darin getroffenen Nebenentscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt worden ist.
Die Strafkammer hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Mit etwa 14 bis 15 Jahren begann der Angeklagte damit, Alkohol zu konsumieren, und zwar Bier und Schnaps. Im Alter von 18 bis 19 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Drogen, und zwar sniefte er Kokain und nahm Amphetamine. Nach seinen eigenen Angaben war er bis zum Jahre 1995 drogenabhängig. Der Angeklagte konsumierte zuletzt 1 bis 2 g Kokain täglich. Zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt sprach der Angeklagte jedoch vermehrt dem Alkohol zu. Ab dem 21.01.1997 entzog sich der Angeklagte aus eigener Veranlassung in Paderborn einer Entgiftung. Vom 29.01.1997 bis zum 16.06.1997 absolvierte der Angeklagte eine stationäre Drogentherapie bei der Therapieeinrichtung "Casum" in Dortmund. Danach befand er sich noch bis zum 16.10.1997 in einer Nachbetreuung. Die Therapie hat der Angeklagte erfolgreich überstanden.
Am Abend des 15.10.1996 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B.S zu einem Streit, nachdem die Zeugin B.S. von einem Besuch bei ihrer Freundin zurückgekommen war. Diese Freundin hatte ihr erzählt, dass der Angeklagte wiederum erzählt habe, sie, B.S., versorge und erziehe ihre Kinder nicht richtig, so lasse sie unter anderem das jüngere Kind häufig in nassen Windeln, statt die Windeln zu wechseln. Hierüber war die Zeugin B.S. derart erbost, dass sie dem Angeklagten entsprechende Vorwürfe sogleich nach ihrer Rückkehr nach Hause machte. Der Angeklagte selbst bestritt diese Vorwürfe. Die Zeugin B.S. verwies ihn jedoch der Wohnung und teilte dem Angeklagten mit, dass er ausziehen solle. Sodann ging die Zeugin B.S. kurz aus der Wohnung, um von einem Zigarettenautomaten in der Nähe des Hauses Zigaretten zu holen. Als sie in die Wohnung zurück kam, hatte der Angeklagte bereits seine Tasche mit Kleidungsstücken - mehr hatte der Angeklagte nicht mit in die Wohnung gebracht - gepackt und saß mit angezogener Jacke auf der Couch im Wohnzimmer. Der Angeklagte sagte der Zeugin sodann, dass diese ihm Geld geben solle, da er Geld brauche. Dies verweigerte ihm die Zeugin B.S. mit den Worten, dass sie ihm kein Geld mehr geben würde, sie hätte ihm schon soviel Geld gegeben, während er nicht einmal versucht habe, einen Job zu kriegen. Daraufhin ging der Angeklagte in die Küche. Die Zeugin B.S. bekam Angst und wollte zur Balkontür aus der Wohnung heraus. Der Angeklagte kam jedoch zurück und schlug die Balkontür zu, bevor die Zeugin die Tür erreicht hatte. Daraufhin wollte die Zeugin zur Wohnungstür heraus. Der Angeklagte war jedoch ebenfalls schneller und schlug auch die Wohnungstür zu. Die Zeugin B.S wollte daraufhin ihre Mutter anrufen und begab sich zum Telefon ins Schlafzimmer. Der Angeklagte riß jedoch das Telefonkabel aus der Wand. Sodann ergriff er bewusst und gewollt die Zeugin B.S. an dem von ihr zur damaligen Zeit getragenen Fleece-Shirt und schubste sie bewusst und gewollt rücklings auf das Schlafzimmersofa, wobei das Fleece-Shirt am Ende des mit einem Reißverschluß besetzten Halsausschnittes einriß. Dann hielt der Angeklagte der Zeugin bewusst und gewollt ein von ihm, als er in der Küche gewesen war, mitgebrachtes sogenanntes Fleischmesser, welches die Zeugin S. als Brotmesser benutzte, vor die Kehle und sagte ihr bewusst und gewollt, dass er ihr die Kehle durchschneiden würde, wenn sie ihm kein Geld geben würde. Die Zeugin B.S.hatte bis dahin nicht mitbekommen, dass der Angeklagte ein Messer aus der Küche geholt hatte. Die Zeugin B.S. nahm die Drohung des Angeklagten ernst. Der Angeklagte nahm der Zeugin sodann bewusst und gewollt ihr Portemonnaie weg, welches die Zeugin entweder in der Hosentasche oder in der Hand hatte oder welches sie zuvor auf den Wohnzimmertisch gelegt hatte. Dabei riß das Portemonnaie ein. Der Angeklagte nahm aus dem Portemonnaie bewusst und gewollt 360,00 DM in Scheinen. Anschließend warf der Angeklagte die Geldbörse auf den Tisch und verließ die Wohnung mit den Worten, dass er wiederkommen werde. Die Zeugin S., die aufgrund dieses Vorfalls völlig zerstört war und weinte, rief daraufhin ihre in Ibbenbüren wohnende Mutter, die Zeugin B.S. an, welche sich auch unmittelbar nach dem Telefonat mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H., auf den Weg nach Gronau zu der Zeugin B.S.machte, wobei sie jedoch zunächst zur Polizeistation in Gronau fuhren und die Polizei, die Zeugen H. und K., um Hilfe baten.
Nach der Tat war der Aufenthalt des Angeklagten zunächst unbekannt. Aufgrund dessen wurde vom Amtsgericht Gronau ein Haftbefehl erlassen, der jedoch nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Angeklagten in der therapeutischen Wohngemeinschaft in Borgholzhausen gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt weder schuldunfähig noch in seiner Schuldfähigkeit erheblich gemindert."
Die bestreitende Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer aufgrund insbesondere der Bekundungen der Zeugin S. für widerlegt erachtet und zur rechtlichen Würdigung ausgeführt:
"Nach den obigen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines schweren Raubes im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig und strafbar gemacht. Bei dem Messer handelte es sich um Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der Angeklagte hat ein Messer, das heißt eine Waffe, bei sich geführt, um den Widerstand der Zeugin B.S. durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Er hat der Zeugin B.S. unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, hier nämlich 360,00 DM, in der Absicht weggenommen, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er hierauf keinen Anspruch hatte."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner unter näheren Ausführungen auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestutzten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu keinen Antrag gestellt.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht allerdings die von ihr vermißte Feststellung getroffen, dass das weggenommene Geld für den Angeklagten eine fremde Sache war. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe. So hat die Kammer u.a. festgestellt, dass der Angeklagte zu der Zeugin sagte, dass sie ihm Geld geben solle, da er welches brauche, und sie ihm das mit den Worten verweigerte, sie würde ihm kein Geld mehr geben, sie hätte ihm schon so viel Geld gegeben, während er nicht einmal versucht habe, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Des weiteren hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte der Zeugin B.S. "ihr Portemonnaie" wegnahm und daraus 360,- DM entnahm. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass das Geld nicht (auch) dem Angeklagten gehörte. Auch in der rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, dass es sich bei dem Geld um eine fremde bewegliche Sache gehandelt habe und dass dem Angeklagten auch bewusst gewesen sei, dass er hierauf keinen Anspruch gehabt habe.
2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Strafkammer uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, ohne sich in diesem Zusammenhang mit dessen festgestelltem Drogen- und Alkoholkonsum auseinanderzusetzen. In der Beweiswürdigung sind die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, darzustellen und erschöpfend zu würdigen, d.h. der Tatrichter muss sich insbesondere mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auseinandersetzen. Diese erschöpfende Würdigung ist in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 267 Rdnr. 12 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung u.a. dann, wenn sie lückenhaft ist, d.h. wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten des Angeklagten zulassen (BGH, NStZ 1985, 184). Dies ist hier der Fall. Die Kammer hat im Urteil zwar ausgesprochen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt "weder schuldunfähig noch in seiner Schuldfähigkeit erheblich gemindert" gewesen sei. Es enthält jedoch keinerlei Ausführungen dazu, aufgrund welcher Beweise oder sonstigen Erwägungen die Kammer zu dieser Auffassung gelangt ist. Andererseits hat sie festgestellt, dass der Angeklagte bis zum Jahre 1995 drogenabhängig war, "zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt" vermehrt dem Alkohol zugesprochen hat und sich vom 21.01.1997 an einer Entgiftung und anschließenden stationären Drogentherapie unterzog. Diese, aus den Urteilsfeststellungen ersichtlichen Umstände lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (15.10.1996) infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums oder infolge einer Abhängigkeit hiervon erheblich vermindert oder gar aufgehoben war i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Deshalb hätte die Kammer sich damit argumentativ auseinandersetzen müssen. dass das nicht geschehen ist, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung der Vorinstanz nötigt.
III. Für die erneute Verhandlung der Sache weist der Senat vorsorglich für den Fall, dass die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sein sollte, auf folgendes hin:
Es wird gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen sein, ob im konkreten Fall § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. oder § 250 StGB n.F. das für den Angeklagten anzuwendende günstigere Recht darstellt. Ferner darf gemäß § 46 Abs. 3 StGB der Umstand, dass der Angeklagte eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.), bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da dieser Umstand bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Gleiches gilt, falls § 250 Abs. 1 Nr. 1 a, b oder Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. zur Anwendung kommt.
IV. Das nunmehr entscheidende Tatgericht hat auch über die Kosten der Revision zu befinden, da der Erfolg des Rechtsmittels i.S.d. § 473 StPO noch nicht feststeht.
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