Amtsgericht München: Rück­sichts­lose Falsch­par­kerin trägt Mit­schuld an Unfall

10.03.2026

Nur weil es auf einem Parkplatz keine Fahrbahnmarkierungen gibt, heißt das nicht, dass Autofahrer parken dürfen, wie sie wollen. Rücksichtnahme bleibt stets geboten, stellt das AG München klar. Vom geparkten Auto gehe eine Betriebsgefahr aus.

Der Halter eines rücksichtslos geparkten Autos muss sich bei einem Verkehrsunfall gegebenenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25).

Geklagt hatte eine Frau, die ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim geparkt hatte. Die Frau hatte ihr Auto aber ziemlich blöd geparkt: Sie blockierte den vorgesehenen U-Turn, sodass sie die anderen Autofahrer zwang, auf dem Parkplatz über eine Strecke von 30 Metern rückwärts auszuparken. 

Es kam, wie es kommen musste: Eine andere Fahrerin fuhr der Frau beim rückwärts Ausparken ins geparkte Auto. Schaden: 6.244,90 Euro. Die parkende Frau verlangte von der ausparkenden Frau daraufhin Ersatz des Schadens.

Die Versicherung der ausparkenden Frau zahlte der parkenden Frau aber nur 4.120,63 Euro. Die Begründung: Der parkenden Frau sei ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel zuzurechnen, da sie absolut rücksichtslos geparkt und den Verkehr auf dem Parkplatz damit massiv beeinträchtigt habe. Das wollte sich die parkende Frau aber nicht gefallen lassen und klagte daher gegen die ausparkende Frau auf Zahlung der restlichen 2.124,27 Euro.

Der Fall gelangte so zum AG München, welches – wie schon die Versicherung – ein Mitverschulden der parkenden Frau dem Grunde nach bejahte. Es hielt allerdings ein Mitverschulden von einem Fünftel statt einem Drittel für angemessen.

AG: "Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist"

Aus Sicht des Amtsgerichts parkte die klagende Frau "verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war". Die Durchfahrt sei für die klagende Frau optimal zu erkennen gewesen, nämlich daran, "dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist", heißt es im Urteil. Somit könne sich die Frau nicht darauf berufen, die Durchfahrt nicht erkannt zu haben.

Die klagende Frau könne sich auch nicht darauf berufen, dass es auf dem Parkplatz keine Markierungen gibt und sie deshalb überall habe parken dürfen, so das AG München weiter. Es rüffelte die Frau deutlich: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird", heißt es in der Entscheidung. Dass die Frau so rücksichtslos geparkt hat, habe dazu geführt, "dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat."

Die klagende Frau hatte noch argumentiert, es sei üblich, eine Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe. Ein Recht zum Parken in der Durchfahrt gestand das AG ihr aber nicht zu. "Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist", heißt es dazu im Urteil trocken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Amtsgericht München: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59491 (abgerufen am: 10.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren!

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen