Strafverfolgungsbehörden sollen die Möglichkeit bekommen, Lichtbilder aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Fotos abzugleichen. Das sieht ein Entwurf des BMJV vor. Anwaltsverbände sind entsetzt.
Als Journalisten Ende 2023 mithilfe der Internetfotodatenbank "PimEyes" der mutmaßlichen RAF-Terroristin Daniela Klette auf die Schliche kamen und damit letztlich zu ihrer Verhaftung beitrugen, war die Fassungslosigkeit bei Sicherheitspolitikern wie dem Parlamentarischen Staatssekretär im Innenministerium Christoph de Vries (CDU) groß: "Das, was Journalisten mit privaten Produkten machen dürfen, das muss unseren Sicherheitsbehörden möglich sein, wenn sie dem Schutzauftrag des Staates nachkommen können sollen".
Hintergrund seiner Empörung: Bislang gibt es keine Rechtsgrundlage, die den automatisierten Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten erlaubt. Vielmehr können im Internet öffentlich zugängliche Daten mit biometrischen Daten aktuell nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software abgeglichen werden. Die Polizei z.B. darf Fahndungsfotos nur mit Polizeidatenbanken abgleichen, etwa Fotos aus der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Damit sich das in Zukunft ändert, haben sich Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) nunmehr auf ein Reformpaket verständigt, das den Strafverfolgern, aber auch Bundeskriminalamt und Bundespolizei neue digitale Ermittlungsbefugnisse verschaffen soll. Zurückgreifen sollen die Behörden dabei künftig auch verstärkt auf Programme Künstlicher Intelligenz (KI). "KI und andere digitale Tools können bei der Verfolgung von Straftaten wichtige Dienste leisten. Gerade wenn es um terroristische und andere schwere Straftaten geht, sind unsere Ermittlungsbehörden auf zeitgemäße Instrumente angewiesen", erklärte Hubig.
Das Vorgehen der zuständigen Fachministerien ist arbeitsteilig: Während Hubig am Donnerstag die geplanten Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) vorlegte, schlägt das Bundesinnenministerium vergleichbare Befugnisse in einem "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit" für das Polizeirecht des Bundes vor.
Biometrischer Internetabgleich künftig in § 98d StPO
In der StPO sind nun zwei Ergänzungen in § 98 geplant. In einem neuen § 98d StPO findet sich künftig der biometrische Internetabgleich. Um einen Sachverhalt aufzuklären, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen festzustellen, sollen Strafverfolgungsbehörden vorhandene biometrische Daten wie zum Beispiel ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten automatisiert abgleichen können. Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Laut BMJV entspricht dies den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO).
Damit soll es etwa möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) sei ausgeschlossen, erklärte das Ministerium.
Außerdem versicherte das BMJV, dass der biometrische Internetabgleich nur subsidiär zulässig sein soll, also wenn die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise erschwert oder aussichtslos wäre. Und angeordnet werden müsse der Abgleich im Einzelfall zudem ausdrücklich von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt.
Automatisierte Datenanalyse in neuem § 98e StPO
Als weitere neue Maßnahme sieht der BMJV-Entwurf vor, dass Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage eines neu geschaffenen § 98e StPO bei der Polizei gespeicherte Daten mittels einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen nach Erläuterung des Ministeriums so einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Gegenwärtig gebe es dafür keine Rechtsgrundlage, teilte das BMJV mit. Vielmehr müssten derzeit bei der Polizei vorhandene Dateien und Datenquellen für die Strafverfolgung im Rahmen einer aufwendigen Suche in einzelnen Datenbanken abgeglichen werden. Diese Methode binde personelle Ressourcen und berge Fehlerrisiken.
"Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung darf sich dabei nur darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen", heißt es weiter.
Bewertungen und Entscheidungen, so versichert das Justizministerium, nähmen aber auch in Zukunft allein die Ermittlerinnen und Ermittler vor. Auch soll die automatisierte Datenanalyse nur zum Einsatz kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat bestehe. "Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO). Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden", heißt es in der Pressemitteilung.
Besonders sensible Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürften gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Schließlich dürfe die Anwendung auch nur aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgen und anhand von Suchkriterien, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergäben", stellte das BMJV klar. Suchen "ins Blaue hinein" sei ausgeschlossen.
RAV kritisiert fehlenden Richtervorbehalt
Während sich Ermittler und Strafverfolger angesichts der neuen Befugnisse die Hände reiben dürften, stießen die geplanten Regelungen in einer ersten Reaktion bei Strafverteidigern auf massive Kritik. Etwa beim Republikanischen Anwaltverein (RAV):
"Biometrische Internetsuche und automatisierte Datenanalyse von Millionen von Datensätzen ohne Richtervorbehalt sind ein direkter Angriff auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung", erklärte der Geschäftsführer des RAV Lukas Theune gegenüber LTO. Wer befürchten müsse, jederzeit digital identifiziert und durchleuchtet zu werden, ziehe sich aus dem öffentlichen Leben zurück. "Dieser Chilling Effect hält Bürger:innen davon ab, ihre Grundrechte wahrzunehmen", so der Strafverteidiger.
DAV: "Flächendeckender Zugriff auf die visuelle 'Außenseite' des digitalen Lebens"
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) bewertete in einer ersten Reaktion Hubigs Vorhaben gegenüber LTO ablehnend: "Auch wenn die Maßnahmen formal an schwere Straftaten und bekannte Schwellen wie § 100a Abs. 2, §§ 100g, 100i StPO anknüpfen sollen, verschieben sie das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat deutlich zugunsten der Strafverfolgungsbehörden", erklärte die stellvertretende Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Gül Pinar.
Hubigs Vorhaben sei kein bloßer "Effizienzgewinn"', sondern ein qualitativer Ausbau staatlicher Überwachungs- und Auswertungsbefugnisse, der den Standard des Grundrechtsschutzes neu definiere. Mit dem biometrischen Internetabgleich werde faktisch ein flächendeckender Zugriff der Strafverfolgung auf die visuelle "Außenseite" des digitalen Lebens der Bevölkerung geschaffen – und zwar nicht nur im Bereich des Terrorismus, sondern bei allen "Straftaten von erheblicher Bedeutung", kritisierte die Anwältin. Der Staat könne künftig massenhaft öffentlich sichtbare Bilder einer Gesichtserkennungs-ähnlichen Auswertung zuführen, ohne dass die Betroffenen davon erfahren oder sich wehren könnten.
Auch mit der geplanten automatisierten Datenanalyse geht die DAV-Anwältin hart ins Gericht: Damit werde die Grundlage für datenbankübergreifende Mustererkennung, Profilbildung und Verdachtsgenerierung gelegt. Aus der Sicht des DAV stellen die beabsichtigten Maßnahmen erhebliche Probleme für Transparenz, Waffengleichheit und effektiven Rechtsschutz dar. "Für die Betroffenen entsteht ein kaum mehr überschaubares Risiko: Wer einmal in den Fokus gerät, sieht sich einem Apparat gegenüber, dessen Spurenauswertung uferlos ist. Der konstitutionelle Kern von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ist betroffen."
Seinen Gesetzentwurf hat das BMJV am Donnerstag an Länder und Verbände zur Begutachtung verschickt. "Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. April 2026 Stellung zu nehmen", teilte das Ministerium mit. Es kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere die Kritik von Bürgerrechtlern und Anwaltschaft massiv ausfallen wird.
Rechtsgrundlage für Online-Bildabgleich und Datenanalyse: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59511 (abgerufen am: 13.03.2026 )
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