Eine Expertenkommission im BMJV bastelt aktuell an einer Reform der StPO. Strafprozesse sollen effizienter werden. Ob das ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die Beschuldigtenrechte gelingen kann? Eine Analyse von Tillmann Bartsch.
Expertenkommissionen haben aktuell Konjunktur. Aus dem schwarz-roten Koalitionsvertrag ergeben sich zahlreiche Aufträge zur Bildung solcher Kommissionen. Diese befassen sich vor allem mit gesellschaftlich stark umstrittenen Themen: Die Arbeit aufgenommen oder gar schon erledigt haben unter anderem eine Kommission zur Sozialstaatsreform, eine Rentenkommission sowie eine Kommission, die einen Vorschlag zur Modernisierung der Schuldenbremse entwickeln soll. Zudem gibt es eine Kommission, die sich mit der aktuell – im Anschluss an einen Ausruf der Bundestagspräsidentin (Deutschland sei "der Puff Europas") – medial und gesellschaftlich viel diskutierten Frage nach der Regulierung der Prostitution beschäftigt.
Gegen die Bildung solcher Kommissionen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wird doch regelmäßig gefordert, das Wissen von Experten aus Wissenschaft und Praxis müsse bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Allerdings kann man in der Vielzahl vorgesehener Kommissionen auch eine bedenkliche Entwicklung sehen. Ihre Beauftragung ist unter Umständen ein (weiteres) Zeichen dafür, dass es im politischen Raum zunehmend schwerer wird, eine Einigung in gesellschaftlich umstrittenen Fragen zu erzielen. Möglicherweise lagert man solche Fragen daher in Kommissionen aus, weil unpopuläre politische Entscheidungen den Wählern als "Vorschlag einer Expertenkommission" besser vermittelt werden können.
"Grundlegende Überarbeitung" der StPO geplant
Jüngst hat eine weitere Kommission die Arbeit aufgenommen. Diese soll Vorschläge zu einer "grundlegende[n] Überarbeitung" der Strafprozessordnung (StPO) vorlegen. LTO hatte über den Auftakt im September berichtet. Der Arbeitsauftrag besteht laut Koalitionsvertrag in der Herbeiführung einer "effektiveren Strafverfolgung und einer zügigeren Verfahrensführung". Laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sollen Straftäter "zügig ihr Urteil erhalten, während die Rechte von Beschuldigten und Opfern gewahrt bleiben“.
Dies lesend, ahnt man, dass die StPO-Kommission vor einer schwierigen Aufgabe steht. Zwar gibt es unzweifelhaft Strafverfahren, die übermäßig lange dauern. Und durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten zur Digitalisierung des Strafprozesses wird man sicher auch eine gewisse Beschleunigung erreichen können. Im Übrigen wird die Kommission aber viel Fingerspitzengefühl benötigen, wenn sie dem Anspruch "schnellere Verfahren, aber ohne Einschränkung von Beschuldigtenrechten" gerecht werden will.
Regelungen zur Beschleunigung existieren
Bereits existierende strafprozessuale Regelungen, die maßgeblich darauf zielen, dass Straftäter zügig ihr Urteil erhalten, deuten jedenfalls darauf hin, dass das eine (schnellere Verfahren) nicht ohne das andere (Schleifung der Beschuldigtenrechte) zu haben ist. Das gilt zunächst für das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO), das zum Zwecke der Beschleunigung unter anderem eine Verkürzung der Ladungsfristen (§ 418 Abs. 2 S. 3 StPO) und Abweichungen von den üblichen Regelungen zur Beweisaufnahme (vgl. § 420 StPO) enthält.
Es gilt zudem für das vereinfachte Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. Jungendgerichtsgesetz (JGG). Dieses Verfahren gestattet das weit gehende Abweichen von zahlreichen schützenden Verfahrensvorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens (§ 78 Abs. 3 JGG). Es gilt schließlich für die Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 Abs. 2 JGG: Um im Jugendstrafrecht generell schneller zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu kommen, steht Jugendlichen oder nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsenden (§ 109 Abs. 2 JGG), die eine zulässige Berufung eingelegt haben, das Rechtmittel der Revision gegen das Berufungsurteil nicht offen. Man sieht: Beschleunigung hat einen Preis.
Strafe soll "Tat auf dem Fuße" folgen
Soweit hinter der Formulierung "Straftäter sollen zügig ihr Urteil erhalten" die immer wieder vorzufindende Annahme stehen sollte, Strafen seien nur wirksam, wenn sie der Tat auf dem Fuße folgen, ist aus kriminologischer Sicht überdies Folgendes zu bemerken: Die Annahme mag alltagstheoretisch plausibel sein. Allerdings bleiben die empirischen Belege dafür, dass die Strafe umso deutlicher Effekte hat, je dichter sie "der Tat auf dem Fuße folgt", deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Vor diesem Hintergrund darf man gespannt sein, wie die hochkarätig besetzte StPO-Reformkommission die ihr gestellte Aufgabe lösen wird. Feststehen dürfte dabei schon jetzt, dass man dem Geschwindigkeitsproblem, das die Koalitionäre ausgemacht haben, mit einem ausschließlichen Fokus auf das Verfahrensrecht nur beschränkt zu Leibe rücken kann. Ersichtlich gibt es weitere, unter Umständen sogar gravierende Umstände, die einer schnelleren Verfahrenserledigung im Weg stehen.
So besteht etwa ein erhebliches Problem im Personalmangel der Justiz: Bei den Staatsanwaltschaften sind im Jahr 2025 rund eine Million offene Verfahren aufgelaufen, berichtete der Deutsche Richterbund kürzlich. Ein weiteres, nicht minder erhebliches Problem liegt in dem unnötigen Verbrauch justizieller Kapazitäten durch die Bearbeitung von Bagatelldelikten, deren Strafwürdigkeit mittlerweile fraglich geworden ist und die daher der Entkriminalisierung harren. Zur Erinnerung: Die vorhergehende, schließlich zerbrochene Koalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hatte sich vorgenommen, das Strafrecht vor der Folie des Ultima Ratio-Grundsatzes "systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche" zu überprüfen.
"Entrümpelung" des StGB
Einen entsprechenden Referentenentwurf hatte der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) seinerzeit recht schnell vorgelegt. Dieser sah unter anderem eine maßgebliche Einschränkung der "Unfallflucht" (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB), eine Streichung der quantitativ bedeutsamen Beförderungserschleichung ("Schwarzfahren") in § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB sowie eine komplette Eliminierung des § 184f StGB (Verbotene Ausübung der Prostitution) vor – einer Regelung, bei der man ein strafrechtlich schützenswertes Rechtsgut tatsächlich mit der Lupe suchen muss. Umgesetzt wurde dieses lobenswerte Vorhaben von den im Streit geschiedenen Koalitionären jedoch nicht mehr.
Ob die Vorschläge aus dem Buschmann-Referentenentwurf nun von der aktuellen Koalition in Gänze wieder aufgegriffen werden, darf bezweifelt werden. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD formuliert bezüglich Vorhaben zur Entkriminalisierung deutlich kürzer, zurückhaltender und ohne Bezugnahme auf den Ultima-ratio-Grundsatz. Man wolle das StGB weiterentwickeln und überflüssige Vorschriften streichen. Sonderlich ambitioniert klingt das nicht. Man wird daher vermuten dürfen, dass das im materiellen Strafrecht liegende Potential zur Entlastung der Strafjustiz, samt der damit aller Voraussicht nach verbundenen Verkürzung von Strafprozessen, nicht ausgeschöpft werden wird.
Prof. Dr. Tillmann Bartsch, Professor für Empirische Kriminologie und Strafrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, Stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V.
In dem Text hat der Autor ein Thema aufgegriffen, dem er sich auch im Editorial der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 2, 2026, gewidmet hat. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Reform der Strafprozessordnung: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59366 (abgerufen am: 22.02.2026 )
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