Gesetz über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU (EBewMG) in Kraft getreten
Ausgabedatum
13.03.2026
Bonn. Am 12. März 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU (EBewMG) verkündet worden. Seit dem Folgetag sind die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in Kraft, die restlichen Normen werden am dem 18. August 2026 in Kraft treten.
Immer mehr Straftaten werden über das Internet geplant oder durchgeführt. Dies stellt die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im internationalen Kontext, vor besondere Herausforderungen. Weil Rechtshilfeersuchen teilweise sehr zeitaufwendig sind, können für die Verfolgung oder Vorbeugung von Straftaten relevante digitale Daten bereits gelöscht sein. Mit der Umsetzung des E-Evidence-Pakets [E-Evidence = Electronic Evidence = elektronische Beweismittel] durch das EBewMG können Strafverfolgungsbehörden sich nun direkt an Diensteanbieter in anderen EU-Mitgliedstaaten wenden und damit Daten in ganz Europa schneller und einfacher für ihre Ermittlungen nutzen.
"Unsere Strafverfolgungsbehörden", so die Ministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig, "müssen schnell reagieren und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen können. Dazu geben wir ihnen mit unserem Gesetz die nötigen Mittel an die Hand: Ermittlerinnen und Ermittler können digitale Beweismittel innerhalb der EU schnell und effektiv über Ländergrenzen hinweg sichern. Das ist gerade in einer hochvernetzten Welt besonders wichtig. Gleichzeitig sichern wir rechtsstaatliche Standards und den Schutz besonders sensibler Daten. Die Umsetzung der E-Evidence-Verordnung ist ein erster wichtiger Baustein unserer Strategie zur besseren Bekämpfung internetbasierter Kriminalität."
Nach den neuen Regelungen der E-Evidence-Verordnung müssen Diensteanbieter einer Sicherungsanordnung unverzüglich, einer Herausgabeanordnung innerhalb von 10 Tagen – in Notfällen innerhalb von 8 Stunden – Folge leisten. In der EU tätige Diensteanbieter haben Empfangsbevollmächtigte – sogenannte Adressaten – einzurichten, die Anordnungen entgegennehmen und umsetzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter ergeben. Fälle der Nichtbefolgung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Strafverfolgungsbehörden und Diensteanbieter kommunizieren über eine seitens der EU mit den Mitgliedstaaten etablierte Software. Um hieran angebunden zu werden und erreichbar zu sein, müssen sich die Diensteanbieter zunächst auf einer Plattform (Notification Platform) anmelden. Nähere Einzelheiten, wer Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes ist, und wie man sich als Diensteanbieter auf der Notification Platform anmeldet, finden Sie auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/e-evidence.