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Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - ร–ffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (ยงยง 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - ร–ffentliche Sicherheit (ยงยง 164 - 183)   
Gliederung
Zitiervorschlรคge
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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ยง 172
Daten fรผr Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehรถrden

(1) 1Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder รผberwiegend in der รœbertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlรผsse fรผr von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat fรผr die Auskunftsverfahren nach den ยงยง 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzรผglich zu speichern, auch, soweit diese Daten fรผr betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:

1. die Rufnummern,
2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
4. bei natรผrlichen Personen deren Geburtsdatum,
5. bei Festnetzanschlรผssen die Anschrift des Anschlusses,
6. in Fรคllen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerรคt รผberlassen wird, die Gerรคtenummer dieses Gerรคtes sowie
7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.

2Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. 3Die Sรคtze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. 4Fรผr das Auskunftsverfahren nach ยง 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) 1Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu รผberprรผfen durch

1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des ยง 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. Vorlage eines Passes im Sinne des ยง 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. Vorlage eines sonstigen gรผltigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthรคlt und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfรผllt wird, wozu insbesondere auch ein nach auslรคnderrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zรคhlt,
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach ยง 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung รผber die Aufenthaltsgestattung nach ยง 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6. Vorlage einer Bescheinigung รผber die Aussetzung der Abschiebung nach ยง 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grรผndungsdokumente oder gleichwertiger beweiskrรคftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

2Dazu darf ihnen abweichend von ยง 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und ยง 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses รผbersenden. 3Die รœberprรผfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhรถrung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur รœberprรผfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. 4Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der รœbereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitรคtsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europรคischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 รผber die Vorschriften fรผr die Akkreditierung und Marktรผberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemรครŸ jener Verordnung als zur Durchfรผhrung der Konformitรคtsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. 5Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht รคlter als 24 Monate sein. 6Bei der รœberprรผfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei รœberprรผfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. 7Fรผr die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitรคtsnachweises nach ยง 18 des Personalausweisgesetzes, nach ยง 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach ยง 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt ยง 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwรคschegesetzes entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur unverzรผglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entsprechend fรผr denjenigen, der nummernunabhรคngige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.

(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absรคtzen 1 bis 3 eine ร„nderung bekannt, hat er die Daten unverzรผglich zu berichtigen.

(5) 1Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absรคtzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder รœberprรผfung der Daten nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er fรผr die Erfรผllung der Pflichten nach den Absรคtzen 1 bis 3 verantwortlich. 2Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. 3Werden dem Dritten im Rahmen des รผblichen Geschรคftsablaufs ร„nderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzรผglich zu รผbermitteln.

(6) Die Daten nach den Absรคtzen 1 bis 3 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhรคltnisses folgenden Kalenderjahres zu lรถschen.

(7) Eine Entschรคdigung fรผr die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewรคhrt.

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Rechtsprechung zu ยง 172 TKG

4 Entscheidungen zu ยง 172 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf ยง 172 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      ร–ffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        ร–ffentliche Sicherheit
          ยง 173 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)
          ยง 174 (Manuelles Auskunftsverfahren)
          ยง 183 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)
     
      BuรŸgeldvorschriften
        ยง 228 (BuรŸgeldvorschriften)
     
      รœbergangs- und Schlussvorschriften
        ยง 230 (รœbergangsvorschriften)
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