Leitsatzentscheidung zum Fernunterricht: BGH schafft Rechts­si­cher­heit für viele anwalt­liche Online-Fort­bil­dungen

von Martin W. Huff

26.02.2026

Nachdem ein Urteil des BGH im Jahr 2025 für Verunsicherung gesorgt hatte, ob synchrone Online-Fortbildungen in der Anwaltschaft einer Genehmigung bedürfen, hat das Gericht nun weitgehend für Rechtsklarheit gesorgt, wie Martin W. Huff erklärt. 

Rechtsanwälte sollten sich, Fachanwälte müssen sich regelmäßig fortbilden. Viele der entsprechenden Fortbildungsangebote werden heute nicht nur in Präsenz, sondern auch online angeboten. Und zwar synchron, also "live" – in Echtzeit – ohne Aufzeichnung und ohne Möglichkeit, sich dies später noch einmal anzuschauen. Fast immer ist hier auch ein Kontakt mit dem Dozenten, Fragen können gestellt und beantwortet werden. Überwacht wird nur, damit auch die Anwesenheit nachgewiesen ist, ob man während der Veranstaltung präsent ist.

Das geschieht durch angeschaltete und überwachte Bildschirme oder durch Anwesenheitsabfragen während der Veranstaltung, die online bestätigt werden müssen. Bisher hat dies alles gut funktioniert. Für die Anwaltschaft ist diese Form der Fortbildung eine wichtige Alternative zu einer Präsenzveranstaltung. 

Doch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hatte im vergangenen Jahr für erhebliche Unruhe gesorgt (Urt. v. 12.6.2025, Az. III ZR 109/24 7.8.2025). Denn aus diesem Urteil leiteten manche Juristen her, dass jeder dieser Veranstaltungen nunmehr eine Genehmigung nach dem FernUSG benötigten. Läge diese nicht vor, seien die Verträge gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Auch wenn die für die Genehmigungen zuständige Behörde ZFU selbst in ihren FAQ eine andere Auffassung zu vertreten scheint, war die Verunsicherung da. 

BGH: Zeiten haben sich gewandelt

Jetzt hat der BGH mit einem weiteren, am Donnerstag veröffentlichten Urteil in diesem Punkt für Klarheit gesorgt, ohne sich allerdings mit der Kritik an der Entscheidung aus dem Juni 2025 auseinanderzusetzen (Urt. v. 5.2.2026, Az. III ZR 137/25). 

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG, die beschreibt, was unter "Fernunterricht" zu verstehen ist, sei, so schreibt der BGH jetzt, im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende nur dann als räumlich getrennt anzusehen sind und das Gesetz dann Anwendung findet, wenn "keine synchrone Kommunikation" erfolgt. Darunter versteht der BGH die Fallgestaltung, dass keine direkte Kommunikation möglich ist. Gemeint sind damit insbesondere aufgezeichnete Lehrgänge, die sich der Teilnehmer alleine und ohne Kontakt zum Anbieter anschaut. 

Ausdrücklich hält der BGH in den Urteilsgründen fest, dass der Gesetzgeber vor fünfzig Jahren, als das FernUSG geschaffen wurde, nicht daran gedacht hatte, dass "Präsenzveranstaltungen" auch online über das Internet stattfinden können, so dass auch ein direkter Austausch zwischen den Beteiligten möglich ist. 

Daher sei der Begriff der "räumlichen Trennung" in der Vorschrift heute anders zu verstehen als zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr1976. Eine räumliche Trennung sei bei den üblichen Online-Fortbildungen nicht anzunehmen. Diese Form des Unterrichts sei nunmehr wie ein Direktunterricht in Präsenz zu werten. 

Für die Anbieter der meisten Online-Fortbildungen innerhalb der Anwaltschaft, die fast ausschließlich auf einen direkten Kontakt setzen und dies auch wollen, bedeutet die neue Entscheidung Rechtssicherheit. Diese Fortbildungen falle nicht unter die Genehmigungspflicht des FernUSG und können also weiterhin stattfinden. 

Zitiervorschlag

Leitsatzentscheidung zum Fernunterricht: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59410 (abgerufen am: 26.02.2026 )

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