Wer Medien und Journalisten verklagen will, kann sich das Landgericht mit den besten Erfolgsaussichten aussuchen. Das geht zu Lasten der Meinungsfreiheit und gefährdet die Unabhängigkeit der Justiz, meint Felix W. Zimmermann.
Ein Berliner Politiker möchte gegen die Berichterstattung einer überregionalen Zeitung mit Sitz in Frankfurt juristisch vorgehen. Die Klage gegen das Medium muss seine Anwältin nicht etwa in Berlin oder Frankfurt einreichen, sondern kann sich hierfür jedes Landgericht (LG) in Deutschland aussuchen. 116 sind es an der Zahl. Die Anwältin kann irgendeine der bekannten Pressekammern wählen, wie etwa das LG in Hamburg, München, Köln, Frankfurt oder Berlin. Oder sie probiert es beim LG Deggendorf, LG Waldshut-Tiengen oder LG Itzehoe.
Möglich macht das § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO), die Vorschrift zum sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Sie eröffnet bei Delikten einen Gerichtsstand überall dort, wo der "Erfolg" der Handlung, also die behauptete Rechtsverletzung eintritt. Bei einem Verkehrsunfall ist das der Ort, wo der Unfall geschehen ist. Bei bundesweiter Berichterstattung tritt die Rufbeeinträchtigung überall ein, wo das Medium gelesen werden kann. Deshalb lässt sich die örtliche Zuständigkeit in solchen Fällen praktisch bundesweit begründen. Gleiches gilt für Beleidigungen auf Social Media, etwa auf X oder Instagram. Fehlt hier ein eindeutiger lokaler Bezug und ist die Wahrnehmung in ganz Deutschland gleich wahrscheinlich, kann sich der Kläger auch hier den Gerichtsstand aussuchen.
Eine sorgsame Auswahl des Gerichts, auch Forum Shopping genannt, ist eine Pflichtübung für Klägeranwälte. Denn die Erfolgsaussichten von Klagen sind nicht überall gleich groß:
Subjektives Empfinden oft streitentscheidend
Dies liegt vor allem daran, dass es im Presserecht fast nie um die Anwendung von konkreten Normen, sondern um Textauslegung und Abwägungen geht. So ist das Urteil der Richter oft von persönlichen Einschätzungen abhängig, etwa davon, wie "gravierend" sie eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung und wie "relevant" sie einen Bericht für die öffentliche Meinungsbildung einschätzen. Die von Presserichtern nicht selten verwendete Formulierung "Wir sehen das so" bringt die Subjektivität der Entscheidungsfindung gut auf den Punkt.
Fast jeder Fall bietet Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen. "Manchmal denke ich, wir könnten auch losen", sagte mir kürzlich ein deutscher Presserichter im Hintergrundgespräch, um überspitzt deutlich zu machen, dass die Fälle oft mit guter Begründung in jede Richtung entschieden werden könnten. In wohl keinem Rechtsgebiet ist das Ausmaß an richterlicher Entscheidungsfreiheit so groß.
Dieser richterlichen Freiheit und Subjektivität bei der Entscheidungsfindung entspricht es, dass manche Richter in der Tendenz eher persönlichkeitsfreundlich urteilen, andere eher medienfreundlich. Das ist kein Vorwurf an die Richter. Es ist schlichtweg eine menschliche Disposition, die auch mit eigenen persönlichen Erfahrungen mit Eingriffen in die eigene Privatsphäre und Voreinstellungen über Medien zusammenhängt. Das Problem ist jedoch die fehlende Waffengleichheit. Die Kläger können diejenigen Gerichte aus dem Wettbewerb nehmen, die sie als zu medienfreundlich einschätzen, und das Gericht auswählen, an dem sie sich die besten Erfolgsaussichten versprechen. Der Beklagte hat hingegen keine Wahl.
Wenn ein Berliner Anwalt für seinen Berliner Mandanten gegen einen Berliner TV-Sender vor das für alle Beteiligten 579 km entfernte LG Köln zieht, gibt es hierfür nur einen einzigen Grund: Der Anwalt rechnet sich, was seinen konkreten Fall angeht, in Köln die besten Chancen aus. Entsprechend reden Betroffenenanwälte – zu denen einst auch der Verfasser dieses Beitrags gehörte – darüber, an welchem Gericht es denn gerade in welchem Bereich "gut läuft".
Gerichte kommen in Mode und werden wieder out
Lange galt das Landgericht Hamburg als das Mekka für Klägeranwälte. Seit den 2010-Jahren wurden auch Köln und Berlin stärker frequentiert, seit einigen Jahren machen Anwälte auch gerne in Frankfurt am Main den Prozess. Das Ganze läuft in Wellen und Zyklen, je nachdem, welche Richterinnen und Richter mit welchen Auffassungen gerade in den Kammern sitzen.
Erfahrene Presserechtler wissen dabei zu differenzieren. In Hamburg sind sie streng bei Verdachtsberichterstattung. In Köln wurde zuletzt öfter moniert, dass Berichterstattung unvollständig ist. In München ist gerade die Rechtsprechung zu Bildnisberichterstattung bei Verdachtslagen streng und so weiter.
Ob dann der Kläger tatsächlich vor dem gewählten Gericht gewinnt, ist dabei natürlich alles andere als ausgemacht. In den Pressekammern sitzen schließlich in aller Regel hochprofessionelle Richter. Doch eines ist sicher: Ein Gericht, von dem sich unter den Anwälten herumspricht, dass es allgemein oder in einem für den Rechtsstreit relevanten Punkt pressefreundlich urteilt, kommt nicht mehr zum Zuge. Alles andere wäre Anwaltsversagen.
Pressestandort-Faktor
Dies leitet über zu einem weiteren Faktor, der einer völlig unabhängigen Justiz zuwiderläuft: dem "Pressestandort-Faktor". Ergehen zu viele zu medienfreundliche Entscheidungen, hört man Betroffenenanwälte oft mit strafendem Impetus untereinander sagen: "Da kann man nicht mehr hin". Ein weiterer Richter bestätigt im Gespräch mit LTO einen deutlichen Rückgang von presserechtlichen Verfahrenszahlen nach einer rechtlichen Kurskorrektur zulasten des Persönlichkeitsrechts. Brechen nun die Presserechtsfälle weg, haben Richter nicht etwa frei. Sie bekommen statt amüsanter oder gesellschaftlich relevanter Pressesachen von der Gerichtspräsidentin allgemeine Zivilsachen, Mietrecht, Maklerrecht oder Familienrecht auf den Tisch.
Dann muss wieder mit Gesetzesnormen gearbeitet werden, statt mit Rechtsprechung, Abwägungen und subjektivem Rechtsempfinden. Der Ruf des Gerichts als Pressekammer schwindet und damit auch das entsprechende Renommee der Richter. Wie beeinflusst das die Entscheidungsfindung? Ob die Sorge auf Pressefälle verzichten zu müssen, bewusst oder unbewusst zu tendenziell zu klägerfreundlicheren Entscheidungen führt, müsste empirisch untersucht werden und liegt sicherlich an den Persönlichkeiten in den jeweiligen Spruchkörpern. Doch das strukturelle Problem liegt auf der Hand.
Der befragte Richter räumt gegenüber LTO ein, es spiele unterschwellig schon eine Rolle, dass man sich mit klägerfeindlichen Entscheidungen "das Geschäft kaputt machen" könnte. Dies werde aber allenfalls bei formellen Fragen relevant, die Sachentscheidung werde dadurch nicht tangiert. Doch auch formelle Fragen sind wichtig. Wie viel Zeit hat ein Kläger, um einen Verfügungsantrag anhängig zu machen, muss die Gegenseite zuvor standardmäßig angehört werden, oder darf man – wie etwa Hamburg – sogar dann noch einmal vor das Gericht ziehen, wenn ein anderes Gericht dem Kläger schon den Hinweis erteilt hat, dass es keine Chancen sieht?
Der berühmte Medienanwalt Matthias Prinz erzählt über einen solchen Fall in seiner jüngst erschienenen Biografie: "Wir vertraten den Entertainer Harald Juhnke gegen einen Berliner Verlag, der Paparazzi-Fotos gedruckt hatte, die ihn betrunken zeigten. Die Berliner Kammer lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, weil Harald Juhnke nach ihrer Auffassung eine 'absolute Person der Zeitgeschichte' war. Wir nahmen den Antrag zurück und stellten ihn am Landgericht Hamburg neu. Und siehe da – die Hamburger erließen eine einstweilige Verfügung."
Verloren? Na dann eben zu einem anderen Gericht
Es gibt für Kläger aber auch die Möglichkeit eines weiteren Wiederholungsspiels: Wenn im Eilverfahren ein Kläger vor einem Gericht verliert, kann er das Hauptsacheverfahren vor jedem anderen Landgericht anhängig machen und den Rechtsstreit einfach von anderen Richtern beurteilen lassen. Diese Möglichkeit nutzte etwa der Comedian Luke Mockridge erfolgreich gegen den Spiegel aus. Der Kläger hat also die Möglichkeit, bis zu drei Verfahren vor drei Gerichten zu führen, und muss nur eines davon gewinnen, um die angegriffene Berichterstattung erst einmal zu erledigen. Das verklagte Medium oder der verklagte Journalist kann dagegen nichts tun, es bleibt dann nur die Hoffnung auf die höheren Instanzen.
Eine demnächst auf LTO veröffentlichte Analyse zeigt, dass die Korrekturpraxis des BGH eine deutliche Asymmetrie aufweist: Urteile contra Meinungsfreiheit werden vom BGH deutlich häufiger aufgehoben, als umgekehrt Urteile contra Persönlichkeitsrecht. Dies mag auch an anderen Effekten liegen. Es spricht aber durchaus dafür, dass die angerufenen Instanzgerichte in der Tendenz die Meinungsfreiheit nicht so sehr hochhalten wie der BGH, die Klägeranwälte das Forum Shopping also mit Erfolg nutzen.
Kurzum: Kläger bestimmen nicht nur das Spielfeld mitsamt Schiedsrichtern und damit in gewissem Umfang auch die Spielregeln, sondern können auf der gleichen Instanzebene auch ein Wiederholungsspiel beantragen, und zwar mit neuen Schiedsrichtern.
Fliegender Gerichtsstand als Gefahr für Resilienz des Rechtsstaates
Wie gefährlich der fliegende Gerichtsstand für die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland ist, zeigt eine weitere Dynamik. Nach Umfragen steuert die AfD in mehreren ostdeutschen Bundesländern auf die absolute Mehrheit zu. Wie Untersuchungen des Verfassungsblogs zeigen, ist perspektivisch die Gefahr einer politisch AfD-nahen Besetzung von Richterpositionen real. Aber auch ohne aktive Einflussnahme ist ein Spruchkörper mit AfD-nahen Richtern angesichts der Zustimmungsraten nicht unwahrscheinlich. Dies müsste auch nicht heißen, dass dort "alle" Klagen für Rechtsextreme Erfolg hätten und die Richter dort Willkür walten lassen, sondern auch hier ginge es um die Tendenz in Fällen, in denen – wie häufig – die Abwägung in beide Richtungen ausfallen kann.
Denkbar wäre so, dass sich etwa das Landgericht Dessau-Roßlau, Mühlhausen oder Görlitz irgendwann zu einem Hotspot für rechte Kläger entwickelt, auch wenn sie in Stuttgart wohnen und gegen die Berliner taz vorgehen wollen. Der fliegende Gerichtsstand macht es ja möglich. Natürlich ist in polarisierenden Zeiten auch das Gegenbeispiel einer linksgerichteten Pressekammer denkbar. In jedem Fall gilt: Wenn sich Kläger perspektivisch eher wohlgesinnte Gerichte gegen ihre politischen Gegner aussuchen können, ist dies nicht nur unfair, sondern könnte für die Meinungsfreiheit zum Fiasko werden. Auch der viel beschworene Schutz der Resilienz der Justiz spricht daher gegen die freie Wahl des Gerichtsstands durch den Kläger.
Was ist die Alternative?
Welche Regeln stattdessen gelten sollten, ist offen zu diskutieren. Naheliegend wäre der Gerichtsstand des Beklagten – wie sonst im Zivilrecht auch. Vertretbar erscheint mir auch ein eingeschränktes Wahlrecht des Klägers zwischen seinem Wohnort, wo tatsächlich die Rufbeschädigung am intensivsten sein dürfte, und dem Sitz des beklagten Mediums.
Und was ist, wenn der Kläger in Aschaffenburg wohnt und die Beklagte in Flensburg? Die oft gehörte Sorge, dass andere Landgerichte als die bekannten Pressekammern mit der Lösung von äußerungsrechtlichen Fällen überfordert seien, könnte mit einer Überschätzung der Komplexität des Presserechts zu tun haben. Auch im Vergleich mit deutlich schwierigeren Rechtsmaterien, die ebenfalls an jedem Landgericht landen könnten, erscheint die Sorge eher unbegründet. Die These ist aber ernst zu nehmen und empirisch zu prüfen.
Alternativ wäre es auch möglich, im Wege von Konzentrationsregelungen bundesweit Pressekammern festzulegen, denen nach Eingangsreihenfolge dann Verfahren zugewiesen werden. Dies wäre nicht nur fairer, sondern stärkte auch die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Denn ob sie auch in Zukunft presserechtliche Urteile verfassen dürfen, stünde dann nicht mehr – wie jetzt – allein in der Macht der Kläger, sondern das Aufkommen wäre gesichert.
Über die genaue Alternative zum fliegenden Gerichtsstand kann und sollte offen diskutiert werden. Klar ist: Der fliegende Gerichtsstand im Äußerungsrecht ist kein neutrales Verfahrensdetail, sondern ein systematischer und offensichtlich ungerechter Machtvorteil für Kläger. Er ermöglicht Forum-Shopping und damit ungleiche Bedingungen im Kampf zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, er steht der richterlichen Unabhängigkeit entgegen, weil Klägeranwälte Pressegerichte kaltstellen können und er schwächt die Resilienz der Justiz.
Der fliegende Gerichtsstand muss daher vom Gesetzgeber abgeschafft werden.
Dieser Artikel ist Teil der Reihe “Für ein faireres Presserecht” des LTO-Chefredakteurs Felix W. Zimmermann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Anti-SLAPP werden darin tatsächlich wirksame Maßnahmen zur prozeduralen Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit vorgeschlagen. Weiter erschienen sind die Beiträge “Kampf um Meinungsfreiheit darf nicht am Geld scheitern” und „Wer grundlos abmahnt, soll zahlen“ sowie die Zusammenfassung der Reformvorschläge “Diese Reformen braucht die Meinungs- und Pressefreiheit wirklich”.
Für ein faireres Presserecht I: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59203 (abgerufen am: 23.02.2026 )
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