EuGH zur Zuständigkeit fürs Asylverfahren: Ita­lien kommt mit seiner Blo­c­ka­de­hal­tung vor­erst durch

05.03.2026

Deutschland darf Ausländer, die die EU zuerst in Italien betreten, dorthin zurückschicken. Doch Italien reagiert auf solche Rücküberstellungen nicht mehr. Nach Ablauf einer Frist wird Deutschland für den Ausländer zuständig, so nun der EuGH.

Es ist der Daueraufreger und eine Achillesferse des Dublin-Systems: Grundsätzlich ist für Asylsuchende der EU-Staat zuständig, den ein Ausländer erstmals betreten hat. Doch Italien als ein Land mit EU-Außengrenzen ist seit Jahren mit der Aufnahme dieser Menschen überlastet. Ende 2022 teilte Italien den anderen Mitgliedstaaten daher mit, dass es prinzipiell keine Überstellungen von weitergezogenen Ausländern mehr akzeptiere. 

Überstellung heißt, dass ein EU-Land einen Asylbewerber in den Mitgliedstaat zurückschickt, den er zuerst betreten hat – sofern dieser Staat zustimmt. Für eine Überstellung stellt der Staat, in den der Ausländer weitergereist ist, ein entsprechendes Gesuch.

Dass Italien keine Überstellungen mehr akzeptiert, heißt für die übrigen EU-Länder konkret: Sie stellen zwar weiterhin Überstellungsgesuche, bekommen aber keine Antwort mehr aus Italien. 

Was ist die Konsequenz aus Italiens Blockadehaltung?

Das wirft die höchst kontroverse Frage auf: Was passiert mit dem Asylverfahren, das der Ausländer durchlaufen muss? Wer ist ab wann für das Asylgesuch eines Menschen zuständig? Und müssen die Ausländer die Querelen innerhalb der EU aussitzen, bis das geklärt ist, während über ihr Asylverfahren nicht entschieden wird?

So lange wie diese Diskussion schon andauert, so lange entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits Einzelfragen zu dieser Problematik. Nun hat er auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen weitere wesentliche Fragen geklärt (Urt. v. 05.03.2026, Az. C-458/24 Daraa). 

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Syrer von Italien nach Deutschland weitergezogen. Deutschland wollte seinen Asylantrag schon als unzulässig ablehnen – was es grundsätzlich darf, wenn es nicht das für das Verfahren zuständige Land ist – und die Abschiebung des Mannes nach Italien anordnen. Das VG Sigmaringen hielt es aber für möglich, dass Deutschland durch die Weigerung Italiens selbst für das Asylverfahren zuständig wurde und dementsprechend auch den Asylantrag prüfen muss.

Kein einseitiges Entziehen von Pflichten

Doch allein durch die Weigerung Italiens wird Deutschland nicht zuständig, stellte der EuGH klar. Ein EU-Mitgliedstaat – hier Italien – könne sich nicht einseitig seinen Pflichten entziehen. Italien bleibt damit der zuständige Mitgliedstaat, die Zustimmung zur Aufnahme werde also fingiert (Zustimmungsfiktion), wenn der Staat gar nicht antwortet.

Den zugrundeliegenden Asylantrag dürfe der ersuchende Mitgliedstaat – hier Deutschland – aber nicht als unzulässig abzulehnen, das verbiete die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die Ablehnung des Asylantrags sei vielmehr ohne Prüfung des Antrags durch eine Überstellungsentscheidung sicherzustellen.

Diese Situation allein allerdings würde das europäische Asylsystem und insbesondere die Situation der betroffenen Schutzsuchenden zum Erliegen bringen, wenn Italien sich weiter weigert und Deutschland die Prüfung nicht übernimmt – die Betroffenen wären in einer unendlichen Warteschleife gefangen und hätten keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren, worauf sie allerdings ein Grundrecht haben.

Daher hat der EuGH weiter entschieden: Die Überstellung des Ausländers muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Erfolgt sie nicht, wird Deutschland doch noch zuständig, und zwar unabhängig von den Gründen für die Nichtdurchführung der Überstellung.

Wann läuft die Überstellungsfrist?

Die Folgefrage daraus ist, ab wann diese sechsmonatige Überstellungsfrist läuft.

Im Fall des Syrers hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet. Dann läuft die Frist für die Überstellung ab der abschließenden Entscheidung über diese Klage, urteilt der EuGH. Die Durchführung der Überstellungsentscheidung müsse daher spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung erfolgen. Der Mann muss also in diesem Fall den Ausgang des Verfahrens plus im Anschluss noch einmal sechs Monate bis zum Verstreichen der Überstellungsfrist abwarten, bis Deutschland für ihn zuständig wird.

Die anderen EU-Mitgliedstaaten mögen sich nun darüber ärgern, weil sie die Zuständigkeit für andere Länder übernehmen müssen, die eine Blockadehaltung einnehmen. Sie verweist der EuGH auf die Möglichkeit, dass jeder Mitgliedstaat in solchen Fällen eine Vertragsverletzungsklage erheben könne.

In Deutschland werden nach dieser EuGH-Entscheidung noch diverse Verfahren zum Abschluss gebracht: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mehrere Verfahren ausgesetzt, um diese Entscheidung des EuGH abzuwarten. 

Was das für den Fall aus Deutschland heißt

"Für Deutschland bedeutet die Entscheidung, dass es für die Prüfung des Schutzbedarfs in allen Italien-Fällen zuständig geworden ist, in denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist", erläutert Constantin Hruschka, Professor für Sozialrecht an der Evangelischen Hochschule Freiburg und Experte für Dublin-Fragen. Dies sei grundsätzlich nach sechs Monaten ab Fingierung der Zustimmung der Fall. 

Weiter erläutert er: "Hat die Person geklagt und das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet – wie vorliegend im Fall aus Sigmaringen –, dann läuft die Frist grundsätzlich erst sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach der EuGH-Entscheidung müsste daher das VG Sigmaringen jetzt in diesem Fall die Klage ablehnen, da der Bescheid rechtmäßig war, und den Syrer innerhalb der sechs Monate nach der Entscheidung nach Italien überstellen." Italien blockiert aber weiterhin. Ob Deutschland nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien anstrengen und die Kommission damit befassen möchte, sei dagegen eine politische Frage, so Hruschka.

Die – bereits beschlossene – Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ändere an diesem Problem grundsätzlich nichts, so Hruschka weiter, denn es gebe weiterhin keine Möglichkeit, nicht kooperierende Staaten zur Kooperation zu zwingen. Grundsätzlich bleibe die Dublin-Regel weitgehend unverändert. "Aber der neu vorgesehene Solidaritätsmechanismus greift künftig nur bei Kooperation und Einhaltung des GEAS-Rechts", betont der Jurist. Zudem änderten neue Fristenregelungen in einigen Details den Umgang mit bestimmten Einzelfällen, vor allem in sogenannten Wiederaufnahmeverfahren, wenn die Person schon in Italien einen Asylantrag gestellt hat und dann weitergeht und in Deutschland erneut einen Antrag stellt. In diesen Fällen gebe es keine verpflichtenden Fristen zur Anfrage und zur Antwort mehr.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Zuständigkeit fürs Asylverfahren: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59465 (abgerufen am: 12.03.2026 )

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