Telekommunikationsgesetz
| Teil 10 - รffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (ยงยง 164 - 190) |
| Abschnitt 1 - รffentliche Sicherheit (ยงยง 164 - 183) |
(1) 1Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten sowie die nach ยง 172 erhobenen Daten nach Maรgabe dieser Vorschrift zur Erfรผllung von Auskunftspflichten gegenรผber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. 2Dies gilt auch fรผr Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgerรคte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgerรคten oder hiervon rรคumlich getrennt eingesetzt werden, geschรผtzt wird. 3Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dรผrfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfรผr dรผrfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. 4Fรผr die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sรคmtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berรผcksichtigen. 5Der Verpflichtete hat die in seinem Verantwortungsbereich fรผr die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.
(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maรgabe der nachfolgenden Absรคtze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. 2Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. 4In diesem Falle ist das Verlangen unverzรผglich nachtrรคglich schriftlich oder elektronisch zu bestรคtigen. 5Die Verantwortung fรผr die Zulรคssigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden
| 1. | an die fรผr die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zustรคndigen Behรถrden, soweit zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken, | |||
| 2. | an die fรผr die Abwehr von Gefahren fรผr die รถffentliche Sicherheit oder Ordnung zustรคndigen Behรถrden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind | |||
| a) | zur Abwehr einer Gefahr fรผr die รถffentliche Sicherheit oder | |||
| b) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | |||
| c) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass sie in einem รผbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder | |||
| d) | zur Verhรผtung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tรคter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | |||
| e) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | |||
| 3. | an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach ยง 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, | |||
| a) | sofern zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat im Sinne des ยง 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | |||
| aa) | um die zustรคndige Strafverfolgungsbehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder | |||
| b) | sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder | |||
| c) | sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des ยง 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | |||
| aa) | um die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndige Polizeibehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen, oder | |||
| d) | sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | |||
| aa) | um die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndige Polizeibehรถrde zu ermitteln oder | |||
| bb) | um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen oder | |||
| e) | sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass sie innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, | |||
| aa) | um die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndige Polizeibehรถrde zu ermitteln oder | |||
| bb) | um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen, | |||
| 4. | an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach ยง 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, | |||
| a) | sofern zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die zustรคndige Strafverfolgungsbehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | |||
| b) | sofern dies im Einzelfall erforderlich ist | |||
| aa) | zur Abwehr einer Gefahr fรผr die รถffentliche Sicherheit, | |||
| bb) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | |||
| cc) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Gefรคhrdung eines solchen Rechtsgutes in einem รผbersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | |||
| dd) | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung einer Straftat oder | |||
| ee) | zur Verhรผtung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tรคter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder | |||
| ff) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | |||
| 5. | an die Verfassungsschutzbehรถrden des Bundes und der Lรคnder, soweit dies aufgrund tatsรคchlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklรคrung bestimmter Bestrebungen oder Tรคtigkeiten nach | |||
| a) | ยง 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | |||
| b) | einem zum Verfassungsschutz (ยง 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begrรผndeten Beobachtungsauftrag der Landesbehรถrde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmรครigen Ordnung vor Bestrebungen und Tรคtigkeiten der organisierten Kriminalitรคt, | |||
| 6. | an den Militรคrischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsรคchlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach ยง 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | |||
| 7. | an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | |||
| a) | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsรคchliche Anhaltspunkte dafรผr vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen รผber das Ausland gewonnen werden kรถnnen, die von auรen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fรผr die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklรคrung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder | |||
| b) | zur Frรผherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsรคchliche Anhaltspunkte dafรผr vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden kรถnnen mit Bezug zu den in ยง 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in ยง 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgรผter, | |||
| 8. | an das Bundesamt fรผr Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevรถlkerung in den Sektoren des ยง 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes oder der รถffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeintrรคchtigung der Sicherheit oder Funktionsfรคhigkeit informationstechnischer Systeme einer kritischen Anlage oder eines Unternehmens im besonderen รถffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen kritischen Anlage oder das betroffene Unternehmen im besonderen รถffentlichen Interesse vor dieser Beeintrรคchtigung zu warnen, รผber diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstรผtzen. | |||
(4) 1Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. 2Die Verantwortung fรผr die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an
| 1. | die fรผr die Verfolgung von Straftaten zustรคndigen Behรถrden, soweit zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken, | |||
| 2. | die fรผr die Abwehr von Gefahren fรผr die รถffentliche Sicherheit oder Ordnung zustรคndigen Behรถrden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind | |||
| a) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhรผtung einer Straftat oder | |||
| b) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | |||
| c) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass sie in einem รผbersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder | |||
| d) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Tรคter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | |||
| e) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | |||
| 3. | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach ยง 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern | |||
| a) | zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat im Sinne des ยง 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die zustรคndige Strafverfolgungsbehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder | |||
| b) | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, | |||
| c) | die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des ยง 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndigen Polizeibehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen, oder | |||
| d) | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndige Polizeibehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen, oder | |||
| e) | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass sie innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die fรผr die Verhรผtung der Straftat zustรคndige Polizeibehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung der Straftat zu erledigen, | |||
| 4. | das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach ยง 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern | |||
| a) | im Einzelfall zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte fรผr eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | |||
| aa) | die zustรคndige Strafverfolgungsbehรถrde zu ermitteln, oder | |||
| bb) | ein Auskunftsersuchen einer auslรคndischen Strafverfolgungsbehรถrde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maรgabe der Vorschriften รผber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | |||
| b) | dies im Einzelfall erforderlich ist | |||
| aa) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhรผtung einer Straftat, oder | |||
| bb) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | |||
| cc) | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gรผtern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berรผhrt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Gefรคhrdung eines solchen Rechtsgutes in einem รผbersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | |||
| dd) | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer auslรคndischen Polizeibehรถrde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder | |||
| ee) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tรคter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder | |||
| ff) | zur Verhรผtung einer schweren Straftat nach ยง 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete Wahrscheinlichkeit begrรผndet, dass die Person innerhalb eines รผbersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | |||
| 5. | die Verfassungsschutzbehรถrden des Bundes und der Lรคnder, soweit dies aufgrund tatsรคchlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklรคrung bestimmter Bestrebungen oder Tรคtigkeiten nach | |||
| a) | ยง 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | |||
| b) | einem zum Verfassungsschutz (ยง 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begrรผndeten Beobachtungsauftrag der Landesbehรถrde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmรครigen Ordnung vor Bestrebungen und Tรคtigkeiten der organisierten Kriminalitรคt, | |||
| 6. | an den Militรคrischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsรคchlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach ยง 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | |||
| 7. | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | |||
| a) | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsรคchliche Anhaltspunkte dafรผr vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen รผber das Ausland gewonnen werden kรถnnen, die von auรen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fรผr die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklรคrung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder | |||
| b) | zur Frรผherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsรคchliche Anhaltspunkte dafรผr vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden kรถnnen mit Bezug zu den in ยง 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in ยง 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgรผter, | |||
| 8. | an das Bundesamt fรผr Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevรถlkerung in den Sektoren des ยง 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes oder der รถffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeintrรคchtigung der Sicherheit oder Funktionsfรคhigkeit informationstechnischer Systeme einer kritischen Anlage oder eines Unternehmens im besonderen รถffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen kritischen Anlage oder das betroffene Unternehmen im besonderen รถffentlichen Interesse vor dieser Beeintrรคchtigung zu warnen, รผber diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstรผtzen. | |||
(6) 1Derjenige, der geschรคftsmรครig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzรผglich und vollstรคndig zu รผbermitteln. 2รber das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenรผber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(7) 1Wer รถffentlich zugรคngliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat fรผr die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie fรผr die Erteilung der zugehรถrigen Auskรผnfte gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maรgabe der Verordnung nach ยง 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach ยง 170 Absatz 6 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte รbertragung gewรคhrleistet ist. 2Dabei haben Verpflichtete mit 100 000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle sowie das E-Mail-basierte รbermittlungsverfahren nach der Technischen Richtlinie nach ยง 170 Absatz 6 bereitzuhalten. 3Verpflichtete mit weniger als 100 000 Vertragspartnern mรผssen nur das E-Mail-basierte รbermittlungsverfahren bereithalten. 4Darรผber hinaus gelten fรผr die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie fรผr die รbermittlung der zugehรถrigen Auskรผnfte ยง 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, ยง 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie ยง 35 der Verordnung nach ยง 170 Absatz 5 entsprechend. 5Die Verpflichteten haben dafรผr Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprรผft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prรผfergebnis freigegeben wird. 6Die Prรผfung und Freigabe durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestaltung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen automatisch รผberprรผft werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stรคrkung der Militรคrischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026
| Inkrafttreten | รnderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Stรคrkung der Militรคrischen Sicherheit in der Bundeswehr | 09.01.2026 | |
| 06.12.2025 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzรผge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 02.12.2025 | |
| 29.06.2021 | Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphรคre in der Telekommunikation und bei Telemedien | 23.06.2021 |
beauftragter und Sicherheitskonzept ยง 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen ยง 168Meldung eines Sicherheitsvorfalls ยง 169Daten-
und Informations-
sicherheit ยง 170Umsetzung von รberwachungs-
maรnahmen, Erteilung von Auskรผnften ยง 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaรnahmen bei Mobilfunkendgerรคten ยง 172Daten fรผr Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehรถrden ยง 173Automatisiertes Auskunftsverfahren ยง 174Manuelles Auskunftsverfahren ยง 175Verpflichtete; Entschรคdigung ยง 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten ยง 177Verwendung der Daten ยง 178Gewรคhrleistung der Sicherheit der Daten ยง 179Protokollierung ยง 180Anforderungskatalog ยง 181Sicherheitskonzept ยง 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes ยง 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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Rechtsprechung zu ยง 174 TKG
8 Entscheidungen zu ยง 174 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
- BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Vorlage an EuGH, welche Form der Identitรคtsbestimmbarkeit vorliegen muss, damit ...
- LG Mรผnchen I, 19.02.2025 - 25 O 9210/24
Zivilrechtlicher Anspruch, Auskunftserteilung, Festsetzung des Geschรคftswerts, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Mรผnchen, 26.08.2025 - 18 W 677/25
Auskunftspflicht รผber, Telekommunikationsdienste, Internationale Zustรคndigkeit, ...
- OLG Mรผnchen, 26.08.2025 - 18 W 677/25
- BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
- VG Kรถln, 17.06.2025 - 1 L 1930/22
Nummernunabhรคngiger interpersoneller Telekommunikationsdienst; ...
- LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22
Allgemeine Geschรคftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters
Querverweise
Auf ยง 174 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- รffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Buรgeldvorschriften
- ยง 228 (Buรgeldvorschriften)
- Strafprozeรordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaรnahmen
- ยง 100j (Bestandsdatenauskunft)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- ยง 48a (Erhebung von Zugangsdaten)