Antrag stellen

Antrag stellen

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen in einfacher Form, was eine Schwerbehinderung ist, welche Anträge es gibt und was Sie beachten sollten.

Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn bei einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird.
Der GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen den Alltag beeinflussen. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt.

Neben dem GdB können auch Merkzeichen zuerkannt werden, zum Beispiel für besondere Nachteilsausgleiche im Alltag.

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Welche Anträge gibt es?

Es gibt zwei Arten von Anträgen:

Erstfeststellungsantrag

Ein Erstfeststellungsantrag ist der richtige Antrag, wenn noch nie zuvor ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Wir prüfen anhand Ihrer Angaben und ärztlicher Unterlagen, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der GdB ist. Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.

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Neufeststellungsantrag

Ein Neufeststellungsantrag kann gestellt werden, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert hat, zum Beispiel durch neue Erkrankungen oder eine Verschlechterung bestehender Beschwerden. Dafür nutzen Sie das gleiche Antragsformular, wie für den Erstantrag.

Wichtig zu wissen:
Bei einer Neufeststellung wird der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet. Das kann dazu führen, dass

  • sich der GdB erhöht,
  • sich der GdB verringert oder
  • Merkzeichen entfallen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Bitte überlegen Sie daher sorgfältig, ob Sie einen Neufeststellungsantrag stellen möchten.

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Wie kann ein Antrag zurückgenommen werden?

Sie können Ihren Antrag jederzeit zurücknehmen, solange noch kein Bescheid erlassen wurde.
Dazu reicht eine schriftliche, formlose Mitteilung (zum Beispiel per Brief oder E-Mail).

Nach der Rücknahme wird das Verfahren beendet und es erfolgt keine Entscheidung.

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Was tun, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind?

Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht rechtsgültig. Dies gilt auch dann, wenn Sie ein eingescanntes und unterschriebenes Schreiben per einfacher E-Mail übersenden. Die genauen Hinweise zum Widerspruch finden Sie in der Rechtsbehelfserklärung Ihres Bescheids.

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Hier finden Sie die Antragsformulare:

  • Online - Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antrag auf Feststellung einer Behinderung gemäß § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

    PDF-Dokument (217.1 kB)

  • Ausfüllhinweise und Checkliste zum Antrag

    PDF-Dokument (216.7 kB)

  • Hinweise zum Antrag - Merkzeichen in leichter Sprache

    PDF-Dokument (170.3 kB)

  • Datenschutzerklärung Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgung

    PDF-Dokument (105.1 kB)

  • Sie können den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per Post versenden.

Dieses Formular können Sie auch ausfüllen, wenn sich Ihre bereits vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen verschlimmert haben oder neue Behinderungen eingetreten sind. Geben Sie dann bitte das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an.

Antragsformulare erhalten Sie auch vom Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und vom Bürgertelefon unter 115.

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Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeit umfasst den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zur Erteilung des Bescheides. Die aktuellen Bearbeitungszeiten betragen für Erstfeststellungen 130 Tage und für Neufeststellungen 158 Tage.

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Angaben zur Person

Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder-und Rückseite) bei.

Personen, die aus anderen Ländern nach Deutschland gezogen sind, sollten dem Antrag eine Farbkopie des Passes oder des Aufenthaltstitels beifügen. Für die Länder der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen und Liechtenstein gilt das nicht.

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Bevollmächtigte, Betreuer oder gesetzlicher Vertreter

Sie können sich bei der Antragstellung durch eine andere Person vertreten lassen. Dafür braucht die Person eine Vollmacht von Ihnen. Die Person muss volljährig sein. Die Vollmacht endet in der Regel, wenn der Bescheid erteilt wurde. Bis dahin wird die Post an die bevollmächtigte Person geschickt.
Eine Betreuung kann vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn keine Hilfe beispielsweise durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn oder soziale Dienste möglich ist. Die Betreuung kann nur für volljährige Personen übernommen werden. Die Betreuung ist gesetzlich geregelt. Die betreute Person kann ihre Angelegenheiten weiterhin selbst regeln. Die Post wird an die Betreuungsperson geschickt.

Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern von minderjährigen Kindern. Werden die Kinder volljährig, endet die gesetzliche Vertretung.

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Rückwirkende Anerkennung

Die Feststellung einer Schwerbehinderung beginnt grundsätzlich mit dem Datum, an dem der Antrag eingegangen ist. In Ausnahmefällen kann vom Versorgungsamt die Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt (rückwirkend) festgestellt werden. Diese Ausnahme liegt vor, wenn mit der Feststellung des Grades der Behinderung oder der Zuerkennung von Merkzeichen in der Vergangenheit ein Anspruch auf einen nennenswerten finanziellen Vorteil entsteht. Um einen nennenswerten finanziellen Vorteil handelt es sich beispielsweise, wenn dadurch eine abschlagsfreie Rente für den schwerbehinderte Menschen möglich wird.

Ein finanzieller Vorteil können auch die Zuerkennung eines Pauschbetrages
nach § 33b EstG oder Einkommens- und Kfz-Steuervergünstigungen sein.
Entscheidend ist, dass diese Vorteile für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB auch konkret in Betracht kommen. Diese konkrete Möglichkeit des finanziellen Vorteils muss vom Antragstellenden nachgewiesen werden.

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Mitwirkung

Für die Entscheidung über Ihren Antrag benötigt das Versorgungsamt Berlin aktuelle Angaben über Ihren Gesundheitszustand. Das Versorgungsamt ist auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Mitwirkung heißt, Sie müssen wahrheitsgemäß alle Tatsachen und Beweismittel angeben, die für die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht von Bedeutung sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Kommen Sie dieser gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Versorgungsamt die beantragten Feststellungen ganz oder teilweise versagen (§ 66 Abs. 1 SGB I).

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Datenschutzerklärung

Kenntnisnahme weiterer Informationen

Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist es erforderlich, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Lageso) Unterlagen beizieht, die Auskunft über Ihren Gesundheitszustand geben können. Deshalb benötigen wir von Ihnen die im Antrag enthaltene Einwilligungserklärung (Schweigepflichtsentbindung). Alternativ haben Sie die Möglichkeit, medizinische und sonstige Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Einrichtungen selbst einzuholen und dem Lageso zur Verfügung zu stellen.

Sollten Sie sich für die selbständige Einholung und Einreichung der medizinischen Unterlagen entscheiden, ist die Abgabe der Einwilligungserklärung nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass nach den im Sozialen Entschädigungsrecht geltenden Beweisregelungen bei Unbrauchbarkeit der von Ihnen vorgelegten Unterlagen Ihr Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden kann.

Der Übermittlung dieser Daten können Sie jederzeit widersprechen (§ 76 Abs. 2 SGB X).
Falls Änderungen in den vorstehend gemachten Angaben eintreten – insbesondere Wohnortwechsel – benachrichtigen Sie zeitnah das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Lageso).
Medizinische Daten, die dem Versorgungsamt vorliegen und/oder aufgrund Ihrer Einwilligungserklärung zugehen, dürfen

  • an andere Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung nach dem Sozialgesetzbuch übermittelt werden.
  • an intern und extern beauftragte Gutachterinnen und Gutachter, die dem Datenschutz verpflichtet sind und einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, zur medizinischen Beurteilung nach dem Sozialgesetzbuch IX (§ 152 SGB IX) übermittelt werden.
  • an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf deren Aufforderung hin übermittelt werden.

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Rechtsgrundlage für die Tätigkeit externer Gutachterinnen/Gutachter für das Lageso

Externe Gutachterinnen und Gutachter sind auf der Basis einer Vereinbarung für das Lageso Berlin tägig.

Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterinnen und Gutachter:

  • Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten,
  • die überlassenen Sozialdaten keiner anderweitigen Nutzung und Verwendung zuzuführen und nicht an Dritte weiterzugeben,
  • die Daten und Akten durch technisch-organisatorische Maßnahmen so zu schützen, dass Unbefugte keine Zugriffs- bzw. Zugangsmöglichkeit haben sowie
  • Gutachten nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin -Verordnung (VersMedV – in der geltenden Fassung) „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu erstellen.

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Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso)
  • Versorgungsamt - Kundencenter
  • Sächsische Str. 28, 10707 Berlin
  • Postanschrift
    - Postfach 310929, 10639 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: -
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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