Presserechtliche Risiken im Umgang mit den Epstein-Akten: Das Mär­chen von der "Kon­takt­schuld"

Gastbeitrag von Dr. Isabel Plum-Schneider

12.03.2026

Millionen Seiten aus den Epstein-Akten sind öffentlich, darunter tausende Mails. Das Medieninteresse ist riesig. Doch ist es immer zulässig, die Namen von Epsteins Kontakten zu veröffentlichen? Isabel Plum-Schneider erklärt die Rechtslage.

Anfang des Jahres veröffentlichte das US-Justizministerium neue Akten zum Fall des Sexualstraftäters Jeffrey Epstein. Mehr als drei Millionen Seiten an Fotos, Videos und Dokumenten sind nun öffentlich einsehbar, darunter auch private E-Mails von und an Epstein. 

Dass das Auftauchen in den Epstein-Akten schwerwiegende Folgen haben kann, mussten viele bereits am eigenen Leib erfahren: Der britische Ex-Wirtschaftsminister Peter Mandelson wurde wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch festgenommen. Gleiches geschah mit dem früheren Prinz Andrew (Andrew Albert Christian Edward Mountbatten-Windsor) wegen des Verdachts der Weitergabe von Informationen an Epstein. Eine norwegische Topdiplomatin trat wegen ihrer Kontakte zu Epstein zurück

Rechtsgrundlage für die jüngste Veröffentlichung der Akten in den USA ist der "Epstein Files Transparency Act", mit dem die US-Regierung volle Transparenz im Fall Epstein schaffen möchte. Anonymisierungen sind dabei nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn durch die Offenlegung eines Inhalts die Privatsphäre der Opfer offensichtlich rechtswidrig verletzt wird (Sec. 2 (c) (1) (A)). 

Die Veröffentlichung der Akten steht somit im Zeichen der Transparenz – jedoch hat diese Transparenz weitreichende Folgen: Durch die Offenlegung zahlreicher Namen, Fotos und Kontaktdaten werden viele Personen identifizierbar gemacht. Betroffen sind nicht nur (mutmaßliche) Täter, sondern auch Geschädigte und bloße Kontaktpersonen. Dabei sind sehr häufig Kontext und Hintergründe der dokumentierten Szenen unklar. Das bekannteste Beispiel hierfür ist ein Foto von Andrew Mountbatten-Windsor, das ihn kniend über einem auf dem Boden liegenden Kind zeigt. Weder das Aufnahmedatum noch der Kontext des Fotos sind bekannt. Das Motiv an sich könnte völlig harmlos sein, doch im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Epstein, die bis zum Kindesmissbrauch gehen, lässt ein solches Bild sofort Spekulationen entstehen.

Diskussion um Identifizierbarkeit der betroffenen Frauen

Vor allem in den USA wird die Zulässigkeit der Identifizierbarmachung – insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Frauen – kontrovers diskutiert. Dutzende Anwälte von betroffenen Frauen beanstandeten vor einem New Yorker Gericht unzureichende Schwärzungen und lückenhafte Anonymisierungen. Es ist von "the single most egregious violation of victim privacy in one day in United States history" die Rede. Das US-Justizministerium löschte daraufhin rund tausend Dokumente von seiner Webseite

Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Presseberichterstattung hat das nicht. Nach der Rechtsprechung des Supreme Courts darf die Presse grundsätzlich auch dann über personenbezogene Daten aus staatlichen Akten berichten, wenn deren Veröffentlichung durch die Behörde möglicherweise rechtswidrig war. Entscheidend ist, dass die Medien die Informationen rechtmäßig erhalten haben, es sich um wahre Angaben von öffentlichem Interesse handelt und dem kein "Staatsinteresse von höchster Bedeutung" entgegensteht (vgl. Cox Broadcasting Corp. v. Cohn und Smith v. Daily Mail Publishing Co.). 

Copy-Paste aus Epstein-Akten geht in Deutschland nicht 

Für deutsche Medien gilt hingegen, dass sie sich an das deutsche Presserecht halten müssen.

Bei einer Namensnennung kollidieren zwei grundlegende Interessen miteinander: Auf der einen Seite haben die Medien ein durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschütztes Interesse daran, die Öffentlichkeit möglichst umfassend zu informieren. Als "Wachhund der Öffentlichkeit" ist es ihre Aufgabe, über Missstände und Verfehlungen von öffentlicher Bedeutung zu berichten. Dazu gehört es auch, Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen. Dem steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber – insbesondere in seinen Ausprägungen als Recht auf Anonymität, Recht am eigenen Bild und Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Interessen der Medien und der Betroffenen sind gleichrangig und müssen im Wege praktischer Konkordanz in Ausgleich gebracht werden. 

Das heißt: Auch wenn die vom US-Justizministerium veröffentlichten Akten als privilegierte Quellen im Sinne des deutschen Presserechts einzuordnen wären, könnten zwar die Informationen als wahr unterstellt werden. Gleichwohl müssen deutsche Medien eigenständig prüfen, ob sie identifizierend berichten dürfen, konkret, ob öffentliche Informationsinteressen gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht überwiegen. Der bloße Verweis auf die Offenlegung durch das US-Justizministerium allein reicht als Begründung hierfür nicht aus. 

Bei ungeklärten Vorwürfen ist Zurückhaltung geboten 

Die Epstein-Akten bringen zahlreiche ungeklärte Vorwürfe zutage, die eine strafrechtliche Relevanz nahelegen. 

Wenn über einen solchen ungeklärten Vorgang identifizierend berichtet werden soll, ist besondere Zurückhaltung geboten. Die Presse muss die strengen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten. Insbesondere müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein geäußerter Verdacht zutrifft (sog. Mindestbestand an Beweistatsachen). Zugleich müssen die Medien die Unschuldsvermutung beachten. Der Beschuldigte ist vor Nachteilen zu schützen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation ist aufgrund der damit verbundenen schwerwiegenden sozialen Auswirkungen daher regelmäßig unzulässig. Nicht selten geht bereits eine Berichterstattung über bloße Vorwürfe mit dem Verlust der beruflichen Existenz und gesellschaftlicher Stigmatisierung einher. 

Einer solchen Stigmatisierung sah sich etwa Bill Gates ausgesetzt, dessen Name in den Epstein-Akten in zwei E-Mail-Entwürfen genannt wird. Danach soll Gates versucht haben, eine sexuell übertragbare Krankheit vor seiner Ex-Frau zu verbergen, die Gates "nach dem Sex mit russischen Mädchen" gehabt haben soll. Ferner habe Gates Epstein gebeten, ihm Antibiotika zu besorgen, um diese heimlich seiner Ex-Frau zu verabreichen. Eine identifizierende Berichterstattung über Gates im Zusammenhang mit diesem schwerwiegenden Vorwurf ist unzulässig. Es fehlt bereits am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Ein unbestätigter E-Mail-Entwurf allein reicht hierfür nicht aus. 

Etwas anderes dürfte für den ehemaligen britischen Prinzen Andrew Mountbatten-Windsor gelten, dem sexueller Missbrauch sowie Amtsmissbrauch vorgeworfen wird. Auch hier ist aufgrund der Schwere der Vorwürfe eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über die Vorwürfe nur zulässig, wenn dafür stichhaltige Verdachtsmomente vorliegen. Seine Festnahme wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs allein genügt dafür nicht. Vielmehr müssen ausreichende Beweistatsachen vorliegen bzw. diese müssen sich aus den Epstein-Akten ergeben. Die von der Presse einzuhaltenden Sorgfaltspflichten dürfen hier trotz der Schwere der Vorwürfe nicht überspannt werden, da ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit am "Epstein-Skandal" ist riesig. Auch an Andrew Mountbatten-Windsor als Person besteht ein überragendes Interesse, weil er als Bruder des britischen Königs und Thronfolgeberechtigter weltweit bekannt ist. Zudem bekleidete er bis 2011 als Sonderbeauftragter des Vereinigten Königreichs für Handel und Investitionen ein politisches Amt. Vor diesem Hintergrund sind die Anhaltspunkte gegen Mountbatten-Windsor wohl hinreichend, um trotz fehlender Verurteilung und Anklage namentlich über ihn zu berichten. 

Wenn aus Kontakt Kontaktschuld wird 

Durch die jüngst veröffentlichten Epstein-Akten wurden auch zahlreiche Kommunikationsinhalte – insbesondere E-Mails – zwischen Epstein und Dritten ungeschwärzt offengelegt. 

So wurde etwa private E-Mail-Korrespondenz zwischen der norwegischen Kronprinzessin Mette-Marit und Epstein veröffentlicht. Die E-Mails enthalten Alltagskommunikation, persönliche Bemerkungen und Anspielungen auf Privates. Beispielsweise bezeichnete Mette-Marit die Hochzeit des luxemburgischen Erbgroßherzogs als "langweilig", Paris als "gut für Untreue" und skandinavische Frauen als "besseres Ehefrauenmaterial". Zudem fragte sie Epstein, ob es "für eine Mutter unangemessen ist, als Bildschirmschoner für ihren 15-jährigen Sohn ein Bild von zwei nackten Frauen mit Surfbrett vorzuschlagen". In den Mails nannte sie Epstein außerdem "love" und "sweetheart". Die Offenlegung der Korrespondenz beeinträchtigt die Reputation von Mette-Marit massiv. Neben einem bereits eigenen Wikipedia-Eintrag über die E-Mail-Korrespondenz mit dem Titel "Mette-Marit-Affäre" mehren sich in Norwegen die Forderungen, dass sie nicht Königin werden soll

Anhaltspunkte oder Belege für Straftaten finden sich in diesen E-Mails nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder Beteiligung von Mette-Marit an Epsteins Taten. Auch der Kontakt zu Epstein allein begründet keinen entsprechenden Verdacht. Eine derartige Kontaktschuld-Argumentation reicht in Bezug auf den Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht einer Teilnahme an Epsteins Straftaten nicht aus. Denn jeder kann nur für sein eigenes schuldhaftes Handeln zur Verantwortung gezogen werden. 

Auch private Kommunikation mit Jeffrey Epstein ist geschützt 

Nun ließe sich argumentieren, dass ein solcher Verdacht gegenüber Mette-Marit durch die bloße Wiedergabe der Kommunikation mit Epstein auch gar nicht erweckt wird und es, wenn überhaupt, der Leser selbst ist, der eine solche von den Tatsachen gar nicht getragene Schlussfolgerung aufstellt. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung müssten dann von den Medien auch nicht eingehalten werden. Dies hieße aber nicht, dass die Berichterstattung unproblematisch ist. 

Denn die Grenze zulässiger Berichterstattung ist auch erreicht, wenn private Alltagskommunikation wörtlich wiedergegeben wird, ohne dass ein öffentliches Interesse daran erkennbar wäre: Dies stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses schützt Betroffene grundsätzlich davor, dass ihre Kommunikationsinhalte nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen Mette-Marit und Epstein kommt insoweit ein besonderer Vertraulichkeitsschutz zu. Es handelt sich um einen lockeren Austausch zwischen Freunden über Angelegenheiten aus dem privaten und familiären Bereich, deren öffentliche Zurschaustellung insbesondere für eine Kronprinzessin als unschicklich gilt. Mit der Offenlegung der Korrespondenz wird im Kern lediglich die Neugier nach privaten Angelegenheiten Prominenter befriedigt – um den Preis öffentlicher Stigmatisierung und Bloßstellung. 

Darüber, dass Mette-Marit zum Sexualstraftäter Epstein auch nach dessen Verurteilung freundschaftlichen Kontakt pflegte, darf hingegen identifizierend berichtet werden. Dieser Umstand ist für die öffentliche Debatte über das "Epstein-Netzwerk" von Bedeutung. Vor dem Hintergrund des hohen moralischen Selbstverständnisses Norwegens kommt Mette-Marit zudem eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu.

Opfer des Skandals am schwersten betroffen 

Bei all den prominenten Namen und Gesichtern geraten gerade die aus dem Fokus, um die es eigentlich gehen sollte: Die Opfer des Epstein-Skandals. 

Für diese hat die Identifizierbarmachung die wohl schwerwiegendsten Folgen. Das US-Justizministerium veröffentlichte die Namen und persönlichen Daten von Hunderten betroffener Frauen, darunter auch zahlreiche ungeschwärzte Nacktfotos. Unter ihnen waren viele Betroffene, die ihren Missbrauch bislang nicht publik gemacht hatten. 

Wer Opfer eines Verbrechens oder eines Unfalls wird, verdient ein erhöhtes Maß an Schutz. Dies gilt insbesondere, wenn es sich, wie im Epstein-Skandal, um Opfer schwerster Straftaten oder Minderjährige handelt. 

Die Identifizierbarmachung der Geschädigten stellt insoweit eine schwerwiegende Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und ist unzulässig. Die betroffenen Frauen erleiden nicht nur eine Stigmatisierung als Opfer und eine Retraumatisierung, sondern sehen sich teilweise sogar Bedrohungen und Beschuldigungen ausgesetzt. Ein Opfer erhielt sogar Morddrohungen. Durch die Veröffentlichung intimer Details oder ungeschwärzter Nacktfotos wird ferner ihre absolut geschützte Intimsphäre verletzt. 

In der deutschen Presse wurden bislang keine Betroffenen erkennbar gemacht, die ihren Missbrauch zuvor nicht selbst publik gemacht hatten. Lediglich auf Plattformen wie Reddit kursieren nach wie vor Fotos der Betroffenen, obwohl sie vom US-Justizministerium inzwischen anonymisiert worden sind

Den Betroffenen können im Falle einer identifizierenden Berichterstattung indes Geldentschädigungsansprüche zustehen. Je nach Schwere der Verletzung und des Verschuldens sind hohe Geldentschädigungsansprüche denkbar. Werden sexuelle Fotos oder Videos der Betroffenen veröffentlicht, etwa Nacktaufnahmen, können Entschädigungen im sechsstelligen Bereich angemessen sein. Das könnte für die Geschädigten wenigstens ein Lichtblick sein, wenngleich eine Geldentschädigung – egal in welcher Höhe – ihr erlittenes Leid nicht aufwiegen kann. 

Dr. Isabel Plum-Schneider
Dr. Isabel Plum-Schneider

Die Autorin Dr. Isabel Plum-Schneider ist Rechtsanwältin im Presse- und Medienrecht in der Medienkanzlei Brost Claßen.

Zitiervorschlag

Presserechtliche Risiken im Umgang mit den Epstein-Akten: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59504 (abgerufen am: 12.03.2026 )

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