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Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - ร–ffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (ยงยง 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - ร–ffentliche Sicherheit (ยงยง 164 - 183)   
Gliederung
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ยง 173
Automatisiertes Auskunftsverfahren

(1) 1Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Dienste, die ganz oder รผberwiegend in der รœbertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die nach ยง 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unverzรผglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. 2Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach MaรŸgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europรคischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natรผrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) beauftragen, die Kundendateien zu fรผhren. 3Fรผr die Berichtigung und Lรถschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt ยง 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. 4In Fรคllen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehรถrige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu lรถschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurรผckgegeben wurde, dem sie ursprรผnglich zugeteilt worden war.

(2) 1Der Verpflichtete hat zu gewรคhrleisten, dass

1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollstรคndiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer ร„hnlichenfunktion erfolgen kann.

2Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische MaรŸnahmen sicherzustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis gelangen kรถnnen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist

1. fรผr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder VerstรถรŸen nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
2. fรผr die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen.

2Die ersuchende Stelle prรผft unverzรผglich, inwieweit sie die als Antwort รผbermittelten Daten benรถtigt; nicht benรถtigte Daten lรถscht sie unverzรผglich; dies gilt auch fรผr die Bundesnetzagentur fรผr den Abruf von Daten nach Satz 1 Nummer 1.

(4) Auskรผnfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden den folgenden Stellen nach Absatz 7 jederzeit erteilt, soweit die Auskรผnfte zur Erfรผllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren vorgelegt werden:

1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehรถrden,
2. den Polizeivollzugsbehรถrden des Bundes und der Lรคnder fรผr Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsรคmtern fรผr Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchfรผhrung von MaรŸnahmen nach ยง 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehรถrden des Bundes und der Lรคnder, dem Militรคrischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
5. den Notrufabfragestellen nach ยง 164 sowie der Abfragestelle fรผr die Rufnummer 124 124,
6. der Bundesanstalt fรผr Finanzdienstleistungsaufsicht,
7. den Behรถrden der Zollverwaltung fรผr die in ยง 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekรคmpfungsgesetzes genannten Zwecke รผber zentrale Abfragestellen,
8. den nach Landesrecht fรผr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustรคndigen Behรถrden fรผr die in ยง 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekรคmpfungsgesetzes genannten Zwecke รผber zentrale Abfragestellen sowie
9. den fรผr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach ยง 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrรคnkungen zustรคndigen Kartellbehรถrden.

(5) 1Das Bundesministerium fรผr Digitales und Staatsmodernisierung wird ermรคchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und fรผr Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der Folgendes geregelt wird:

1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren
a) zur รœbermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,
b) zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetzagentur bei den Verpflichteten und deren Antwort an die Bundesnetzagentur einschlieรŸlich der fรผr die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
c) zur รœbermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,
2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
3. fรผr Auskรผnfte und Abrufe mit unvollstรคndigen Abfragedaten und fรผr die Suche mittels einer ร„hnlichenfunktion
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur mรถglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
b) die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden dรผrfen,
c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewรคhrleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, StraรŸen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufรผgung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,
d) die zulรคssige Menge der an die Bundesnetzagentur zu รผbermittelnden Antwortdatensรคtze sowie
4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Grรผnden der VerhรคltnismรครŸigkeit keine Kundendateien fรผr das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fรคllen gilt ยง 172 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

2Im รœbrigen kรถnnen in der Rechtsverordnung auch Einschrรคnkungen der Abfragemรถglichkeit fรผr die in Absatz 4 Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den fรผr diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden.

(6) 1Die technischen Einzelheiten des automatisierten Auskunftsverfahrens legt die Bundesnetzagentur unter Beteiligung der betroffenen Verbรคnde und der berechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie fest, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen ist. 2Die Verpflichteten nach den Absรคtzen 1 und 2 und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spรคtestens ein Jahr nach deren Inkrafttreten zu erfรผllen, es sei denn, in der Technischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. 3Nach dieser Richtlinie gestaltete mรคngelfreie technische Einrichtungen mรผssen im Falle einer ร„nderung der Technischen Richtlinie spรคtestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geรคnderten Anforderungen erfรผllen.

(7) 1Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensรคtze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu รผbermitteln. 2Sie prรผft die Zulรคssigkeit der รœbermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. 3Die Verantwortung fรผr die Zulรคssigkeit der รœbermittlung tragen

1. in den Fรคllen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
2. in den Fรคllen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die in Absatz 4 genannten Stellen.

(8) 1Die Bundesnetzagentur protokolliert fรผr Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zustรคndige Stelle bei jedem Abruf

1. den Zeitpunkt,
2. die bei der Durchfรผhrung des Abrufs verwendeten Daten,
3. die abgerufenen Daten,
4. ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie
5. die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum.

2Eine Verwendung der Protokolldaten fรผr andere Zwecke ist unzulรคssig. 3Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu lรถschen.

(9) 1Der Verpflichtete nach den Absรคtzen 1 und 2 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die fรผr die Erteilung der Auskรผnfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. 2Dazu gehรถren auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Gerรคte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach MaรŸgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 6. 3Eine Entschรคdigung fรผr im automatisierten Auskunftsverfahren erteilte Auskรผnfte wird den Verpflichteten nicht gewรคhrt.

Zu unรผbersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur ร„nderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des รผberragenden รถffentlichen Interesses fรผr den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-ร„nderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025 (BGBl. I Nr. 181), in Kraft getreten am 30.07.2025 Gesetzesbegrรผndung verfรผgbar

ร„nderungsรผbersicht
Inkrafttretenร„nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2025Gesetz zur ร„nderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des รผberragenden รถffentlichen Interesses fรผr den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-ร„nderungsgesetz 2025)24.07.2025BGBl. I Nr. 181

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Rechtsprechung zu ยง 173 TKG

2 Entscheidungen zu ยง 173 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf ยง 173 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      ร–ffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        ร–ffentliche Sicherheit
          ยง 172 (Daten fรผr Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehรถrden)
          ยง 183 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)
     
      BuรŸgeldvorschriften
        ยง 228 (BuรŸgeldvorschriften)
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