VG Weimar zu Konkurrentenstreitverfahren: Wer wird Vize am BAG?

von Tanja Podolski

19.02.2026

Seit fast einem Jahr ist die Stelle das Vizepräsidenten am BAG nicht besetzt. Das hatte sich ändern sollen, doch ein Konkurrent ging gegen die Besetzung des Postens mit dem ausgewählten Kandidaten vor. Nun hat das VG Weimar entschieden.

Die Präsidentin Inken Gallner hat ihre Entscheidung längst getroffen und auch das Bundesarbeitsministerium hatte zugestimmt: Ein erfahrener Vorsitzender Richter – zur Wahrung der Anonymität der Beteiligten bleibt LTO beim generischen Maskulinum – eines Senates am Bundesarbeitsgericht (BAG) soll neuer Vizepräsident des Gerichts in Erfurt werden. Doch ein Richterkollege klagte gegen die Besetzung, das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hatte im Eilverfahren über die Sache zu entscheiden. Das Ergebnis: Die Auswahl war rechtmäßig (Beschl. v. 04.02.2026, Az. 1 E 3473/25 We). 

Seit dem 1. April 2025 ist die Position des Vizepräsidenten am BAG nicht mehr besetzt, am Vortag war Dr. Rüdiger Linck in den Ruhestand getreten. Der galt nicht nur als hervorragender Jurist, sondern auch als Zuhörer, als derjenige, der sein Ohr bei den Menschen am Gericht hatte – zurückgenommen, ruhig, besonnen. Seitdem muss sich die Präsidentin alleine um alle Belange des BAG mit den zehn Senaten samt Geschäftsstellen, den 38 Berufsrichter:innen, rund 220 ehrenamtlichen Richter:innen und rund ein Dutzend wissenschaftlichen Mitarbeitenden kümmern – und das sind nur die internen Aspekte, wobei sie bei vielen Themen vom Präsidium und von der Verwaltung des Gerichts unterstützt werden kann. Dennoch fehlt der Vize. 

Mehrere Richter wollen den Posten

Da das Ausscheiden absehbar war, wurde die Stelle schon im November 2024 ausgeschrieben. Gleich mehrere Vorsitzende Richter:innen wollen den Posten. Gallner, die im Januar 2022 das Amt der Präsidentin übernommen hatte, erstellte also die notwendigen Anlassbeurteilungen. Ein Kandidat bekam von ihr das Prädikat "sehr gut geeignet". 

Gallner informierte als nächstes wie vorgesehen das BMAS, dass dieser Kandidat nach den Hauptauswahlkriterien Eignung, Leistung und Befähigung der bestbeurteilte Bewerber sei. Das sollte gelten, obwohl dieser Kandidat eines der Anforderungskriterien an die Position nicht umfassend erfüllt: Denn zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit sollte der Posten noch für (mindestens) drei Jahre besetzt werden können – der Kandidat wird jedoch vor Ablauf dieses Zeitraums in den Ruhestand eintreten. Entscheidend dabei ist das Datum von der Ausschreibung bis zum Ausscheiden.

Das BMAS hatte die Auswahl der Präsidentin gleichwohl nicht zu bestanden, ihre Beurteilungen seien schlüssig und beanstandungsfrei, dem Vorschlag könne gefolgt werden. 

Der Präsidialrat am BAG sah das im Hinblick auf die verbleibende Zeit anders. Die bisherigen Vizepräsidenten hätten die Position jeweils über sieben Jahren innegehabt, die notwendige Kontinuität in der Führungs- und Personalarbeit sei nicht gewährleitet. Dieses Votum ist allerdings nicht entscheidend für die Besetzung, das BMAS wollte daher den Vorschlag dem Bundeskabinett vorlegen. Doch dazu sollte es nicht kommen. 

"Regelmäßig" in der Juristensprache

Ein unterlegener Kandidat stellte noch Anfang August 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das zuständige VG Weimar. Das Gericht sollte per einstweiliger Anordnung untersagen, die Stelle mit einer anderen Person als dem Kläger und insbesondere nicht mit dem auswählten Kandidaten zu besetzen. 

Arbeitsrichter entscheiden in der Regel innerhalb von einem Monat über Eilverfahren – in diesem Verwaltungsverfahren dauerte es länger: Sechs Monate nach dem Antrag entscheid die erste Kammer des VG: Der Antrag hat keinen Erfolg, es gibt keinen Anordnungsanspruch. 

Die Auswahlentscheidung verletze nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) – diese Norm regelt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung. Denn das zeitliche Kriterium der drei Jahre in der Ausschreibung enthalte das Wort "regelmäßig ", es sei also kein zwingendes Kriterium – zumindest nicht in der Sprache der Juristen. Diese gingen dann von einer Regel-Ausnahme aus, so die Kammer. Dies gelte auch hier, auch wenn das Wort im allgemeinen Sprachgebrauch und im Duden anders verstanden würde. Denn die Ausschreibung habe sich allein an Vorsitzende Richter:innen am BAG und damit an Volljurist:innen gerichtet. 

Auch die Auflistung des zeitlichen Kriteriums an zweiter Stelle der Ausschreibung direkt nach der zwingenden Voraussetzung der Position als "Vorsitzende:r Richter:in am BAG", bevor die weichen Kriterien zur persönlichen Eignung kommen, änderte an dieser Einschätzung des VG Weimar nichts. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Zustellung und endet am 24. Februar. Bisher ist das nicht erfolgt.

Zitiervorschlag

VG Weimar zu Konkurrentenstreitverfahren: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59362 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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