Wer Honig aus eigenem Anbau möchte, braucht viel Platz im Grünen – oder sehr tolerante Nachbarn. Ein Ehepaar, das gleich mehrere Bienenvölker auf seinem Balkon gehalten hatte, muss diese woanders unterbringen, bestätigte jetzt das LG Köln.
Die Kölner gelten als großherzig: "Jede Jeck is anders" sagt man dort so schön. Doch wenn Tausende summende Bienen quasi zum Untermieter auf dem Nachbarbalkon werden, stößt selbst die rheinische Toleranz an ihre Grenzen. Das zeigt sich anhand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln: Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt, darf auf seinem Balkon nicht ungefragt Bienenvölker halten. Das Gericht entschied, dass dies ohne Zustimmung der anderen Eigentümer unzulässig ist (Urt. v. 05.02.2026, Az. 15 S 17/25).
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits spielt in einer Kölner Wohnanlage, in der ein getrennt lebendes Ehepaar die Liebe zur Imkerei entdeckte. Die beiden, die jeweils Miteigentümer einer Wohnung in der Wohnanlage waren, installierten Bienenkästen auf ihrem Balkon. Zudem brachten sie an ihrer Wohnungstür ein Schild an: "Honig aus eigener Imkerei". Regelmäßig empfingen sie auch Besuch von Gleichgesinnten, um bei diesen "Imkertreffen" mit anderen ihrem Hobby zu frönen.
Die übrigen Miteigentümer der Anlage störten sich an den Bienen auf dem Balkon, dem Schild an der Wohnungstür und den regelmäßigen "Imkertreffen". Weil sie sich mit dem getrennt lebenden Ehepaar nicht einig wurden, klagten sie letztlich als Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung (§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Laut der Teilungserklärung – das ist das verbindliche Regelwerk einer Eigentümergemeinschaft, das die Nutzung der Räume festlegt – ist die gewerbliche Nutzung der Wohnungen in der Kölner Wohnanlage nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt. Eine solche hatte der Verwalter hier aber nicht erteilt.
Das Amtsgericht (AG) Köln hatte der Klage nach der Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der getrennt lebenden Eheleute hin prüfte das Landgericht nun, wie viel Natur im Wohnblock wirklich zulässig ist.
Rücksichtnahme schlägt Hobby
Die Richter am LG Köln bestätigten das Urteil des AG größtenteils: Die Bienen müssen weg. Die rechtliche Basis dafür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG müssen sich die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft an Gesetze und Abmachungen halten und das Sondereigentum der anderen nicht über die Maße hinaus beeinträchtigen. Vereinfacht ausgedrückt: Jeder Eigentümer darf in seiner Wohnung machen, was er will – solange er den anderen damit nicht mehr als unverhältnismäßig auf die Nerven geht.
Das Gericht stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass die Bienenhaltung allerdings eine sehr erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Der Maßstab dafür sei nicht, ob zum Beispiel ein Nachbar auf seinem Balkon von den umherfliegenden Bienen gestochen wird. Es komme vielmehr auf das allgemeine Empfinden an: Ein Nachbar muss es schlicht nicht hinnehmen, wenn auf dem Balkon nebenan ganze Bienenvölker einziehen. Das Gericht stellte mit Blick auf das getrennt lebende Ehepaar zudem klar, dass auch ein Miteigentümer haftet, der dort gar nicht selbst wohnt. Er sei dann ein sogenannter Handlungsstörer, weil er die rechtswidrige Nutzung durch den anderen nicht unterbunden habe.
Auch das Werbeschild an der Wohnungstür muss abmontiert werden, stellte das LG klar. Das Treppenhaus gehöre zum Gemeinschaftseigentum und damit allen Eigentümern zusammen. Laut § 20 Abs. 1 WEG darf man dort keine "baulichen Veränderungen" vornehmen, ohne dass die Eigentümerversammlung dies offiziell erlaubt hat. Da das Schild im Flur hing und nicht etwa innen an der Tür, hätten die Nachbarn vorher zustimmen müssen. Ohne einen entsprechenden Gestattungsbeschluss, mit dem sich die Nachbarn mit der Anbringung des Schilds einverstanden zeigen, müsse die Wand im Treppenhaus also kahl bleiben.
Der "Imkertreff" ist aber erlaubt
Einen kleinen Erfolg konnten die Kölner Bienenfreunde dennoch verbuchen: Bienen und Schild müssen weichen. Doch ein Verbot, in der Wohnung einen "Imkertreffpunkt" abzuhalten, sah das LG im Gegensatz zum AG nicht. Das AG hatte argumentiert, dass für die gewerbliche Nutzung, die auch den "Imkertreff" umfasse, keine Zustimmung durch den Verwalter vorliege.
Die Richter des LG legten den Sachverhalt aber eher lebensnah aus: Nur weil sich Menschen mit dem gleichen Hobby in einer Wohnung treffen, sei darin nicht sofort ein verbotenes Gewerbe zu sehen, das der Verwalter erlauben müsste. Solange beim "Imkertreff" nicht kistenweise Honig an Fremde verkauft wird, dürfe man in den eigenen vier Wänden mit Gleichgesinnten über alles diskutieren – und zwar auch über Bienenköniginnen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
LG Köln zur Wohnungseigentümergemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59428 (abgerufen am: 03.03.2026 )
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