BFH hebt Urteil auf: Ein schn­ar­chender Richter ist ein Ver­fah­rens­mangel

13.03.2026

Ein ehrenamtlicher Richter am FG hat während eines Rechtsgesprächs geschnarcht. Für den BFH ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass er nicht nur kurz unaufmerksam, sondern fest entschlummert war. Das FG muss jetzt neu entscheiden.

Damit ein Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist, müssen alle an der Verhandlung und Entscheidung beteiligten Richter:innen fähig sein, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahr- und aufzunehmen. Ist ein Richter zwar körperlich anwesend, kann aber wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen, gilt er als abwesend, wodurch das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt ist. Dann liegt ein Verfahrensfehler vor.

Immer wieder kommt es vor Gericht deshalb zur Streitfrage, wann Richter:innen aufgepasst haben und wann nicht. Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel mal darüber entscheiden müssen, ob eine Richterin, die im laufenden Verfahren "nur kurz" eine SMS verschickt hatte, befangen ist.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) musste mal über die Aufmerksamkeit eines Richters entscheiden und zeigte sich dabei großzügig: Selbst mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf könne man einem Vortrag in der mündlichen Verhandlung folgen (Beschl. v. 17.02.2011, Az.: IV B 108/09). Dass aber ein Richter, der schnarcht, aufnahmefähig ist, hat der BFH in einem jüngsten Beschluss dann doch bezweifelt (Beschl. v. 12.02.2026, Az.: V B 64/24).

Vermutung: Wer schnarcht, hat ziemlich sicher auch geschlafen

In dem Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hatten die Parteien über Umsatzsteuerbescheide gestritten. Während des Rechts- und Tatsachengesprächs in der mündlichen Verhandlung hat der ehrenamtliche Richter H. geschnarcht. Darüber waren sich sowohl die Beteiligten als auch die anwesenden Berufsrichter einig. Erst als der Berichterstatter ihn angestoßen hatte, schreckte H hoch. 

Trotzdem fuhr das FG einfach mit der Verhandlung fort, es wurde nichts wiederholt. Das daraufhin ergangene Urteil (v. 27.11.2024, Az. 3 K 220/20) focht die klagende Partei deshalb unter anderem wegen Verfahrensmängeln an. Ihr Argument: Ein schnarchender Richter lege die Vermutung nahe, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.

Der BFH sah das jetzt auch so. Wer eine nicht nur unerhebliche Zeit während der Verhandlung schläft, der sei nicht anwesend. Sichere Anzeichen hierfür seien tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung. Auch Schnarchen spreche dafür, dass ein Richter abwesend sei. Denn wer schnarcht, der sei in der Regel nicht nur mal kurz unaufmerksam, sondern mindestens eingenickt, so der BFH. 

Der BFH sah es deshalb als erwiesen an, dass der ehrenamtliche Richter während eines wesentlichen Teils der Verhandlung geschlafen hatte und damit den Vorträgen nicht habe folgen können.

Das heißt: Mit dem schlafenden Richter war das Gericht nach § 119 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, so der BFH, sodass ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliege. Er hob das Urteil daher auf und verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO zurück ans FG, das nun noch einmal neu verhandeln muss. Dieses Mal hoffentlich mit wache(re)n Richtern. 

jh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH hebt Urteil auf: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59515 (abgerufen am: 13.03.2026 )

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