Alexander Friedhoff

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Fachanwaltskanzlei für Beamtenrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Amtsangemessene Beschäftigung

Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 -BVerwG 2 C 26.05 – BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 – BVerwG 2 C 8.07 – BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.).

Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 – BVerwG 2 C 10.06BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82BVerfGE 70, 251 <267 f.>).

Darüber hinaus ist die amtsangemessene Beschäftigung auch deshalb sehr wichtig, weil die unterwertige Beschäftigung und darauf basierende Dienstliche Beurteilungen zu Nachteilen bei Bewerbungen führen können. Andererseits kann auch eine höherwertige Verwendung zu Nachteilen führen, wenn dies finanziell nicht honoriert wird, beispielsweise durch eine Zulage nach § 46 BbesG, oder die höherwertige Tätigkeit nicht bewältigt werden kann und daraus Fehler und eine Haftung des Beamten oder Dienstunfähigkeit wegen Überlastung resultieren.

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