Creator Christian Wolf macht aktuell auf eine Abmahnwelle wegen Musiknutzung auf Social Media aufmerksam. Juristisch dürfte hier vieles klar sein, doch die vermeintliche Lizenzpraxis passt nicht zum Tempo der Zeit, meint Christoph Matras.
Es ist ein Paradoxon unserer Zeit: Plattformen verleiten Nutzer dazu, Musik mit einem Fingertipp in Inhalte zu ziehen, ohne sich hierüber Gedanken machen zu müssen. Aber genau darin liegt für viele Unternehmen und Creator die teuerste Falle ihres Social-Media-Alltags. Denn nicht immer ist eine solche Handlung ohne Zahlung von Lizenzgebühren erlaubt. Christian Wolf, Gründer und reichweitenstarker Content Creator mit über einer Million Followern, hat diese Widersprüchlichkeit schonungslos sichtbar gemacht. In seinen viral gegangenen Beiträgen dokumentiert er Fälle, in denen Cafés, Handwerksbetriebe oder gemeinnützige Organisationen Abmahnungen wegen Musik in Reels erhalten haben - teils Jahre nach Veröffentlichung, teils für Videos mit wenigen hundert Aufrufen. Wolf benennt dabei konkret die Sony Music Group als Absender und veröffentlicht Namen von Führungskräften. In vielen öffentlich geschilderten Konstellationen taucht das Umfeld des Sony-Joint-Ventures B1 Recordings auf.
Die geforderten Summen bewegen sich laut Wolf im vier- bis fünfstelligen Bereich. Die Fristen sind denkbar kurz, oft nur wenige Wochen. Wolf formuliert seinen Vorwurf unmissverständlich. Es ist das Narrativ eines Weltkonzerns, der Kleinunternehmer im Visier hat, die gutgläubig auf Plattformfunktionen vertraut haben. Er spricht von Abzocke, von David gegen Goliath und setzt auf seine Reichweite, um Sony öffentlich unter Druck zu setzen. Wolf bündelt damit eine Wut, die längst den Rahmen der einzelnen Betroffenen überstiegen hat. Die Debatte ist zum Reputationskonflikt eskaliert.
Keine Popmusik für gewerbliche Accounts
Juristisch ist der Ausgangspunkt eher unspektakulär. Wer geschützte Musik in einem kommerziellen Kontext nutzt, benötigt hierfür Rechte. Die öffentliche Zugänglichmachung ohne entsprechende Lizenz begründet schon von Gesetzes wegen Unterlassungs- und bei Verschulden Schadensersatzansprüche.
Die in diesem Zusammenhang regelmäßig ausgesprochene anwaltliche Abmahnung dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zunächst zu vermeiden. Dokumentiert sind hierbei Forderungen im vier- bis fünfstelligen Bereich, zuzüglich Unterlassung mit Vertragsstrafenmechanik. Dabei führt - was die Schreiben gerne betonen - die Untätigkeit zügig in gerichtliche Eilverfahren. Das klingt technokratisch und trifft doch auf eine Lebenswirklichkeit, in der Reichweite und Rhythmus von Social Media vieles zur Routine verleiten, was rechtlich Präzision verlangt. Zugleich ist die Rechtslage auf Plattformseite eindeutiger, als viele annehmen.
Für Business- oder gewerblich einzuordnende Accounts sehen beispielsweise die Meta-Guidelines keine Freigabe populärer Musik vor. TikTok verweist für Markenkommunikation auf die Commercial Music Library. Wer darüber hinaus produziert (Stichwort Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht), braucht hierfür entsprechende Lizenzen.
Gesetzliche Schranken helfen selten
Die heikle Stelle liegt in den meisten Fällen nicht im Ob, sondern im Wie. Es ist also in erster Linie ein reputationsbezogenes Narrativ, das die Öffentlichkeit fesselt. Und dieses Narrativ ist denkbar simpel. Genau deshalb ist es so wirkungsvoll. Ein Milliarden-Konzern gegen einen Familienbetrieb. Ein anonymes Anwaltsschreiben gegen einen Menschen, der "nur" sein Geschäft bewerben wollte. Wolf inszeniert dieses Ungleichgewicht gezielt und trifft damit einen Nerv, der vielen seit langem ein Dorn im Auge ist.
Plattformen bieten Musik an, differenzieren aber zwischen persönlicher Unterhaltungsnutzung und geschäftlicher Kommunikation. Für Letztere existiert in der Regel keine Freigabe. Genau hier beginnt das Missverständnis. Wer mit einem gewerblich einzuordnenden Account beliebte Songs hinterlegt, bewegt sich außerhalb der jeweiligen Plattformlizenzen.
Die verbreitete Annahme, dass kurze Ausschnitte unbedenklich sind, trägt im kommerziellen Umfeld nicht. Auch häufig genannte gesetzliche Schranken helfen selten. Wer Musik in Markenkommunikation einbettet, braucht tatsächlich für die jeweilige Nutzungsart entsprechend eingeräumte und vergütete Rechte. Und doch bleibt die Sache nicht so deutlich.
Abmahnungen erst lange nach Veröffentlichung
Erstens ist die Einordnung "gewerblich" in der Praxis weit. Ein Account, der regelmäßig Leistungen, Marken oder Kooperationen zeigt, verlässt nach weit verbreiteter Auffassung bereits den privaten Bereich. Das betrifft Influencer ebenso wie Kleinstunternehmen.
Zweitens wirkt die geforderte Schadenshöhe in Einzelfällen überzogen. Wenn fünfstellige Summen für Reels mit begrenzter Reichweite verlangt werden, stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der Lizenzanalogie. Genau an dieser Stelle verdichten sich im Februar 2026 öffentlich geteilte Beispiele, die das Missverhältnis zwischen Reichweite und Forderungssumme plakativ zeigen.
In mehreren Fällen lagen zwischen Veröffentlichung des Videos und Abmahnung ein bis zwei Jahre. Wenn aber Rechteinhaber systematisch Daten über potenzielle Verletzer erheben und speichern, nur um später höhere Lizenzschäden geltend machen zu können, dürfte das nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch datenschutzrechtlich angreifbar sein.
Drittens, und hier setzt Christian Wolf mit voller Schärfe an, entsteht ein gravierendes Gerechtigkeitsproblem, wenn Abmahnungen lange nach Veröffentlichung eintreffen und kleine Akteure mit kurzer Frist zu weitreichenden Erklärungen gedrängt werden. Wolf spricht von systematischer Abzocke, von einem perfiden Geschäftsmodell und kündigt an (auch durch Mitwirkung seiner Community) auch Sony-Führungskräfte persönlich zur Rechenschaft zu ziehen. Er nennt Namen, postet LinkedIn-Profile und polarisiert. Doch genau hier beginnt Wolfs eigenes juristisches Risiko. Das Veröffentlichen von Namen, Gesichtern und teils Wohnorten kann das Persönlichkeitsrecht verletzen und eine unzulässige Prangerwirkung entfalten. Äußerungsrechtlich sind Unterlassungsansprüche und bei schwerwiegenden Eingriffen auch Geldentschädigungen denkbar. Bislang ist zu der konkreten Welle keine belastbare öffentliche Einordnung der betroffenen Labelseite sichtbar. Dieses anhaltende Schweigen wirkt in der zunehmend viraleren Lage wie ein Katalysator.
Die Verteidigungslinien sind bekannt, aber sie müssen jedenfalls aus rechtlicher Perspektive nüchtern durchgehalten werden. Klar ist, dass niemand vorschnell und ohne vorherige Beratung unterschreiben sollte. Hier sind vor allem modifizierte Unterlassungserklärungen gefragt, welche dazu dienen, die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr einer derartigen Rechtsverletzung wirksam auszuräumen, ohne lebenslange Fallstricke zu schaffen.
Es ist aber vor allem die Höhe der teils willkürlich aufgestellten Forderungen, die einer kritischen Betrachtung bedarf. Die geltend gemachte Lizenzanalogie setzt voraus, dass der Rechteinhaber nachweist, welche Lizenzgebühren er üblicherweise für vergleichbare Nutzungen erzielt und nicht bloß behauptet. Ob fünfstellige Summen für eine Social-Media-Kampagne tatsächlich marktüblich sind, wenn es um einen Account mit wenigen hundert Followern geht, darf bezweifelt werden. Reichweite, konkrete Nutzungsdauer, Werbeintensität und Nachweisführung sind dabei beachtliche Parameter. Die Verteidigungslinie setzt sich dort fort, wo Rechteketten unklar dokumentiert sind. Denn - und das wird oft heruntergespielt, kann aber streitentscheidend sein - der Anspruchsteller trägt hierfür in aller Regel die Darlegungslast. All das verlangt zunächst einen professionellen und bedachten Umgang, weniger pauschale Empörung.
Systemversagen?
Klar ist aber auch: Hier werden nur Symptome bekämpft. Die Ursache liegt in einem überfälligen Systemupdate. Social Media ist für viele Wirtschaftsakteure gleich welcher Größe existenzielle Infrastruktur geworden. Wenn die Plattformmechanik systematisch suggeriert, Musik sei verfügbar und nutzbar, ohne die Grenzen unübersehbar zu markieren, wird aus Recht eine Falle. Rechteinhaber haben legitime Schutzinteressen - keine Frage. Aber dieses Spannungsverhältnis wird derzeit nicht zufriedenstellend gelöst. Das trifft nicht nur die Intermediäre. Auch einer verhältnismäßigen Durchsetzung von Lizenzansprüchen ist das Maximieren von Forderungen abträglich. Transparente, kleinteilige Mikrolizenzmodelle für Kurzformate, klare UI-Signale bei gewerblichen Accounts und Response-Standards, die Betroffene nicht kalt erwischen - das würde den Konflikt entschärfen. Und Sony im derzeitigen Konflikt nicht schaden.
Kein bloßer Shitstorm
Christian Wolf hat den Hebel einer Debatte angesetzt, die über Einzelfälle hinausweist. Wer das als bloßen Shitstorm abtut, verkennt das Strukturproblem zwischen Plattformlogik und Lizenzrealität. Für Sony wird die Situation zur kommunikativen Zwickmühle. Denn hier wirkt Schweigen arrogant. Ein fehlerhaftes Reagieren legitimiert womöglich die Kritik. Dass sich parallel weitere Stimmen aus der Rechts- und Kommunikationsbranche zu Wort melden und die Verhältnismäßigkeit in Zweifel ziehen, erhöht den Druck zusätzlich.
Jede weitere Abmahnung wird nun unter dem Brennglas der Öffentlichkeit betrachtet. Das klassische David-gegen-Goliath-Narrativ entfaltet hier also einmal erneut seine volle Wirkung. Der Sympathievorsprung liegt automatisch beim vermeintlichen Schwächeren. Sony mag juristisch im Grundsatz vielleicht im Recht sein, doch in der öffentlichen Wahrnehmung verliert der Konzern und die für ihn handelnden Personen bereits heute. Der Reputationsschaden kann hier geeignet sein, die eingeforderten Lizenzgebühren um ein Vielfaches zu übersteigen.
Es geht hier also um Fairness in einem System, das von allen Seiten lebt. Von Künstlerinnen und Künstlern, die Vergütung verdienen, von Unternehmen, die kommunizieren wollen, die aber, was nicht vergessen gehen sollte, dabei den Künstlern wiederum zu mehr Bühne verhelfen, und von Plattformen, die Musik als Engagement-Treiber nutzen. Solange dieses Dreieck nicht sauber austariert ist, wird jedes Abmahnschreiben zum Brandbeschleuniger.
Wolf hat hier einen wunden Punkt getroffen, und das sollte trotz aller Polarisierung, die er auf sich zieht, Beachtung finden. Zwar bewegt er sich mit der Nennung von Namen und Positionen auf äußerungsrechtlich sensiblem Terrain, doch gerade diese Bereitschaft, auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen, verschafft seiner Kritik Glaubwürdigkeit. Wer Verdachtsäußerungen weiterverbreitet oder Mitarbeiter öffentlich mit Profilbild, Namen und Position herausstellt, macht sich das rechtlich zu eigen und greift regelmäßig in deren Persönlichkeitsrecht ein. Das gilt auch für diejenigen, die solche Beiträge reposten oder in den Kommentaren bestätigen. Ohne klare Distanzierung haften sie gegebenenfalls wie für eine eigene Verdachtsäußerung
Eskalation oder strategischer Rückzieher?
Der Ausblick ist zweigeteilt. Natürlich bleibt es für die Nutzerseite wesentlich, eher solche Sound-Kollektionen zu nutzen, deren Rechte geklärt sind, und zur Vermeidung solcher Konflikte in Zeiten von unendlichen Recherche- und Archivierungsmöglichkeiten, welche den Rechteinhabern zur Verfügung stehen, vorsorglich alte Inhalte zu bereinigen und dann vielleicht auch mehr auf Post-Inhalte statt Hit-Fetzen zu setzen.
Mittel- und langfristig geht es dann aber auch um grundlegendere Designfragen: Wie werden Lizenzen für den Mikrogebrauch handhabbar? Wie markieren Plattformen Grenzen unübersehbar? Wie differenziert die Praxis bei der Schadenshöhe?
Christian Wolf legt hier eine echte Systemlücke frei. Die Frage ist nun, ob Sony den Konflikt weiter eskaliert oder einen strategischen Rückzieher macht. Die bisherige Schweigstrategie dürfte dem Konzern jedenfalls mehr schaden, als jede Abmahnung einbringt. Jetzt gilt es, nicht in den Kampfmodus zu schalten, sondern eine nachhaltige Lösung zu entwickeln. Nicht nur, um den reputativen Folgen zu entgehen, sondern weil es schlicht die klügere Geschäftsentscheidung wäre. Wolfs Engagement hat diese Debatte erst möglich gemacht.
Dr. Christoph Matras ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main. Er berät schwerpunktmäßig Unternehmen und Persönlichkeiten der deutschen Creator Economy und Direct-to-Consumer-Branche an der Schnittstelle von Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht, insbesondere im Bereich der digitalen Markenkommunikation und des E-Commerce.
Abmahnwelle auf Social Media: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59395 (abgerufen am: 26.02.2026 )
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