OLG Frankfurt zu Verkehrssicherungspflicht: Hoch­sit­zei­gen­tümer haftet nicht für töd­li­chen Sturz eines Unbe­fugten

23.02.2026

Nach einem tödlichen Sturz von einem Hochsitz verklagten Hinterbliebene den Jagdpächter auf Schadensersatz. Das blieb ohne Erfolg: Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber Personen mit Jagdberechtigung.

Wer einen Jagdhochsitz besteigt, ohne selbst zur Jagd befugt zu sein, tut dies auf eigenes Risiko. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters gegenüber unbefugten Dritten besteht nicht – auch dann nicht, wenn ein anwesender Jäger den Aufstieg gestattet hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klargestellt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Beschl. v. 09.02.2026, Az. 11 U 9/25).

Gegenstand des Verfahrens war ein tragischer Unfall im November 2020. Zwei Männer stiegen in einem Jagdrevier auf einen rund vier Meter hohen Hochsitz. Einer von ihnen hatte von den beklagten Revierpächtern eine Erlaubnis zur Jagd erhalten, der andere nicht. Die beiden verbrachten einige Zeit gemeinsam auf der Kanzel.

Beim Abstieg kam es zur Katastrophe: Die oberste Sprosse der Leiter brach mittig durch. Der nicht jagdberechtigte Mann stürzte zu Boden und erlag später seinen Verletzungen.

Keine Erfolgsaussichten: OLG lehnt PKH-Antrag ab

Die Hinterbliebenen – seine Lebensgefährtin und seine Kinder – nahmen daraufhin die Revierpächter auf Schadensersatz und Unterhalt vor dem Landgericht (LG) Limburg in Anspruch. Revierpächter sind jene Personen, die das Jagdrecht in einem bestimmten Gebiet ausüben dürfen und damit auch für den dortigen Jagdbetrieb verantwortlich sind. Als Inhaber des Jagdbezirks hätten sie, so der Vorwurf der Kläger, für die technische Sicherheit des Hochsitzes und seiner Leiter garantieren müssen.

Das LG sah für diese Forderungen jedoch keine Grundlage und wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein – dies allerdings unter der Bedingungen, dass das hierfür zuständige OLG Frankfurt am Main ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt. Da dies u.a. voraussetzt, dass die Klage "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet" (§ 114 Zivilprozessordnung), entschied der 11. Zivilsenat am Ende zumindest indirekt, wenn auch nicht abschließend über die Sache selbst.

Der Senat machte dabei klar, dass er der Einschätzung des Landgerichts folgt. Für eine erfolgreiche Berufung sah er keine Aussicht auf Erfolg. Die rechtliche Begründung des Senats stützt sich dabei maßgeblich auf die Reichweite der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

Keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Unbefugten

Nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet auf Schadensersatz, wer geschützten Rechtsgütern einer anderen Person wie Leib, Leben oder Eigentum vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt. Dies kann auch dadurch geschehen, dass eine für eine Gefahrenquelle verantwortliche Person nicht für eine ausreichende Sicherung sorgt. Dann kann diese Person auch dann haften, wenn die geschädigte sich letztlich selbst verletzt hat, der Vorwurf liegt dann darin, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Darauf beriefen sich die Hinterbliebenen des tödlich Verunglückten auch hier: Die Jagdpächter und Eigentümer des vier Meter hohen Hochsitz hätten dafür sorgen müssen, dass Aufstieg und Abstieg sicher sind.

Nach Auffassung des OLG jedoch besteht eine solche Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber Personen, die zur Nutzung des Hochsitzes befugt sind. Zwar darf nach dem Hessischen Waldgesetz grundsätzlich jeder den Wald betreten. Dieses allgemeine Betretungsrecht ende jedoch dort, wo jagdbetriebliche Einrichtungen beginnen; gemäß des Gesetzes seien diese vom Betretungsrecht ausgenommen. Hochsitze dienen allein der Jagdausübung; sie sind weder öffentlich zugänglich noch für die Allgemeinheit bestimmt. Im konkreten Fall habe zudem ein gut sichtbares Warnschild das Betreten auch untersagt.

Wer einen Hochsitz trotz eines solchen Hinweises besteigt, nutze ihn bestimmungswidrig, so das OLG. Der für diesen Sitz Verantwortliche müsse in einem solchen Fall nicht damit rechnen, dass Unbefugte aufsteigen. Deshalb sei er ihnen gegenüber auch nicht verpflichtet, besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Erlaubnis des Jägers nicht ausschlaggebend

Unerheblich war für den Senat, ob der anwesende Jäger seinem Bekannten den Aufstieg erlaubt hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er damit nach Auffassung des Gericht nicht die Haftung der Pächter auslösen können. Eine Jagderlaubnis berechtige zwar zur eigenen Nutzung der Einrichtung, nicht jedoch dazu, eigenmächtig Dritten den Zutritt zu gestatten und damit das Haftungsrisiko der Verantwortlichen auszuweiten.

Gerade deshalb, so das OLG, sieht das Jagdrecht für die Erteilung von Jagderlaubnissen gemäß § 12 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes grundsätzlich die Schriftform vor. Dieser Formzwang sei kein bürokratischer Selbstzweck. Er solle sicherstellen, dass der Kreis der befugten Nutzer für die Jagdausübungsberechtigten jederzeit überschaubar und kontrollierbar bleibt. Ohne die ausdrückliche, schriftlich fixierte Zustimmung der Pächter bleibt ein Dritter rechtlich ein Unbefugter, selbst wenn er vom Jäger vor Ort eingeladen wurde.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Da die Einlegung der Berufung ausdrücklich von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden war, ist mit der ablehnenden Entscheidung auch das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59378 (abgerufen am: 23.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren!

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen