VG Köln stoppt Hochstufung: AfD erstmal nicht "gesi­chert rechts­ex­trem"

26.02.2026

Das VG Köln stoppt vorerst die Hochstufung der AfD zur gesichert extremistischen Bestrebung. Zwar sieht das Gericht verfassungsfeindliche Tendenzen im Wahlprogramm, doch diese prägen laut Beschluss bis jetzt nicht die Gesamtpartei.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das VG Köln entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben (Beschl. v. 26.02.2026, Az. 13 L 1109/25).

Ausgangspunkt war eine öffentliche Mitteilung des BfV vom 2. Mai 2025. Gestützt auf ein internes Folgegutachten erklärte die Behörde, die AfD werde vom "Verdachtsfall" zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung" hochgestuft. Zur Begründung hieß es, ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis präge die Partei und führe zu einer kontinuierlichen Agitation gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen; dies verletze deren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).

Die AfD reagierte prompt: Klage und Eilantrag folgten am 5. Mai 2025. Das BfV sagte daraufhin zu, die Partei bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nur als Verdachtsfall zu behandeln und die Hochstufung nicht öffentlich zu machen (sog. Stillhaltezusage). Im Eilverfahren wälzten Gericht und Beteiligte schließlich umfangreiches Material – die elektronische Akte umfasst inzwischen rund 7.000 Seiten, die beigezogenen BfV-Daten rund 1,5 Terabyte.

Hohe Hürde: "Beherrschende Grundtendenz" erforderlich

Eine Partei gilt als verfassungsfeindlich, wenn sie aktiv und geplant gegen die Grundregeln des Staates arbeitet (Art. 21 Abs. 2 GG). Das bedeutet, sie muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen – also Grundwerte wie die Menschenwürde, die Demokratie und den Rechtsstaat.

Für die Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" i.S.d. Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genügt es jedoch nicht, dass verfassungsfeindliche Tendenzen lediglich vereinzelt innerhalb der Organisation existieren. Vielmehr müssen diese Bestrebungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Partei in ihrem Gesamtcharakter maßgeblich prägen, sodass sie der Organisation als Ganzes zurechenbar sind.

Diese Prägung ist nach einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen: Maßgeblich sind die politischen Hauptziele der Partei sowie das Verhalten ihrer Anhänger und Funktionäre. Eine verfassungsfeindliche beherrschende Grundtendenz kann sich etwa aus programmatischen Kernforderungen oder aus einer quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen ergeben.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Schwelle im Eilverfahren (noch) nicht überschritten. Zwar gebe es eine hinreichende Gewissheit, dass innerhalb der AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen entfaltet würden. Das reiche aber derzeit nicht aus, um von einer die Gesamtpartei beherrschenden Grundtendenz zu sprechen.

Islamfeindliche Forderungen – verfassungsrechtlich brisant, aber nicht prägend

Deutlich wird das Gericht bei einzelnen Inhalten. So sieht es einen starken Verdacht, dass bestimmte politische Forderungen der AfD mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind. Im Bundestagswahlprogramm 2025 finden sich etwa Forderungen nach einem Verbot von Minaretten und des Muezzinrufs sowie nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese stellen, so das VG, einzelne verfassungswidrige Forderungen dar, berühren nach Ansicht des Gerichts auch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Allerdings macht das Gericht auch klar, dass "nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung" für sich genommen ausreichend ist für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. 

Auch abwertende Äußerungen gegenüber Muslimen stützten den Verdacht, dass deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen würden. Gleichwohl handele es sich nach Ansicht des Gerichts bislang um vereinzelte Forderungen, die zwar verfassungsrechtlich hochproblematisch sind, aber weiterhin nicht die gesamte Partei prägen.

Ähnlich zurückhaltend fällt die Bewertung zum Stichwort "Remigration" aus. Der Begriff sei unklar und lasse – jedenfalls nach dem bisherigen Erkenntnisstand – kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung erkennen. Auch Hinweise auf "Geheimziele" genügten nicht; das BfV habe im Verfahren ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen abgestellt und keine weitergehenden internen Pläne dargelegt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden; zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage im Verfahren der Hauptsache entscheiden wird, ist derzeit offen. Angesichts einer ausführlichen Beschlussbegründung von über 50 Seiten wäre eine andere Entscheidung aber eine große Überraschung. 

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln stoppt Hochstufung: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59411 (abgerufen am: 26.02.2026 )

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